RS OGH 1996/6/11 15Os86/96 (15Os87/96), 14Os42/08w, 14Os105/08k

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

StPO §258 Abs2 C

Rechtssatz

Das Wesen eines (nach der Strafprozessordnung zulässigen und beim Leugnen eines Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, einzige Grundlage des Schuldspruchs bildenden) Indizienbeweises besteht gerade darin, dass aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien (Beweisergebnissen) ein logischer Schluss auf die Täterschaft gezogen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099300

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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