TE OGH 1997/4/24 15Os24/97

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg O***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hassan Mohamed M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4.Dezember 1996, GZ 37 Vr 566/96-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg O***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hassan Mohamed M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4.Dezember 1996, GZ 37 römisch fünf r 566/96-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden (hinsichtlich derer samt einem gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO ergangenen Beschluß in Rechtskraft erwachsenen) Urteil wurde Hassan M***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Ende April/Anfang Mai 1996 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Georg O***** und El Sayed N***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Chief Egede Be***** im Wege eines "Ojobe (Ojobi)" Kontonummer und Kreditinstitut des El Sayed N***** bekanntgaben, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Chief Egede Be***** und weiterer unbekannter Dritter beigetragen, nämlich dazu, daß diese (Be***** und Dritte) Angestellte der Ba***** Bank PLC, Zweigstelle N*****, durch Täuschung über Tatsachen, unter am 5.Juni 1996 erfolgten Benützung einer falschen, mit 31.Mai 1996 datierten Urkunde, und zwar dadurch, daß sie (Be***** und Dritte) einen Überweisungsauftrag der Firma Gerrard Vivian G***** nachmachten, diesen mit F***** und M***** unterfertigen und diese Urkunde dem genannten Kreditinstitut (Ba***** Bank in N*****) übermittelten, die Ba***** Bank PLC, Zweigstelle *****, zur Überweisung eines Betrages von 131.311 US-Dollar (das sind 1,4 Mio S) auf das Konto der Firma El Sayed N***** Shipping, Nr. 129 902 33400 der C*****-Bank***** in Baden verleiteten, die die Ba*****Bank PLC, Zweigstelle N*****, mit diesem Betrag am Vermögen schädigte.Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden (hinsichtlich derer samt einem gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO ergangenen Beschluß in Rechtskraft erwachsenen) Urteil wurde Hassan M***** des Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er Ende April/Anfang Mai 1996 in Baden im einverständlichen Zusammenwirken mit Georg O***** und El Sayed N***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Chief Egede Be***** im Wege eines "Ojobe (Ojobi)" Kontonummer und Kreditinstitut des El Sayed N***** bekanntgaben, zur Ausführung der strafbaren Handlung des Chief Egede Be***** und weiterer unbekannter Dritter beigetragen, nämlich dazu, daß diese (Be***** und Dritte) Angestellte der Ba***** Bank PLC, Zweigstelle N*****, durch Täuschung über Tatsachen, unter am 5.Juni 1996 erfolgten Benützung einer falschen, mit 31.Mai 1996 datierten Urkunde, und zwar dadurch, daß sie (Be***** und Dritte) einen Überweisungsauftrag der Firma Gerrard Vivian G***** nachmachten, diesen mit F***** und M***** unterfertigen und diese Urkunde dem genannten Kreditinstitut (Ba***** Bank in N*****) übermittelten, die Ba***** Bank PLC, Zweigstelle *****, zur Überweisung eines Betrages von 131.311 US-Dollar (das sind 1,4 Mio S) auf das Konto der Firma El Sayed N***** Shipping, Nr. 129 902 33400 der C*****-Bank***** in Baden verleiteten, die die Ba*****Bank PLC, Zweigstelle N*****, mit diesem Betrag am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Seinen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Hassan M***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Seinen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Hassan M***** mit einer auf die Ziffer 5,, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Der Mängelrüge (Z 5) sei zur Vermeidung von Wiederholungen bei Behandlung der einzelnen Beschwerdeargumente vorangestellt:Der Mängelrüge (Ziffer 5,) sei zur Vermeidung von Wiederholungen bei Behandlung der einzelnen Beschwerdeargumente vorangestellt:

Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO6 S 396). Kein Begründungsmangel im Sinne der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen, wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände in ihrer Gesamtheit in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 ff; § 281 Z 5 E 7 ff, 57, 61 ff uva).Ein Urteil ist unvollständig begründet, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Foregger/Kodek StPO6 S 396). Kein Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen, wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt (EvBl 1972/17). Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände in ihrer Gesamtheit in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, Ziffer 5, E 104 f, 130 f, 134 ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 ff, 57, 61 ff uva).

Entgegen diesen Grundsätzen stellt die Mängelrüge bei Bekämpfung der Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente des Angeklagten nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte ab. Die Tatrichter haben jedoch die Verantwortungen aller Angeklagten und die aufgenommenen Beweise der nötigen Gesamtbeurteilung unter- zogen (US 9 ff) und unter Beachtung der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Konstatierungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers über die Straftat in ihren Grundzügen (wenn auch nicht im Detail) und seine Mitwirkung an der Bekanntgabe der Kontonummer des Mitangeklagten N***** ausreichend, sohin mängelfrei, begründet. In Wahrheit versucht die Rüge, wie sie letztlich selbst einräumt ("... und zumindest im Zweifelsfalle ...", S 12 der Rechtsmittelschrift) die tatrichterliche Beurteilung vorwiegend der Verläßlichkeit der Verantwortung des geständigen Mitangeklagten O***** (S 3 ff/VI), sohin die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, was im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig ist.

Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen erweckt, sondern bloß darlegt, daß "und dies zumindest im Zweifelsfalle" mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre. Sie stellt demnach erneut auf eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO § 258 E 48) ab und enthüllt damit abermals, daß sie die auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbare Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 3 ff) anzufechten trachtet.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), welche keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen erweckt, sondern bloß darlegt, daß "und dies zumindest im Zweifelsfalle" mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre. Sie stellt demnach erneut auf eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 48) ab und enthüllt damit abermals, daß sie die auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht bekämpfbare Beweiswürdigung (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 ff) anzufechten trachtet.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das unbedingte Festhalten am gesamten, im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt und verbietet daher die Bestreitung oder Verschweigung einer festgestellten Tatsache oder die Bezugnahme auf eine nicht festgestellte Tatsache. So bestreitet die Beschwerde die Konstatierungen der Kenntnisse des Angeklagten von der Art der Tat in groben Umrissen (S 6, 7, 8 Mitte) sowie von Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz (US 7), den die Tatrichter teils sogar in der verstärkten Form der Wissentlichkeit annahmen.

Auch hinsichtlich des geschädigten Unternehmens geht die Beschwerde prozeßordnungswidrig von urteilsfremden Feststellungen aus; nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß die Feststellung, in wessen Bereich der Schaden vorerst und letztendlich eingetreten ist, keine die rechtliche Beurteilung als schwerer Betrug betreffende wesentliche Tatsache darstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO) sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO) sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46124 15D00247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00024.97.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0150OS00024_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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