Norm: StPO §353 Z2StPO §355 Z2
Rechtssatz: Auch bei seinerzeitiger schuldhafter Unkenntnis der Existenz einer Tatsache, kann diese als novum repertum benützt werden. Entscheidungstexte 11 Os 201/71 Entscheidungstext OGH 11.10.1971 11 Os 201/71 Veröff: SSt 42/36 = RZ 1972,47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §355 Z2
Rechtssatz: Auch bei seinerzeitiger schuldhafter Unkenntnis der Existenz einer Tatsache, kann diese als novum repertum benützt werden. Entscheidungstexte 11 Os 201/71 Entscheidungstext OGH 11.10.1971 11 Os 201/71 Veröff: SSt 42/36 = RZ 1972,47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2
Rechtssatz: Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Zeugen, deren Vernehmung im früheren Verfahren erfolglos angeboten wurde und die in der Folge im Zuge anderweitig geflogener Erhebungen vernommen worden sind, stellten ein neues Beweismittel dar. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer B... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2
Rechtssatz: Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Zeugen, deren Vernehmung im früheren Verfahren erfolglos angeboten wurde und die in der Folge im Zuge anderweitig geflogener Erhebungen vernommen worden sind, stellten ein neues Beweismittel dar. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer B... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2USchG 1960 §1
Rechtssatz: Der Wegfall des Urteiles, mit welchem die außereheliche Vaterschaft festgestellt und der Beklagte zur Unterhaltsleistung verurteilt wurde, durch erfolgreiche Wiederaufnahme des Verfahrens, hebt rückwirkend die Unterhaltspflicht und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten im Sinne des USchG auf. Entscheidungstexte 10 Os 192/67 ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2USchG 1960 §1
Rechtssatz: Der Wegfall des Urteiles, mit welchem die außereheliche Vaterschaft festgestellt und der Beklagte zur Unterhaltsleistung verurteilt wurde, durch erfolgreiche Wiederaufnahme des Verfahrens, hebt rückwirkend die Unterhaltspflicht und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten im Sinne des USchG auf. Entscheidungstexte 10 Os 192/67 ... mehr lesen...
Norm: DevG §1 Abs2StPO §353 Z2
Rechtssatz: Ein neuer Bescheid der Nationalbank darüber, ob jemand Deviseninländer oder Devisenausländer ist, stellt sich als ein neues Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO dar. Entscheidungstexte 7 Os 27/60 Entscheidungstext OGH 23.02.1960 7 Os 27/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: DevG §1 Abs2StPO §353 Z2
Rechtssatz: Ein neuer Bescheid der Nationalbank darüber, ob jemand Deviseninländer oder Devisenausländer ist, stellt sich als ein neues Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO dar. Entscheidungstexte 7 Os 27/60 Entscheidungstext OGH 23.02.1960 7 Os 27/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: StPO §119StPO §353 Z2
Rechtssatz: Privatgutachten, die Wiederaufnahmsgründe dartun sollen, dürfen nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden. Entscheidungstexte 6 Os 44/58 Entscheidungstext OGH 04.03.1958 6 Os 44/58 Veröff: JBl 1958 H12,314 (mit Glosse von Liebscher) 11 Os 124/67 Entscheidungstext OGH 21.05.1968 11 Os... mehr lesen...
Norm: StPO §119StPO §353 Z2
Rechtssatz: Privatgutachten, die Wiederaufnahmsgründe dartun sollen, dürfen nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden. Entscheidungstexte 6 Os 44/58 Entscheidungstext OGH 04.03.1958 6 Os 44/58 Veröff: JBl 1958 H12,314 (mit Glosse von Liebscher) 11 Os 124/67 Entscheidungstext OGH 21.05.1968 11 Os... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §59StPO §353StPO §360
Rechtssatz: Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens über Antrag des zur Streichung verurteilten ehemaligen Rechtsanwaltes. Anträge analog § 360 StPO sind vom Disziplinarrat zu stellen bzw zu erledigen. Entscheidungstexte Ds 79/55 Entscheidungstext OGH 14.06.1956 Ds 79/55 Veröff: SSt XXVII/36 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §353 Z2
Rechtssatz: Das über einen Wiederaufnahmsantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmswerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung solcher Anträge durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre. Entscheidungstexte 5 Os 214/55 Entscheidungstext OGH 22.03.1955 5 Os 214/55 Veröff: RZ 195... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2
Rechtssatz: Die Eignung im sinne des § 353 Z 2 StPO wird neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht nur zugesprochen werden müssen, wenn sie für sich allein geeignet sind, die Unschuld des Verurteilten zu erweisen (wie etwa die Tatsache, daß er sich zur Tatzeit in Haft oder in einem Krankenhaus befunden hat), sondern auch dann, wenn sie, soferne ihnen überhaupt Beweiskraft zukommt, geeignet sein könnten, die Beweisgrundlagen des... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §353 Z2StPO §357
Rechtssatz: Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des § 258... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §353 Z2
Rechtssatz: Das über einen Wiederaufnahmsantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmswerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung solcher Anträge durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre. Entscheidungstexte 5 Os 214/55 Entscheidungstext OGH 22.03.1955 5 Os 214/55 Veröff: RZ 195... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2
Rechtssatz: Die Eignung im sinne des § 353 Z 2 StPO wird neuen Tatsachen und Beweismitteln nicht nur zugesprochen werden müssen, wenn sie für sich allein geeignet sind, die Unschuld des Verurteilten zu erweisen (wie etwa die Tatsache, daß er sich zur Tatzeit in Haft oder in einem Krankenhaus befunden hat), sondern auch dann, wenn sie, soferne ihnen überhaupt Beweiskraft zukommt, geeignet sein könnten, die Beweisgrundlagen des... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 CStPO §353 Z2StPO §357
Rechtssatz: Kommt den beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln die Eignung nach § 353 Z 2 StPO zu, dann ist es nicht Sache es über den Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gerichtes, diese Beweise zu würdigen und ihnen etwa die Beweiskraft abzuerkennen, vielmehr muß es dann einem neuen Verfahren vorbehalten bleiben, die neu vorgebrachten, wie auch die früher erhobenen Beweise mit Sinne des § 258... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2
Rechtssatz: Ist der Verurteilte in Ansehung eines bestimmten Sachverhaltes allenfalls freizusprechen, dann ist die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst in dem Falle zu bewilligen, wenn er wegen des Sachverhaltes, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren nicht erstreckt, nach dem gleichen Strafsatze zu bestrafen ist, der bereits bei dem ersten Urteil anzuwenden war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2
Rechtssatz: Ist der Verurteilte in Ansehung eines bestimmten Sachverhaltes allenfalls freizusprechen, dann ist die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst in dem Falle zu bewilligen, wenn er wegen des Sachverhaltes, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren nicht erstreckt, nach dem gleichen Strafsatze zu bestrafen ist, der bereits bei dem ersten Urteil anzuwenden war. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §355
Rechtssatz: Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO. Entscheidungstexte 1 Os 124/50 Entscheidungstext OGH 19.05.1950 1 Os 124/50 Veröff: JBl 1951 H3,66 ... mehr lesen...
Norm: StPO §353 Z2StPO §355
Rechtssatz: Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO. Entscheidungstexte 1 Os 124/50 Entscheidungstext OGH 19.05.1950 1 Os 124/50 Veröff: JBl 1951 H3,66 ... mehr lesen...