TE OGH 2001/1/25 15Os139/00 (15Os140/00)

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, 4 Z 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heinrich E*****, Robert F*****, Karl-Heinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard Dieter H*****, Maximilian G*****, Heinrich W*****, Markus P***** und Andreas T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 Vr 2496/97-967, und über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Andreas T***** gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO ergangenen Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden - ausgenommen jene der Angeklagten Maximilian G***** und Markus P***** aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO - werden zurückgewiesen.

Über die (verbleibenden) Rechtsrügen des Maximilian G***** und des Markus P***** nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO sowie über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffend alle Angeklagten sowie über die (implizierte) Beschwerde des Andreas T***** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche und andere Entscheidungen enthaltenden) Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:

1. Heinrich E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A I.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G IV.),

2. Robert F***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A II.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (E I.1.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C I.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E I.2.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (F I., II. und III.), des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G I.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (H), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und nach § 27 Abs 1 SMG (J),2. Robert F***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A römisch II.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (E römisch eins.1.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C römisch eins.), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E I.2.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (F I., römisch II. und römisch III.), des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G I.), nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG (H), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (römisch eins.) und nach § 27 Abs 1 SMG (J),

3. Karl-Heinz L***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A III.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (D) und des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 und 2 StGB (G II.),

4. Gerhard S***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), des Glücksspiels nach § 168 Abs 1 und 2 StGB (G III.) und nach 27 Abs 1 SMG (J II.),

5. Wolfgang O***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A IV.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),

6. Gerhard H***** der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B), der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (C II.), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F II.) und des Glücksspiels nach § 168 Abs (zu ergänzen: 1 und) 2 StGB (G V.),

7. Maximilian G***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A V.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),

8. Heinrich W***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG (A VI.),

9. Markus P***** des teilweise im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A VII.) sowie des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B),

10. Andreas T***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A VIII.) sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (B) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (E II.).

Danach haben die Angeklagten in Innsbruck und an anderen Orten

A

den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6 SMG) gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, und zwar:

I. Heinrich E***** zwischen 1993 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Roland M***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Cocainkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Abs 1 angeführten Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch eins. Heinrich E***** zwischen 1993 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Roland M***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Cocainkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Abs 1 angeführten Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

II. Robert F***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Roland M*****, Georg I***** Christian E*****, Alexander H*****, Sabina I***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Abs 1 angeführten Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch II. Robert F***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Roland M*****, Georg I***** Christian E*****, Alexander H*****, Sabina I***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25-fache der im Abs 1 angeführten Grenzmenge (Abs 6) ausmachte, und er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

III. Karl-Heinz L***** zwischen ca. 1992 und Frühjahr 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Markus P***** und Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Roland M*****, Georg I*****, Christian E*****, Roland P***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht ausgeforschte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch III. Karl-Heinz L***** zwischen ca. 1992 und Frühjahr 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an Markus P***** und Andreas T***** sowie an die abgesondert verfolgten Roland M*****, Georg I*****, Christian E*****, Roland P***** und an zahlreiche weitere, namentlich nicht ausgeforschte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

IV. Wolfgang O***** zwischen Sommer 1996 und Februar 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Helmut P*****, Manuela G*****, Robert W*****, Christian R*****, an einen weiteren Burschen mit dem Vornamen "Christian" sowie an unbekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch IV. Wolfgang O***** zwischen Sommer 1996 und Februar 1998 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Hanspeter P*****, Georg I*****, Helmut P*****, Manuela G*****, Robert W*****, Christian R*****, an einen weiteren Burschen mit dem Vornamen "Christian" sowie an unbekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

V. Maximilian G***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Alexander H*****, Daniela S*****, Christian L*****, Bernhard K***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch fünf. Maximilian G***** zwischen ca. 1991 und September 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Alexander H*****, Daniela S*****, Christian L*****, Bernhard K***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

VI. Heinrich W***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Harald W***** und Roland M*****römisch VI. Heinrich W***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Verlaufe des Jahres 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Harald W***** und Roland M*****

VII. Markus P*****römisch VII. Markus P*****

a) im Jahre 1996 und bis einschließlich Sommer 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an zahlreiche namentlich nicht bekannte Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

b) am 16. Mai 1997 durch den versuchten gewerbsmäßigen Verkauf von ca. 50 g Cocain an einen als verdeckten Ermittler auftretenden Beamten des Bundesministeriums für Inneres, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

VIII. Andreas T***** im Jahre 1996 und bis 24. Oktober 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Christina R*****, Tamara G*****, Günther R*****, Benjamin M***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;römisch VIII. Andreas T***** im Jahre 1996 und bis 24. Oktober 1997 durch gewerbsmäßigen Verkauf einer ziffernmäßig nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an die abgesondert verfolgten Christina R*****, Tamara G*****, Günther R*****, Benjamin M***** sowie an zahlreiche weitere Drogenkonsumenten, wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

B

Heinrich E*****, Robert F*****, Karl-Heinz L*****, Gerhard S*****, Wolfgang O*****, Gerhard H*****, Maximilian G*****, Markus P***** und Andreas T***** sich in den Jahren 1996 und 1997 mit zwei oder mehreren anderen, nämlich mit den Mitangeklagten (außer Heinrich W*****) und dem abgesondert verfolgten Maximilian P*****, mit dem Vorsatz verbunden, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt strafbare Handlungen nach § 28 Abs 2 bis 5 SMG ausgeführt werden;

C

mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachangeführte Personen ausgebeutet und ihnen die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben, wobei sie mehrere solche Personen zugleich ausnützten, und zwar:

I. Robert F***** zwischen ca. 1985 und Herbst 1997 dadurch, dass er Andrea D*****, Christine M*****, Dagmar L***** und zahlreiche weitere Prostituierte aufforderte, für ihn der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen, ihnen die jeweiligen Standplätze sowie deren "Arbeitszeiten" bestimmte und ihnen den Großteil des Schandlohnes abnahm, sowie weiteren namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er sie anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokals "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen, und von den jeweiligen Freiern den Schandlohn kassierte,römisch eins. Robert F***** zwischen ca. 1985 und Herbst 1997 dadurch, dass er Andrea D*****, Christine M*****, Dagmar L***** und zahlreiche weitere Prostituierte aufforderte, für ihn der gewerbsmäßigen Unzucht nachzugehen, ihnen die jeweiligen Standplätze sowie deren "Arbeitszeiten" bestimmte und ihnen den Großteil des Schandlohnes abnahm, sowie weiteren namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er sie anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokals "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen, und von den jeweiligen Freiern den Schandlohn kassierte,

II. Gerhard H***** zumindest im Jahre 1996 und bis September 1997 dadurch, dass er namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er festlegte, welche Preise sie für welche "Leistungen" zu verlangen hatten, ihnen die Stundenzimmer zuwies, von den jeweiligen Freiern den Schandlohn entgegennahm und die Prostituierten anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokales "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen;römisch II. Gerhard H***** zumindest im Jahre 1996 und bis September 1997 dadurch, dass er namentlich nicht bekannten Prostituierten des Lokals "Love" die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschrieb, indem er festlegte, welche Preise sie für welche "Leistungen" zu verlangen hatten, ihnen die Stundenzimmer zuwies, von den jeweiligen Freiern den Schandlohn entgegennahm und die Prostituierten anwies, lediglich gegen Bezahlung fixer, an ihn abzuliefernder zusätzlicher Sätze (sogenannter "Auslösen") auch außerhalb des Lokales "Love" diverse Liebesdienste durchzuführen;

D

Karl-Heinz L***** zu einem datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte des Jahres 1997 den Rudolf T***** durch die Äußerung, er werde ihm die Tätowierung herausschneiden, wobei er gleichzeitig ein Springmesser in der Hand hielt, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

E

nachgenannte Personen durch Gewalt bzw durch gefährliche Drohung zu nachangeführten Handlungen (zu ergänzen: oder Unterlassungen) genötigt bzw zu nötigen versucht, nämlich

I. Robert F*****römisch eins. Robert F*****

1. am 24. April 1997 Christine J***** durch die Äußerung "sie solle sich vertschüssen, sonst bekomme sie einen Niederschlag, wie sie noch nie einen bekommen habe", sohin durch gefährliche Drohung dazu, unverzüglich ihren Standplatz aufzusuchen und weiter für ihn der Prostitution nachzugehen, somit zu einer Handlung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzte;

2. am 29. Mai 1997 Roy B***** durch die Äußerung, "Komme nie auf die Idee, dass du den Bullen etwas erzählst", wobei er zuvor B***** würgte und Faustschläge versetzte, dazu, der Polizei keine Mitteilung über die kriminellen Machenschaften der Organisation rund um Maximilian P***** zu machen, sohin zu einer Unterlassung zu nötigen versucht;

II. Andreas T***** am 3. Oktober 1996 in Innsbruck Dunja B***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen (abstechen), sollte sie ihre zuvor bei der Polizei gemachten Angaben, wonach er im Lokal "Love" in Innsbruck Drogen, genau Cocain, verkaufen würde, nicht zurücknehmen, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich die oben angeführten Angaben zurückzunehmen, zu nötigen versucht;römisch II. Andreas T***** am 3. Oktober 1996 in Innsbruck Dunja B***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen (abstechen), sollte sie ihre zuvor bei der Polizei gemachten Angaben, wonach er im Lokal "Love" in Innsbruck Drogen, genau Cocain, verkaufen würde, nicht zurücknehmen, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich die oben angeführten Angaben zurückzunehmen, zu nötigen versucht;

F

nachangeführte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:

I. Robert F***** in der Nacht zum 1. Juni 1997 Paul S***** durch Versetzen von massiven Faustschlägen und Fußtritten, wobei die Verletzungen, nämlich ein offener Nasenbeinbruch sowie der Verlust mehrerer Zähne, an sich schwer waren;römisch eins. Robert F***** in der Nacht zum 1. Juni 1997 Paul S***** durch Versetzen von massiven Faustschlägen und Fußtritten, wobei die Verletzungen, nämlich ein offener Nasenbeinbruch sowie der Verlust mehrerer Zähne, an sich schwer waren;

II. Gerhard H***** und Robert F***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Maximilian P***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Alexander H***** dadurch, dass sie ihm Schläge ins Gesicht versetzten, wodurch er letztlich zu Boden fiel, und durch Versetzen von Fußtritten gegen den am Boden liegenden H*****, wodurch er einen Bluterguss am linken Auge sowie Prellungen am Brustkorb und am linken Oberarm erlitt;römisch II. Gerhard H***** und Robert F***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1997 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Maximilian P***** als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Alexander H***** dadurch, dass sie ihm Schläge ins Gesicht versetzten, wodurch er letztlich zu Boden fiel, und durch Versetzen von Fußtritten gegen den am Boden liegenden H*****, wodurch er einen Bluterguss am linken Auge sowie Prellungen am Brustkorb und am linken Oberarm erlitt;

III. Robert F***** am 29. Mai 1997 Roy B***** durch Versetzen von Faustschlägen und Würgen am Hals, wodurch er Blutergüsse, Prellungen und ein Schädeltrauma erlitt;römisch III. Robert F***** am 29. Mai 1997 Roy B***** durch Versetzen von Faustschlägen und Würgen am Hals, wodurch er Blutergüsse, Prellungen und ein Schädeltrauma erlitt;

G

Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, veranstaltet sowie zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte gefördert, um aus diesen Veranstaltungen oder Zusammenkünften sich oder anderen Personen einen Vermögensvorteil zuzuwenden bzw sich gewerbsmäßig an solchen Spielen beteiligt, und zwar:

I. Robert F***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich ua mit Gerhard S*****, Karl-Heinz L*****, Heinrich E***** sowie mit den abgesondert verfolgten Franz P*****, Kurt und Peter E***** und Roland P***** sowie mit anderen, namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig an den unerlaubten Glücksspielen "Seven-Eleven" und "Poker" beteiligte;römisch eins. Robert F***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich ua mit Gerhard S*****, Karl-Heinz L*****, Heinrich E***** sowie mit den abgesondert verfolgten Franz P*****, Kurt und Peter E***** und Roland P***** sowie mit anderen, namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig an den unerlaubten Glücksspielen "Seven-Eleven" und "Poker" beteiligte;

II. Karl-Heinz L***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1996 und März 1998 dadurch, dass er mehrfach im Lokal "Bazillus" das unerlaubte Glücksspiel "Seven-Eleven" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Gerhard S*****, Heinrich E*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;römisch II. Karl-Heinz L***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 1996 und März 1998 dadurch, dass er mehrfach im Lokal "Bazillus" das unerlaubte Glücksspiel "Seven-Eleven" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Gerhard S*****, Heinrich E*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;

III. Gerhard S***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. Ende März 1997 und März 1998 dadurch, dass er mehrfach die unerlaubten Glücksspiele "Seven-Eleven", "Färbeln" und "Poker" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Heinrich E***** und Karl-Heinz L*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Kurt und Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;römisch III. Gerhard S***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca. Ende März 1997 und März 1998 dadurch, dass er mehrfach die unerlaubten Glücksspiele "Seven-Eleven", "Färbeln" und "Poker" veranstaltete bzw zur Abhaltung von solchen Spielen veranstaltete Zusammenkünfte, an denen sich unter anderem Robert F*****, Heinrich E***** und Karl-Heinz L*****, die abgesondert verfolgten Franz P*****, Franz W*****, Kurt und Peter E*****, Roland P***** und andere namentlich nicht bekannte Personen beteiligten, gefördert und sich mit den oben angeführten Personen auch an derartigen Spielen gewerbsmäßig beteiligt;

IV. Heinrich E***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich unter anderem mit Gerhard S*****, Robert F*****, Karl-Heinz L*****, Roland P***** und anderen namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "Seven-Eleven" beteiligte;römisch IV. Heinrich E***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich unter anderem mit Gerhard S*****, Robert F*****, Karl-Heinz L*****, Roland P***** und anderen namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "Seven-Eleven" beteiligte;

V. Gerhard H***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich mit Karl-Heinz L***** und weiteren namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "Seven-Eleven" beteiligte;römisch fünf. Gerhard H***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zumindest in den Jahren 1996 und 1997 (bis ca. September 1997) dadurch, dass er sich mit Karl-Heinz L***** und weiteren namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen gewerbsmäßig am unerlaubten Glücksspiel "Seven-Eleven" beteiligte;

H

Robert F***** am und vor dem 23. September 1997 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Pistole der Marke "STAR", Modell BM, Kal. 9 mm, mit der Waffennummer 488710 besessen;

I

Robert F***** am 22. Dezember 1997 den Justizwachebeamten Insp. Andreas R***** dadurch, dass er sich vom Genannten losriss und mit den Händen um sich schlug, sohin durch Gewalt, an der Durchführung einer Amtshandlung, nämlich seiner Eskortierung vom Haftverhandlungssaal des Landesgerichtes Innsbruck in das Halbgesperre der Justizwache, zu hindern versucht;

J

den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen, und zwar:

I. Robert F*****römisch eins. Robert F*****

1. am 15. März 1997 durch den Besitz von 9,12 g Cocain (reine Cocainbase 6,693 g),

2. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 23. September 1997 durch Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen Cocain bei Unbekannten und deren Besitz;

II. Gerhard S***** am 15. März 1997 durch den Besitz von 0,99 g Cocain.römisch II. Gerhard S***** am 15. März 1997 durch den Besitz von 0,99 g Cocain.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar:

alle Angeklagten aus Z 1, überdies

Heinrich E***** aus Z 4, 5 und 12,

Robert F***** aus Z 4, 5, 10a und 11 lit a,

Karl-Heinz L***** aus Z 5, 10a und 11 lit a,

Gerhard S***** aus Z 4, 5 und 10a,

Gerhard H***** aus Z 4,

Max G***** aus Z 6, 8 und 12,

Heinrich W***** aus Z 5,

Markus P***** aus Z 5, 11 lit a und 12 des § 345 Abs 1 StPO.

Die Beschwerden sind, soweit die Entscheidung darüber nicht einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten bleibt, unberechtigt.

Zu Z 1 des § 345 Abs 1 StPO:

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Nichtigkeitsgrund relevieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank bzw des Gerichtes, weil ihnen und ihren Verteidigern erstmals aus dem am 13. Juni 2000 (somit 5 Tage nach Urteilsverkündung) vom Vorsitzenden gefassten Berichtigungsbeschluss betreffend mehrere Hauptverhandlungsprotokolle samt angeschlossenen Beilagen, GZ 35 Vr 2496/97 - 973/70, bekannt geworden sei, welche der anwesenden Laienrichter tatsächlich als Haupt- und Ersatzgeschworene an den Hauptverhandlungen teilgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass der Vorsitzende - ebenso wie im vergleichbaren Fall der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1983, 11 Os 32/83 (= SSt 54/51 = EvBl 1984/94 = Mayerhofer StPO4 § 345 Z 1 E 20), auf die Gerhard H***** auch in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ausdrücklich hinweist - erst nachträglich die Haupt- und Ersatzgeschworenen festgelegt habe. Nach § 13 Abs 5 GSchG iVm § 300 Abs 3 StPO wäre er aber verpflichtet gewesen, schon in der ersten Hauptverhandlung (am 1. September 1999) die überzähligen, laut Geschworenenliste (Beilage 1 der ON 973) als Hauptgeschworene angeführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu entlassen, sodass (letztlich) nach der Reihenfolge die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M***** als Hauptgeschworene nachgerückt wären. Dem entgegen habe der Vorsitzende aber unzulässig zunächst die in der Geschworenenliste als Hauptgeschworene geführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu Ersatzgeschworenen (an die erste und zweite Stelle) "degradiert", weshalb sie nach Entlassung der Hauptgeschworenen Elfrieda J***** und Peter O***** in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2000 (S 77 ON 964/70) nicht als Hauptgeschworene hätten nachrücken dürfen, sondern korrekterweise die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M*****.Mit diesem Nichtigkeitsgrund relevieren die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend eine nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank bzw des Gerichtes, weil ihnen und ihren Verteidigern erstmals aus dem am 13. Juni 2000 (somit 5 Tage nach Urteilsverkündung) vom Vorsitzenden gefassten Berichtigungsbeschluss betreffend mehrere Hauptverhandlungsprotokolle samt angeschlossenen Beilagen, GZ 35 Vr 2496/97 - 973/70, bekannt geworden sei, welche der anwesenden Laienrichter tatsächlich als Haupt- und Ersatzgeschworene an den Hauptverhandlungen teilgenommen hätten. Daraus ergebe sich, dass der Vorsitzende - ebenso wie im vergleichbaren Fall der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 1983, 11 Os 32/83 (= SSt 54/51 = EvBl 1984/94 = Mayerhofer StPO4 § 345 Z 1 E 20), auf die Gerhard H***** auch in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung ausdrücklich hinweist - erst nachträglich die Haupt- und Ersatzgeschworenen festgelegt habe. Nach § 13 Abs 5 GSchG in Verbindung mit § 300 Abs 3 StPO wäre er aber verpflichtet gewesen, schon in der ersten Hauptverhandlung (am 1. September 1999) die überzähligen, laut Geschworenenliste (Beilage 1 der ON 973) als Hauptgeschworene angeführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu entlassen, sodass (letztlich) nach der Reihenfolge die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M***** als Hauptgeschworene nachgerückt wären. Dem entgegen habe der Vorsitzende aber unzulässig zunächst die in der Geschworenenliste als Hauptgeschworene geführten Eleonore D***** und Gregor D***** zu Ersatzgeschworenen (an die erste und zweite Stelle) "degradiert", weshalb sie nach Entlassung der Hauptgeschworenen Elfrieda J***** und Peter O***** in der Hauptverhandlung am 22. Mai 2000 (S 77 ON 964/70) nicht als Hauptgeschworene hätten nachrücken dürfen, sondern korrekterweise die Ersatzgeschworenen Heidrun T***** und Martin M*****.

Die Rügen versagen aus mehreren Gründen.

Nicht gehörig besetzt ist der Gerichtshof - einschließlich der Geschworenenbank - unter anderem nur dann, wenn seinen Mitgliedern die für das Richteramt vorgeschriebene Qualifikation fehlt, wenn sie nicht in der gesetzlich bestimmten Zahl an der Hauptverhandlung teilnehmen oder wenn sich ein ausgeschlossener Geschworener (§§ 67, 68 StPO) an der Verhandlung beteiligt hat (Mayerhofer aaO § 1 E 76; § 281 Z 1 E 1; § 345 Z 1 E 1, 3, 11; 12 Os 84/93, i.d.S. auch 13 Os 64/96). In keiner Beschwerde wird einer dieser grundsätzlich Nichtigkeit bewirkenden Umstände behauptet. Demnach verfehlen die Besetzungsrügen schon aus diesem Grund ihr Ziel.

Dem zitierten Berichtigungsbeschluss zufolge entschloss sich das Gericht eingangs der ersten Hauptverhandlung am 1. September 1999 aus prozessökonomischen Gründen, die an sich zu entlassenden Hauptgeschworenen Eleonore D***** und Gregor D***** als erste bzw als zweiten Ersatzgeschworenen fungieren zu lassen. Die Beeidigung der Geschworenen erfolgte entsprechend der Geschworenenliste, und zwar der Reihe nach zuerst die acht Hauptgeschworenen und dann die Ersatzgeschworenen. In den (nachträglich berichtigten) Hauptverhandlungsprotokollen wurden jedoch Eleonore D***** und Gregor D***** irrtümlich bei den Hauptgeschworenen angeführt. Auf Frage des Verteidigers (der Angeklagten F***** und S*****) Dr. Bayr anlässlich der ersten Hauptverhandlung, wer nun die Hauptgeschworenen seien, nannte der Vorsitzende unmissverständlich die Namen der ersten acht beeideten Geschworenen (nämlich Elfrieda J*****, Margarethe N*****, Peter O*****, Dr. Andrea R*****, Sonja W*****, Katrin W*****, Marion S***** und Margarethe H*****), worauf Dr. Bayr lediglich sinngemäß anmerkte, dass es sich nahezu ausschließlich um Frauen handle. Außer diesem Verteidiger stellte niemand zusätzliche Fragen nach den Haupt- und Ersatzgeschworenen. Die entsprechenden (zunächst unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokolle, in denen Elenore D***** und Gregor D***** zunächst irrtümlich als neunte und zehnte Hauptgeschworene angeführt waren, wurden den Verteidigern jeweils im Anschluss an die Hauptverhandlungen zugestellt.

Die Begründung des Berichtigungsbeschlusses zur namentlichen Bekanntgabe der acht "Hauptgeschworenen" in der ersten Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden wird in den Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** als "in dieser Form nicht richtig" mit der Behauptung kritisiert, die Frage nach den "Hauptgeschworenen" sei so nicht gestellt worden, vielmehr habe Rechtsanwalt Dr. Heiss (der Verteidiger des Angeklagten L*****) nach den Namen der "Geschworenen" gefragt. Die Problematik Haupt- und Ersatzgeschworene sei damals überhaupt nicht tangiert worden (S 636 ON 1015/70).

Dieser Einwand vermag indes die Richtigkeit des in der Beschlussbegründung dargelegten Ablaufs nicht zu erschüttern. Dies um so weniger, als keiner der acht anderen Rechtsmittelwerber - nicht einmal der Angeklagte L***** oder sein Verteidiger Dr. Heiss (vgl S 539 bis 546 ON 1007/70) - dagegen remonstrierte und kein Nichtigkeitswerber behauptet, es seien auch die Namen der Ersatzgeschworenen vorgelesen worden. Zufolge der namentlichen Bekanntgabe der acht Hauptgeschworenen durch den Vorsitzenden war klargestellt, dass - den Beschwerden zuwider - schon bei Beginn der Hauptverhandlung feststand, welche Laienrichter als Geschworene und welche als Ersatzgeschworene fungierten (Mayerhofer aaO § 300 E 2a; § 345 Z 1 E 20, mit Judikaturhinweisen), weshalb auch insoweit die releviert Urteilsnichtigkeit nicht vorliegt.

Schließlich hätten sich die Angeklagten und/oder ihre Verteidiger, sofern für sie - trotz der an sich unmissverständlichen Erklärung des Vorsitzenden - weiterhin Unklarheiten über die Funktion der Laienrichter bestanden, durch Anfrage an den Vorsitzenden Gewissheit darüber verschaffen können. Jedenfalls wären sie verpflichtet gewesen, sogleich nach Zustellung und Studium des ersten (unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. September 1999 (ON 782/65) oder der nachfolgenden (so etwa ON 849/68 und ON 900/69), in denen jeweils und für jedermann - auch ohne Kenntnis vom Inhalt der Geschworenenliste - augenfällig zehn als Hauptgeschworene bezeichnete Laienrichter angeführt sind, spätestens aber während der Anwesenheit der Verteidiger im Beratungszimmer der Geschworenen (vgl § 332 StPO), als sie letzte Gewissheit darüber hatten, welche acht Geschworenen - einschließlich ihres Obmanns Gregor D***** - tatsächlich über die Schuldfrage entschieden hatten, die nunmehr behauptete nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank zu rügen (§ 345 Abs 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist, ermangelt es allen Angeklagten überdies an der Beschwerdelegitimation.Schließlich hätten sich die Angeklagten und/oder ihre Verteidiger, sofern für sie - trotz der an sich unmissverständlichen Erklärung des Vorsitzenden - weiterhin Unklarheiten über die Funktion der Laienrichter bestanden, durch Anfrage an den Vorsitzenden Gewissheit darüber verschaffen können. Jedenfalls wären sie verpflichtet gewesen, sogleich nach Zustellung und Studium des ersten (unberichtigten) Hauptverhandlungsprotokolls vom 1. September 1999 (ON 782/65) oder der nachfolgenden (so etwa ON 849/68 und ON 900/69), in denen jeweils und für jedermann - auch ohne Kenntnis vom Inhalt der Geschworenenliste - augenfällig zehn als Hauptgeschworene bezeichnete Laienrichter angeführt sind, spätestens aber während der Anwesenheit der Verteidiger im Beratungszimmer der Geschworenen vergleiche § 332 StPO), als sie letzte Gewissheit darüber hatten, welche acht Geschworenen - einschließlich ihres Obmanns Gregor D***** - tatsächlich über die Schuldfrage entschieden hatten, die nunmehr behauptete nicht gehörige Besetzung der Geschworenenbank zu rügen (§ 345 Abs 2 StPO). Da dies nicht geschehen ist, ermangelt es allen Angeklagten überdies an der Beschwerdelegitimation.

Von all dem abgesehen wurden in dem hier zu beurteilenden Fall die Geschworenen und Ersatzgeschworenen (nachprüfbar) in der richtigen Reihenfolge der aktuellen "Geschworenenliste" (vgl abermals S 393 und 401/70) im Sinn des § 300 Abs 3 und 4 StPO iVm § 14 Abs 1 und 4 GSchG herangezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in den genannten Gesetzen verwendeten und leicht zu Irrtümern führenden Termini verschiedene Bedeutung haben. Während in § 13 Abs 1 und 5 GSchG von Haupt(dienst)- und Ergänzungs(dienst)liste(n) und deshalb in § 14 Abs 4 GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht § 300 Abs 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen bzw einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG.Von all dem abgesehen wurden in dem hier zu beurteilenden Fall die Geschworenen und Ersatzgeschworenen (nachprüfbar) in der richtigen Reihenfolge der aktuellen "Geschworenenliste" vergleiche abermals S 393 und 401/70) im Sinn des § 300 Abs 3 und 4 StPO in Verbindung mit § 14 Abs 1 und 4 GSchG herangezogen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die in den genannten Gesetzen verwendeten und leicht zu Irrtümern führenden Termini verschiedene Bedeutung haben. Während in § 13 Abs 1 und 5 GSchG von Haupt(dienst)- und Ergänzungs(dienst)liste(n) und deshalb in § 14 Abs 4 GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht § 300 Abs 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen bzw einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG.

Gemäß § 14 Abs 4 GSchG tritt ein Ergänzungsgeschworener (aus der Ergänzungs[dienst]liste) erst dann an die Stelle eines Hauptgeschworenen (aus der Haupt[dienst]liste), wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne dass ein anderer Hauptgeschworener rechtzeitig verständigt werden könnte. Demnach waren - der irrigen Rechtsmeinung des Vorsitzenden (vgl S 389 und 393/70) sowie der Nichtigkeitswerber zuwider - die "überzähligen" Hauptgeschworenen (Eleonere D***** und Gregor D*****) nicht zu entlassen, sondern vielmehr (wie hier zutreffend geschehen) zunächst als erste und zweite Ersatzgeschworene zu ihrem Amt zu berufen und, weil damit die Haupt(dienst)liste erschöpft war, die weiteren Ersatzgeschworenen (Alfred St*****, Heidrun D*****, Alexandra N*****, Martin M*****, Christian M***** und Josef P*****) der Reihe nach aus der Ergänzungs(dienst)liste heranzuziehen. Nach Enthebung der Geschworenen Peter O***** und Elfrieda J***** zu Beginn der Hauptverhandlung am 22. Mai 2000 traten nunmehr folgerichtig die bisherigen Ersatzgeschworenen (D*****und D*****) an deren Stelle (vgl S 77 ON 964/70).

Soweit einzelne Beschwerden die oben zitierte, mehrfach veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 11 Os 32/83 für sich ins Treffen führen, ist daraus für ihren Standpunkt wegen des anders gelagerten Sachverhalts nichts zu gewinnen. In diesem Fall lag nämlich nicht bloß ein Protokollierungsfehler vor, vielmehr wurden dort im Hauptverhandlungsprotokoll die Namen von zehn Geschworenen in alphabetischer Reihenfolge angeführt, es mangelte aber an einer Klarstellung, welche Laienrichter als Geschworene und welche als Ersatzgeschworene an der Verhandlung teilnahmen. Der Vorsitzende bestimmte erst nach Schluss der Verhandlung willkürlich, welche acht der beigezogenen zehn Geschworenen an der Beratung und Abstimmung teilnehmen sollten, und schied sodann die ursprünglich an erster und an sechster Stelle gereihten Geschworenen aus.

Aus den dargelegten Gründen liegt daher der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund in Wahrheit nicht vor, weshalb auch der pauschale Vorwurf einer "Nichtigkeit im Sinn des § 345 StPO bewirkenden Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und von Grundrechten gemäß Art 6 MRK" ins Leere geht.

Zu Z 4 des § 345 Abs 1 StPO:

Der von Heinrich E***** erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe durch die Ablehnung seines Antrages in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1999 auf "wörtliche" Verlesung einer von ihm bezeichneten Stelle aus der Aussage des Zeugen Wolfgang L***** (S 407 f, 413 f iVm S 431 ON 814/67) gegen die Vorschrift des § 271 Abs 2 StPO verstoßen, ist verfehlt, weil nur das gänzliche Unterbleiben der Protokollierung die relevierte Nichtigkeit bewirkt und § 271 Abs 2 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer aaO § 271 E 22; § 281 Z 3 E 51).Der von Heinrich E***** erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe durch die Ablehnung seines Antrages in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 1999 auf "wörtliche" Verlesung einer von ihm bezeichneten Stelle aus der Aussage des Zeugen Wolfgang L***** (S 407 f, 413 f in Verbindung mit S 431 ON 814/67) gegen die Vorschrift des § 271 Abs 2 StPO verstoßen, ist verfehlt, weil nur das gänzliche Unterbleiben der Protokollierung die relevierte Nichtigkeit bewirkt und § 271 Abs 2 StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (Mayerhofer aaO § 271 E 22; § 281 Z 3 E 51).

Da in den Hauptverhandlungen am 22. und 25. November 1999 die entscheidenden Passagen den Zeugen Alfons S*****, Peter A***** und Erich L***** in Gegenwart aller Angeklagten vorgehalten wurden (S 139 ON 849; S 157, 205, 221 ON 850/68), ist zudem unzweifelhaft erkennbar, dass die behauptete Formverletzung auf die Entscheidung der Geschworenen keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), weshalb die Kritik am hierüber ergangenen Zwischenerkenntnis auch aus der Sicht der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO versagt.

Ein solcher Nachteil ist auch bei den (wörtlich übereinstimmenden) Beschwerden der Angeklagten Robert F***** und Gerhard S***** auszuschließen. Ihrem Standpunkt zuwider schadete es nicht, dass sie nach Beendigung der in ihrer (und aller anderen Angeklagten) Abwesenheit, jedoch in Gegenwart ihrer Verteidiger ohne Beschneidung ihres Fragerechts durchgeführten Vernehmung des Zeugen Roland P***** am 19. Oktober 1999 (ON 818/67) nicht wieder vorgeführt wurden, um ihnen noch an diesem Verhandlungstag das Ergebnis dieser Aussage gemäß § 250 Abs 1 StPO mitzuteilen. Genug daran, dass sie - was in den Rechtsmitteln ausdrücklich zugestanden wird - in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 22. November 1999, somit lange vor Schluss des Beweisverfahrens (vgl § 250 Abs 2 StPO; 15 Os 121/99), von dieser Aussage in Kenntnis gesetzt wurden, dazu aber keine Fragen stellten (S 52 ON 849/68).

Durch die unterbliebene Mitteilung über die gleichfalls in ihrer Abwesenheit beschlossene Abweisung von durch "einige Verteidiger" (darunter jene der beiden Beschwerdeführer) gestellten Enthaftungsanträgen (S 759 f ON 818/67) widerfuhr den Nichtigkeitswerbern ebenso kein Nachteil, zumal es sich dabei um keine Beweisaufnahmen gehandelt hat (vgl Mayerhofer aaO § 250 E 6, 6a, 6b, 6c, 7, 8, 10a; 15 Os 121/99 u.a.m.).Durch die unterbliebene Mitteilung über die gleichfalls in ihrer Abwesenheit beschlossene Abweisung von durch "einige Verteidiger" (darunter jene der beiden Beschwerdeführer) gestellten Enthaftungsanträgen (S 759 f ON 818/67) widerfuhr den Nichtigkeitswerbern ebenso kein Nachteil, zumal es sich dabei um keine Beweisaufnahmen gehandelt hat vergleiche Mayerhofer aaO § 250 E 6, 6a, 6b, 6c, 7, 8, 10a; 15 Os 121/99 u.a.m.).

Gerhard H***** erblickt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines Antrages, den Zeugen Joachim H***** (einen Kriminalhauptkommissar am LKA Baden-Württemberg) dazu zu verhalten, Namen und Identität des (deutschen) verdeckten Ermittlers bekanntzugeben (S 523 iVm S 547 ON 817/67), weil nach der Judikatur (SSt 27/20 und 41/17) eine teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis nur hinsichtlich verschiedener Fakten möglich sei, nicht aber bezüglich einzelner Phasen ein und desselben Vorganges. Demnach stelle die Vernehmung des Zeugen H***** den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO dar.Gerhard H***** erblickt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines Antrages, den Zeugen Joachim H***** (einen Kriminalhauptkommissar am LKA Baden-Württemberg) dazu zu verhalten, Namen und Identität des (deutschen) verdeckten Ermittlers bekanntzugeben (S 523 in Verbindung mit S 547 ON 817/67), weil nach der Judikatur (SSt 27/20 und 41/17) eine teilweise Entbindung vom Amtsgeheimnis nur hinsichtlich verschiedener Fakten möglich sei, nicht aber bezüglich einzelner Phasen ein und desselben Vorganges. Demnach stelle die Vernehmung des Zeugen H***** den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO dar.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich die Vorschrift des § 151 Abs 1 Z 2 StPO nur auf österreichische Staatsbeamte bezieht (Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 12; Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 369; 14 Os 44/96) und der hier aktuelle Beamtenbegriff auch durch die Ergänzung des § 74 Z 4 StGB um die Z 4a bis 4c mit dem StRÄG 1998, BGBl I 1998/153, insoweit keine Ausweitung erfahren hat (1230 BlgNR 20. GP 13; Jerabek in WK2 § 74 Rz 18).

Davon abgesehen blieb vorliegend - anders als in dem der Entscheidung SSt 41/7 zu Grunde liegenden Fall - jener Discjockey, der im Juli 1997 im "Scotch-Club" einem verdeckten Ermittler Hinweise auf organisiert ablaufende Suchtgifttransaktionen gegeben und ua "Dieter" als Geschäftsführer des "Scotch-Clubs" bezeichnet haben soll, ohnedies nicht anonym. Vielmehr hat Alexander H***** schon bei seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme (S 159/10) und später als Zeuge in der Hauptverhandlung (S 131 ff ON 809/67; 663 ON 940/69) die im Bericht vom 21. Juli 1997 (S 59 f/22) festgehaltenen Mitteilungen des verdeckten Fahnders vollinhaltlich bestätigt. Da dieser Bericht über die im "Scotch-Club" verdeckt geführten Ermittlungen einschließlich der zuvor erwähnten Information durch ausdrücklichen Verzicht auf seine wörtliche Verlesung (S 145 ON 965/70) zum (in beweismäßiger Hinsicht gleichwertigen) Verfahrensbestandteil geworden ist und Gerhard H***** ohnehin vom Vorwurf des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG rechtskräftig freigesprochen wurde (Hauptfrage 9; US 19 f und 86), ist nach Lage des Falles ein nachteiliger Einfluss, den die behauptete Formverletzung üben konnte, unzweifelhaft auszuschließen (§ 345 Abs 3 StPO).

Schon mangels Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas bei Antragstellung und bis zur Entscheidung in erster Instanz kann sich der Beschwerdeführer durch das seinen Antrag abweisende Zwischenerkenntnis auch nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO nicht beschwert erachten (vgl dazu Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 18; § 345 Z 5 E 4). Davon abgesehen haben die Parteien kein subjektiv - öffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 102 b; EvBl 1988/139; 12 Os 87/00 = ÖJZ - LSK 2000/265).Schon mangels Bekanntgabe eines konkreten Beweisthemas bei Antragstellung und bis zur Entscheidung in erster Instanz kann sich der Beschwerdeführer durch das seinen Antrag abweisende Zwischenerkenntnis auch nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO nicht beschwert erachten vergleiche dazu Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 18; § 345 Z 5 E 4). Davon abgesehen haben die Parteien kein subjektiv - öffentliches Recht auf Preisgabe der Identität eines von der Verwaltungsbehörde geheimgehaltenen Erhebungsorgans (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 102 b; EvBl 1988/139; 12 Os 87/00 = ÖJZ - LSK 2000/265).

Dem mit (im Ergebnis) gleicher Argumentation vertretenen Standpunkt des Heinrich W***** (der Sache nach Z 4 des § 345 Abs 1 StPO), der Zeuge Chefinspektor Franz B***** hätte die Bekanntgabe des Namens des verdeckten Ermittlers nicht mit Berufung auf die beschränkte Entbindung vom Amtsgeheimnis (S 527 ON 817/67 bzw 103 ON 964/70) verweigern dürfen, ist zu erwidern:

Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört (Platzgummer Strafverfahren8 91; Bertel/Venier aaO Rz 369; Mayerhofer aaO Anm 5 zu § 151; Wedrac Vorverfahren 183; SSt 56/101 = EvBl 1986/135; EvBl 1993/30; 12 Os 87/00) nicht zu den mitteilungs- oder anzeigepflichtigen Tatsachen, sodass sie Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein kann (11 Os 138/00).

Wohl ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass eine auf einzelne Phasen (Teilausschnitte) ein und desselben Vorganges beschränkte Entbindung eines Staatsbeamten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unzulässig ist und regelmäßig nicht als prozessual wirksame Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Abs 1 Z 2 StPO gelten kann. Der von Franz B***** über die Ermittlungstätigkeit des verdeckten Fahnders verfasste schriftliche Bericht vom 14. Oktober 1999 (ON 815/67) einschließlich einer Information wurde jedoch durch ausdrücklichen Verzicht auf wörtliche Verlesung des Berichts (abermals S 145 ON 965/70) - sohin mit Zustimmung aller Verteidiger - in das Verfahren eingebracht. Dieser stan

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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