TE OGH 2002/6/4 12Os22/02

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Veröffentlicht am 04.06.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baki R***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Oktober 2001, GZ 22 Hv 1009/01a-52, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baki R***** wegen des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Oktober 2001, GZ 22 Hv 1009/01a-52, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Baki R***** des jeweils versuchten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Baki R***** des jeweils versuchten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15,, 207 Absatz eins, StGB und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15,, 202 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 19. Mai 2001 in Graz

1. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen, nämlich der neunjährigen Fatlume B***** und der elfjährigen Besmire B***** vorzunehmen versucht, in dem er die Türe zur Küche des Caritas-Heimes "St. Gabriel" zuhielt und beide Mädchen durch die mit dem Vorhalten eines Messer bekräftigte Drohung, sie andernfalls umzubringen, mit dem Messer aufzuschneiden und sie aus dem Fenster zu werfen, aufforderte, ihren Hosen auszuziehen, und durch diese Tat1. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen, nämlich der neunjährigen Fatlume B***** und der elfjährigen Besmire B***** vorzunehmen versucht, in dem er die Türe zur Küche des Caritas-Heimes "St. Gabriel" zuhielt und beide Mädchen durch die mit dem Vorhalten eines Messer bekräftigte Drohung, sie andernfalls umzubringen, mit dem Messer aufzuschneiden und sie aus dem Fenster zu werfen, aufforderte, ihren Hosen auszuziehen, und durch diese Tat

2. außer dem Fall des § 201 StGB Fatlume und Besmire B***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde Baki R***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.2. außer dem Fall des Paragraph 201, StGB Fatlume und Besmire B***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde Baki R***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Der nicht näher begründete Beschwerdestandpunkt (Z 3), wonach im Einweisungsverfahren nach § 21 Abs 2 StGB der Sachverständige während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein müsse, ist - im Gegensatz zum Regelungsinhalt hinsichtlich des Verteidigers (§ 439 Abs 1 StPO) - weder dem § 439 Abs 2 StPO noch sonst dem Gesetz zu entnehmen. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger muss durch die gesetzlich geforderte Beiziehung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu dessen Ausführungen Stellung zu nehmen (Mayerhofer StPO4 § 439 E 2). Dass eine solche nicht eingeräumt worden wäre, widerspricht der Aktenlage (248 f) und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 3,, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt. Der nicht näher begründete Beschwerdestandpunkt (Ziffer 3,), wonach im Einweisungsverfahren nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB der Sachverständige während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein müsse, ist - im Gegensatz zum Regelungsinhalt hinsichtlich des Verteidigers (Paragraph 439, Absatz eins, StPO) - weder dem Paragraph 439, Absatz 2, StPO noch sonst dem Gesetz zu entnehmen. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger muss durch die gesetzlich geforderte Beiziehung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung vielmehr lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu dessen Ausführungen Stellung zu nehmen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 439, E 2). Dass eine solche nicht eingeräumt worden wäre, widerspricht der Aktenlage (248 f) und wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

In welcher Weise sich aus der Aussage der Halime B***** ein sexuell motiviertes Handeln des Beschwerdeführers ergibt, hat das Erstgericht im Gegensatz zur Mängelrüge (Z 5) ausführlich begründet (US 9). Dass es bei Abwägung der Beweismittel den in dieser Hinsicht tragfähigen Wahrnehmungen dieser Zeugin im Zusammenhalt mit den Angaben weiterer Zeugen mehr Gewicht beimaß als der insoweit unsicheren und einer exakten wissenschaftlichen Aussage nicht zugänglichen Einschätzung des Psychiaters, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im Schöffenverfahren nicht anfechtbar.In welcher Weise sich aus der Aussage der Halime B***** ein sexuell motiviertes Handeln des Beschwerdeführers ergibt, hat das Erstgericht im Gegensatz zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ausführlich begründet (US 9). Dass es bei Abwägung der Beweismittel den in dieser Hinsicht tragfähigen Wahrnehmungen dieser Zeugin im Zusammenhalt mit den Angaben weiterer Zeugen mehr Gewicht beimaß als der insoweit unsicheren und einer exakten wissenschaftlichen Aussage nicht zugänglichen Einschätzung des Psychiaters, ist als Akt freier richterlicher Beweiswürdigung im Schöffenverfahren nicht anfechtbar.

Mit dem gegen den objektiven Tatbestand der §§ 202 Abs 1, 207 Abs 1 StGB gerichteten Einwand, wonach das bloße Entkleiden "an sich" nicht als geschlechtliche Handlung zu werten sei, verlässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Boden des in Versuchsform festgestellten Urteilssachverhaltes und ist damit ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt wie mit der Verneinung der vom Angeklagten zwar geleugneten, aber dennoch umfassend (zu 1. und 2.) festgestellten subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.Mit dem gegen den objektiven Tatbestand der Paragraphen 202, Absatz eins,, 207 Absatz eins, StGB gerichteten Einwand, wonach das bloße Entkleiden "an sich" nicht als geschlechtliche Handlung zu werten sei, verlässt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Boden des in Versuchsform festgestellten Urteilssachverhaltes und ist damit ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt wie mit der Verneinung der vom Angeklagten zwar geleugneten, aber dennoch umfassend (zu 1. und 2.) festgestellten subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen.

Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2,, 285d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E65877 12Os22.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00022.02.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20020604_OGH0002_0120OS00022_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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