Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren. Werden dabei allerdings im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände, die eine andere Lösung von entscheidungswesentlichen Beweisfragen denkbar erscheinen lassen, mit Stillschweigen übergangen oder nicht gewürdigt, läge eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104976Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015