RS OGH 1994/5/19 12Os62/94, 11Os16/95, 1Ob101/04s, 28Os5/15t, 23Ds2/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1994
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Norm

StPO §353 Z2
StPO §357
DSt §77 Abs1

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist; eine solche Würdigung ist vielmehr dem erkennenden Gericht nach den das österreichische Strafverfahrensrecht beherrschenden Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit vorbehalten. Dem über den Wiederaufnahmsantrag entscheidenden Gericht ist daher jede vorgreifende Beweiswürdigung verwehrt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 62/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 12 Os 62/94
  • 11 Os 16/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 16/95
    Vgl auch; Beisatz: Relevanzprüfung (T1)
  • 1 Ob 101/04s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 101/04s
    nur: Bei Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung. Dies bedeutet, dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eine Beurteilung des Beweiswertes eines (angebotenen) neuen Beweismittels unzulässig ist. (T2)
  • 28 Os 5/15t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 28 Os 5/15t
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Eignungsprüfung gemäß § 353 Z 2 StPO iVm § 77 Abs 1 DSt sind im Sinne der bei Beweisanträgen vorzunehmenden Relevanzprüfung selbstverständlich auch die wesentlichen früher erhobenen Beweisergebnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar ist. (T3)
  • 23 Ds 2/20a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2021 23 Ds 2/20a
    Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist auch im rechtsanwaltlichen Disziplinarverfahren (§ 77 Abs 1 DSt) nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen im strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101243

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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