Norm
StPO §353 Z2Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht hat in der Strafsache gegen Karl F***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 23.8.1999, 10 U 71/99 v-11, beschlossen:Das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht hat in der Strafsache gegen Karl F***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15,, 127 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 23.8.1999, 10 U 71/99 v-11, beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Text
Begründung:
Karl F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 1997, 26 EVr 2380/96, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, die ihm gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Karl F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 1997, 26 EVr 2380/96, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt, die ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach Ablauf dieser Probezeit (4. Februar 1999) sprach das Landesgericht Innsbruck mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. März 1999 die endgültige Strafnachsicht aus.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27.4.1999, 10 U 71/99 v, wurde Karl F***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls schuldig erkannt und neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht - ohne in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen (§ 494 a Abs 3 StPO) - den Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren 26 EVr 2380/96 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, die bezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27.4.1999, 10 U 71/99 v, wurde Karl F***** wegen Vergehens des versuchten Diebstahls schuldig erkannt und neuerlich zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht - ohne in die Akten über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen (Paragraph 494, a Absatz 3, StPO) - den Beschluss, vom Widerruf der im Verfahren 26 EVr 2380/96 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, die bezügliche Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 16. August 1999 "auf Feststellung der Wirkungslosigkeit" der angeführten Beschlussfassung auf Probezeitverlängerung als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Worauf im angefochtenen Beschluss bereits hingewiesen wurde, ermangelt es für die erstinstanzliche "Feststellung der Wirkungslosigkeit" der bereits verfügten Probezeitverlängerung einer gesetzlichen Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß § 494 a Abs 1 StPO weder um eine prozessleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung - wie etwa im Fall des § 243 StPO - befugt ist (11 Os 193-195/96).Worauf im angefochtenen Beschluss bereits hingewiesen wurde, ermangelt es für die erstinstanzliche "Feststellung der Wirkungslosigkeit" der bereits verfügten Probezeitverlängerung einer gesetzlichen Grundlage, weil es sich bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, StPO weder um eine prozessleitende Verfügung noch sonst um einen jener Fälle handelt, in denen das Gericht zur Korrektur seiner eigenen Entscheidung - wie etwa im Fall des Paragraph 243, StPO - befugt ist (11 Os 193-195/96).
Sofern die Staatsanwaltschaft Feldkirch ihr Begehren als Wiederaufnahmsantrag verstanden wissen will ist anzumerken, dass der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter analoger Anwendung der §§ 352 ff StPO auch gegen Beschlüsse zulässig sei, die entscheidende Frage nicht berührt, ob ein Beschluss nach § 497 Abs 1 StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach § 494 a Abs 6 StPO eine "neue Tatsache" im Sinne des § 353 Z 2 StPO darstellt.Sofern die Staatsanwaltschaft Feldkirch ihr Begehren als Wiederaufnahmsantrag verstanden wissen will ist anzumerken, dass der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter analoger Anwendung der Paragraphen 352, ff StPO auch gegen Beschlüsse zulässig sei, die entscheidende Frage nicht berührt, ob ein Beschluss nach Paragraph 497, Absatz eins, StPO als rechtliches Hindernis für eine nachfolgende Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz 6, StPO eine "neue Tatsache" im Sinne des Paragraph 353, Ziffer 2, StPO darstellt.
Dazu ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof - dessen Befugnis im Rahmen einer Wahrungsbeschwerde regelmäßig nicht auf solche Fälle verwendet wird, die ebenso durch eine korrigierende Entscheidung eines sonst zuständigen Gerichtes behoben werden können - Fehlentscheidungen der vorliegenden Art nach wie vor im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behebt und damit implizite zu erkennen gibt, sog prozessuale Tatsachen nicht als nova producta bzw nova reperta anzuerkennen. Entsprechend wurde - im vorliegenden Fall mit Blick auf § 494 a Abs 3 StPO - auch entschieden, dass ein auf Missachtung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift zurückzuführender Fehler eines Gerichtes als Wiederaufnahmsgrund nicht in Betracht kommt (11 Os 82, 83/96).Dazu ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof - dessen Befugnis im Rahmen einer Wahrungsbeschwerde regelmäßig nicht auf solche Fälle verwendet wird, die ebenso durch eine korrigierende Entscheidung eines sonst zuständigen Gerichtes behoben werden können - Fehlentscheidungen der vorliegenden Art nach wie vor im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behebt und damit implizite zu erkennen gibt, sog prozessuale Tatsachen nicht als nova producta bzw nova reperta anzuerkennen. Entsprechend wurde - im vorliegenden Fall mit Blick auf Paragraph 494, a Absatz 3, StPO - auch entschieden, dass ein auf Missachtung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift zurückzuführender Fehler eines Gerichtes als Wiederaufnahmsgrund nicht in Betracht kommt (11 Os 82, 83/96).
Der gesetzwidrige Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27.4.1999, 10 U 71/99 v, wird daher dem Verfahren nach den §§ 33, 292 StPO zu unterziehen sein.Der gesetzwidrige Beschluss des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27.4.1999, 10 U 71/99 v, wird daher dem Verfahren nach den Paragraphen 33,, 292 StPO zu unterziehen sein.
Anmerkung
EFE00038 02B01159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:0000BL00115.99.0921.000Dokumentnummer
JJT_19990921_LG00929_0000BL00115_9900000_000