Norm
StPO §353 Z2Rechtssatz
Eine gesetzwidrige Probezeitverlängerung nach bereits verfügter endgültiger Strafnachsicht kann nicht im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens saniert werden, weil ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494a Abs 6 StPO nicht als "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StPO zu werten ist.
Anmerkung
0000057Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000057Dokumentnummer
JJR_19990921_LG00929_0000BL00115_9900000_001