Norm
DSt 1872 §59Rechtssatz
Nur der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (hier: Disziplinarverfahrens) verlangen. Wiederaufnahmsanträge des Disziplinarbeschuldigten während noch offener Rechtsmittelverfahren sind daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0056219Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022