Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Das Wesen eines (nach der Strafprozessordnung zulässigen und beim Leugnen eines Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, einzige Grundlage des Schuldspruchs bildenden) Indizienbeweises besteht gerade darin, dass aus einer geschlossenen Kette von mehreren Indizien (Beweisergebnissen) ein logischer Schluss auf die Täterschaft gezogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099300Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009