Norm
StGB §57Rechtssatz
Wird ein formell rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis - etwa im Wege des § 353 StPO oder des § 292 letzter Satz StPO - nachträglich beseitigt, so werden die Bestimmungen des §§ 57, 58 StGB ex nunc nochmals wirksam, erst damit können diese - nach einer späteren Beendigung ohne verurteilendes Erkenntnis - zu einem Fortlauf der Verjährungsfrist und damit zu einer Verjährung der Strafbarkeit einer zwischenzeitlich von einem verurteilenden Erkenntnis erfasst gewesenen Tat führen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 10 Os 60/77 und 12 Os 112/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020