Norm
StPO §353Kopf
Beschluß
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 17.2.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Rudolf F*****, Dr. Lothar S***** und Dr. Clement A***** wegen §§ 111 Abs 1 und 2, 12 StGB und § 152 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Haftungsbeteiligten S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.1.1998, GZl 24 EVr 1659/96-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am 17.2.1998 durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Rudolf F*****, Dr. Lothar S***** und Dr. Clement A***** wegen Paragraphen 111, Absatz eins und 2, 12 StGB und Paragraph 152, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Haftungsbeteiligten S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.1.1998, GZl 24 EVr 1659/96-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 8.1.1998 bestimmte das Landesgericht Innsbruck die vom Privatankläger Dr. Hans Peter Z***** zu ersetzenden Vertretungskosten der Haftungsbeteiligten S***** mit S 10.549,80 (ON 43). Hiebei sprach es, weil nicht anders begehrt, für die Hauptverhandlungen vom 11.7. und 19.9.1997 laut TP 4 I je für eine halbe Stunde S 2.500,-- zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer zu. Am 13.1.1998 brachte die Haftungsbeteiligte einen neuerlichen Kostenbestimmungsantrag ein (ON 45), mit welchem sie für die Hauptverhandlung am 11.7.1997 für "eine weitere halbe Stunde" S 1.250,-- und für die Hauptverhandlung am 19.9.1997 für "weitere fünf halbe Stunden" S 6.250,-- jeweils zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer, sohin insgesamt S 13.500,-- geltend machte und darauf verwies, daß das ursprüngliche Begehren von jeweils netto S 2.500,-- für die beiden Hauptverhandlungen ein offenkundiger Schreibfehler gewesen sei.Mit Beschluß vom 8.1.1998 bestimmte das Landesgericht Innsbruck die vom Privatankläger Dr. Hans Peter Z***** zu ersetzenden Vertretungskosten der Haftungsbeteiligten S***** mit S 10.549,80 (ON 43). Hiebei sprach es, weil nicht anders begehrt, für die Hauptverhandlungen vom 11.7. und 19.9.1997 laut TP 4 römisch eins je für eine halbe Stunde S 2.500,-- zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer zu. Am 13.1.1998 brachte die Haftungsbeteiligte einen neuerlichen Kostenbestimmungsantrag ein (ON 45), mit welchem sie für die Hauptverhandlung am 11.7.1997 für "eine weitere halbe Stunde" S 1.250,-- und für die Hauptverhandlung am 19.9.1997 für "weitere fünf halbe Stunden" S 6.250,-- jeweils zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer, sohin insgesamt S 13.500,-- geltend machte und darauf verwies, daß das ursprüngliche Begehren von jeweils netto S 2.500,-- für die beiden Hauptverhandlungen ein offenkundiger Schreibfehler gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 19.1.1998 (ON 46) wies der Erstrichter diesen weiteren Kostenbestimmungsantrag wegen entschiedener Rechtssache zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Haftungsbeteiligten S*****, in der darauf hingewiesen wird, daß mit dem weiteren Kostenbestimmungsantrag Leistungen geltend gemacht werden, die im ursprünglichen Antrag und darauf ergangenen Beschluß vom 8.1.1998 nicht enthalten waren, sodaß res iudicata nicht gegeben sei.
Nach der im zweiten Kostenbestimmungsantrag vertretenen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin könnte sie mangels gegenteiliger Bestimmungen der Strafprozeßordnung innerhalb der dreijährigen Frist wiederholt nur einen Teil der erbrachten Leistungen mit Kostenbestimmungsanträgen geltend machen.
Dazu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Die maßgeblichen Bestimmungen für die Kostenbestimmung, §§ 393 ff StPO, bestimmen weder einen Zeitpunkt für die Ansprechung der Kosten noch enthalten sie eine dem § 54 Abs 1 ZPO entsprechende Sanktion des Anspruchsverlustes. Die Auslegung des Willens des Gesetzgebers hat sohin im Wege der Analogie zu erfolgen (Foregger-Kodek, StPO 7. Auflage, Anm VI zu § 1) entsprechend den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB und legt es nahe, in Gegenüberstellung des individuellen Ersatzanspruches zum Gebot der Rechtssicherheit als allgemeiner Interessenabwägung auf die Rechtsanalogie zurückzugreifen (Arb 10.669). Eine analoge Regelung enthält die ZPO, auf welche auch sonst zurückgegriffen wird (siehe Beispiel Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 54 zu § 1 StPO). Während § 54 Abs 1 ZPO der Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches aufträgt, den Kostenersatz vor Schluß der Verhandlung anzusprechen, enthält Abs 2 dieser Bestimmung eine Notfrist zur Geltendmachung weiterer, erst nachträglich hervorgekommener Kosten. Die Judikatur der Zivilgerichte und die Lehre stimmen dabei überein, daß das Gericht bei der Festsetzung der Kosten keine Untersuchung darüber anzustellen hat, aus welchen Gründen weniger Kosten verzeichnet werden. Insbesonders sind daher in der Kostennote die bereits geleisteten Gebühren für Zeugen, Sachverständige oder Protokollabschriften mit anzusprechen. Die Bestimmung des § 54 Abs 2 ZPO ist wiederum nicht angetan, nachträglich solche Kosten geltend zu machen, die bereits gemäß § 54 Abs 1 ZPO rechtzeitig beansprucht hätten werden müssen. Sie können daher nicht Gegenstand eines weiteren Antrages sein (Fasching, Kommentar zur ZPO, Band II, Anm 6 und 9 zu § 54).Die maßgeblichen Bestimmungen für die Kostenbestimmung, Paragraphen 393, ff StPO, bestimmen weder einen Zeitpunkt für die Ansprechung der Kosten noch enthalten sie eine dem Paragraph 54, Absatz eins, ZPO entsprechende Sanktion des Anspruchsverlustes. Die Auslegung des Willens des Gesetzgebers hat sohin im Wege der Analogie zu erfolgen (Foregger-Kodek, StPO 7. Auflage, Anmerkung römisch VI zu Paragraph eins,) entsprechend den Grundsätzen der Paragraphen 6,, 7 ABGB und legt es nahe, in Gegenüberstellung des individuellen Ersatzanspruches zum Gebot der Rechtssicherheit als allgemeiner Interessenabwägung auf die Rechtsanalogie zurückzugreifen (Arb 10.669). Eine analoge Regelung enthält die ZPO, auf welche auch sonst zurückgegriffen wird (siehe Beispiel Mayerhofer, StPO, 4. Auflage, E 54 zu Paragraph eins, StPO). Während Paragraph 54, Absatz eins, ZPO der Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches aufträgt, den Kostenersatz vor Schluß der Verhandlung anzusprechen, enthält Absatz 2, dieser Bestimmung eine Notfrist zur Geltendmachung weiterer, erst nachträglich hervorgekommener Kosten. Die Judikatur der Zivilgerichte und die Lehre stimmen dabei überein, daß das Gericht bei der Festsetzung der Kosten keine Untersuchung darüber anzustellen hat, aus welchen Gründen weniger Kosten verzeichnet werden. Insbesonders sind daher in der Kostennote die bereits geleisteten Gebühren für Zeugen, Sachverständige oder Protokollabschriften mit anzusprechen. Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 2, ZPO ist wiederum nicht angetan, nachträglich solche Kosten geltend zu machen, die bereits gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO rechtzeitig beansprucht hätten werden müssen. Sie können daher nicht Gegenstand eines weiteren Antrages sein (Fasching, Kommentar zur ZPO, Band römisch II, Anmerkung 6 und 9 zu Paragraph 54,).
Aus solcher Rechtsanalogie ergibt sich, daß zwar der Kostenbestimmungsantrag keiner Befristung unterliegt, aber analog dem im Zivilverfahren zu legenden Kostenverzeichnis alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ersatzansprüche bei sonstigem Verlust enthalten muß und nicht einer späteren Geltendmachung vorbehalten werden kann, weil das Gericht nicht amtswegig zu prüfen hat, warum nur teilweise Leistungen und/oder Beträge angesprochen werden. Amtswegig hat das Gericht nur hiebei offenkundige Rechenfehler wahrzunehmen. Um einen solchen handelt es sich allerdings nicht, wenn die Beschwerdeführerin ausdrücklich jeweils die Verrichtung von zwei Hauptverhandlungen anspricht und dabei jeweils nur den Tarif für die Verrichtung der ersten halben Stunde Verhandlungsdauer ansetzt. Dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht es, den Kostenpflichtigen nicht im Ungewissen zu lassen, daß er trotz dieses antragsgemäß geschaffenen Exekutionstitels möglicherweise mit einem weiteren Kostenverfahren zu rechnen hätte und zwar nicht für nachträglich hervorgekommene Ersatzansprüche, sondern versehentlich früher nicht geltend gemachte.
Aus dieser Überlegung war, da der Zurückweisungsgrund der res iudicata, wie ihn das Erstgericht gefunden hat, gegeben ist, der Beschwerde keine Folge zu geben, sondern die Entscheidung der ersten Instanz zu bestätigen.
Anmerkung
EI00057 06B00518European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00051.98.0217.000Dokumentnummer
JJT_19980217_OLG0819_0060BS00051_9800000_000