Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge § 3 StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu finden. Der Einwand der abweichenden Beurteilung desselben Sachverhalts in einer anderen Entscheidung kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099391Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020