Norm: StPO §353 Z2StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3StPO §494a Abs6StPO §497 Abs1StPO §33StPO §292
Rechtssatz: Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StP... mehr lesen...
Begründung: Karl F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 1997, 26 EVr 2380/96, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, die ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Karl F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 1997, 26 EVr 2380/96, des Vergehens der Körperverletzung nach ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §494a Abs1StPO §494a Abs3StPO §494a Abs6StPO §497 Abs1StPO §33StPO §292
Rechtssatz: Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StP... mehr lesen...
Norm: StPO §5 AStPO §281 Abs1 Z5 AStPO §353
Rechtssatz: Die materielle Rechtskraft eines strafgerichtlichen Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - für den Rechtskreis des Angeklagten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils r... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S***** der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S***** der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG schuldig erkannt. Demnach hat er im Bereich des Finanzamtes Krems vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenle... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 8.1.1998 bestimmte das Landesgericht Innsbruck die vom Privatankläger Dr. Hans Peter Z***** zu ersetzenden Vertretungskosten der Haftungsbeteiligten S***** mit S 10.549,80 (ON 43). Hiebei sprach es, weil nicht anders begehrt, für die Hauptverhandlungen vom 11.7. und 19.9.1997 laut TP 4 I je für eine halbe Stunde S 2.500,-- zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer zu. Am 13.1.1998 brachte die Haftungsbeteiligte einen neuerlichen Kostenbestimmungsantra... mehr lesen...
Norm: StPO §353ZPO §54
Rechtssatz: Mit Kostenbestimmungsverfahren verfallen weitere Ansprüche Entscheidungstexte 6 Bs 51/98 Entscheidungstext OLG Innsbruck 17.02.1998 6 Bs 51/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000049 Im RIS seit 11.11.2010 Zuletzt aktual... mehr lesen...
Norm: Int Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art14 Abs7StGB §64StGB §65StPO §353 ff
Rechtssatz: Der in Art 14 Abs 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, BGBl 1978/591 ausgesprochene Grundsatz "ne bis in idem" bezieht sich nur auf Urteile im selben Staat, hat also keine "grenzüberschreitende" Bedeutung und ist nicht auf Strafverfahren anzuwenden, die wegen derselben strafbaren Handlung in verschiedenen Staa... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §357DSt §77 Abs1
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzu... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §357DSt §77 Abs1
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzu... mehr lesen...
Gründe: I/1./ Der am 16.Jänner 1955 geborene Manfred K*** wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 10.Juni 1988, GZ 9 U 717/87-25, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 (Abs. 1 und) Abs. 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt. Ihm lag zur Last, am 8.September 1987 in Neustift im Stubaital als Vorarbeiter dadurch, "daß er Werner R*** keine Anweisungen erteilte, nicht auf die Betondecke der neu errichteten Berg... mehr lesen...
Gründe: Marianne T*** brachte am 11. September 1985 beim Bezirksgericht Klagenfurt (AZ 13 U 1400/85) eine Privatanklage gegen Paul G*** und Cäcilia G*** wegen übler Nachrede ein, weil die Genannten in ihrer gegen sie erhobenen Besitzstörungs- und Unterlassungsklage (AZ 7 C 390/85 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) behauptet hatten, die Privatanklägerin übe in ihrer Eigenschaft als Hausbesorgerin ein Terrorregime gegenüber den Kindern der Wohnungseigentümergemeinschaft Fischlstraße 1... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung In der o.a. Strafsache wurde die Strafverfügung ohne Antrag auf Bestrafung erlassen. Dieses in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis verletzt die in Ausführung des Anklagegrundsatzes (Art. 90 Abs. 2 B.B.) ergangenen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 451 Abs. 1 zweiter Satz, StPO. In Stattgebung der gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde des Generalprokurators war die Strafverfügung sogleich aufzuheben (§§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3... mehr lesen...
Gründe: Aus den Akten AZ. 17 U 718/83 des Strafbezirksgerichtes Wien und AZ. 4 b E Vr 5846/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich: Mit der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 11. April 1983, GZ. 17 U 718/83-5, wurde Franz A des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB. schuldig erkannt, weil er (so der Wortlaut der Strafverfügung) "im August 1982 in Maria-Anzbach den Verlag B & Co., Wirtschaftsverlag, Ges.m.b.H., Biberstraße 2, 1010 Wien, um den Betr... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59StPO §353
Rechtssatz: Nur der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (hier: Disziplinarverfahrens) verlangen. Wiederaufnahmsanträge des Disziplinarbeschuldigten während noch offener Rechtsmittelverfahren sind daher zurückzuweisen. Entscheidungstexte Bkd 119/84 Entscheidungstext OGH 17.12.1984 Bkd 119/84 ... mehr lesen...
Gründe: Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB und der Vergehen der unerlaubten Abwesenheit nach § 8 MilStG, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1 und 2, 224 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt worden war, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit dem in nichtöff... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §353 Z3
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 3 StPO (Unvereinbarkeit zweier Strafurteile) ist ein Sonderfall jenes nach § 353 Z 2 StPO (neue Tatsachen und Beweismittel); es macht keinen Unterschied, ob die unvereinbaren Urteile gegen mehrere Personen oder nur gegen eine einzige Person ergangen sind. Entscheidungstexte 9 Os 7/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §353 Z3
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 3 StPO (Unvereinbarkeit zweier Strafurteile) ist ein Sonderfall jenes nach § 353 Z 2 StPO (neue Tatsachen und Beweismittel); es macht keinen Unterschied, ob die unvereinbaren Urteile gegen mehrere Personen oder nur gegen eine einzige Person ergangen sind. Entscheidungstexte 9 Os 7/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §353 Z3
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 3 StPO (Unvereinbarkeit zweier Strafurteile) ist ein Sonderfall jenes nach § 353 Z 2 StPO (neue Tatsachen und Beweismittel); es macht keinen Unterschied, ob die unvereinbaren Urteile gegen mehrere Personen oder nur gegen eine einzige Person ergangen sind. Entscheidungstexte 9 Os 7/84 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §281 Abs1 Z5 CStPO §281 Abs1 Z9aStPO §353 Z3
Rechtssatz: Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge § 3 StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu fi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.Juli 1965 geborene Zvonko A (neben dem Verbrechen des versuchten schweren Raubs nach § 15, 142 Abs. 1, 143 StGB) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 2 StGB schuldig erkannt, weil er zusammen mit dem rechtskräftig abgeurteilten Josip B am 28.Dezember 1981 in Wien in verabredeter Verbindung mit den abgesondert verfolgten Simo A und Wilhelm C drei Personen, und zwar Karl D, Eleonore E und ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §281 Abs1 Z5 CStPO §281 Abs1 Z9aStPO §353 Z3
Rechtssatz: Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge § 3 StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu fi... mehr lesen...
Gründe: Dr. Hans B, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Thaya, erhob am 24. (27.) November 1975 gegen den Landwirt Johann A aus Ganz, Niederösterreich, Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach dem § 111 (Abs. 1) StGB. Inkriminiert wurden mehrere in einer von Johann A handschriftlich verfaßten und an die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gerichteten Beschwerde vom 31. Oktober 1975 wegen angeblich nicht sachgerechter rechtsfreundlicher Ver... mehr lesen...
Norm: StGB §57StGB §58 Abs3 Z2StPO §292StPO §353StPO §363aStPO §363bStPO §363c
Rechtssatz: Wird ein formell rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis - etwa im Wege des § 353 StPO oder des § 292 letzter Satz StPO - nachträglich beseitigt, so werden die Bestimmungen des §§ 57, 58 StGB ex nunc nochmals wirksam, erst damit können diese - nach einer späteren Beendigung ohne verurteilendes Erkenntnis - zu einem Fortlauf der Verjährungsfrist und dami... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 29. Juni 1978, GZ. U 101/78-31, wurde Dipl. Ing. Paul A des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 14. Juli 1977 in Güssing dem Privatankläger Dipl. Ing. Reinhard B bei einer Überprüfung des dortigen landwirtschaftlichen Betriebsreferates der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, deren Angestellte sie beide waren, den Prüfern gegenüber Manipulationen bei der Verrechnung von Deput... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StGB §198StPO §353 Z2USchG §1
Rechtssatz: Das Delikt nach § 1 USchG (nunmehr § 198 StGB) stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern einen Gefährdungstatbestand dar; die Strafbarkeit ist an die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geknüpft, sodaß eine Unterhaltsverletzung nicht begangen worden sein kann, wenn das Zivilgericht feststellt, daß das unterhaltspflichtbegründende Verhältnis mit Wirkung ex tunc niemlas bestanden hat.... mehr lesen...
Norm: StGB §198StPO §353 Z2USchG §1
Rechtssatz: Das Delikt nach § 1 USchG (nunmehr § 198 StGB) stellt keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern einen Gefährdungstatbestand dar; die Strafbarkeit ist an die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht geknüpft, sodaß eine Unterhaltsverletzung nicht begangen worden sein kann, wenn das Zivilgericht feststellt, daß das unterhaltspflichtbegründende Verhältnis mit Wirkung ex tunc niemlas bestanden hat.... mehr lesen...