Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019