RS OGH 1996/9/18 13Os96/96, 13Os26/00, 11Os127/12d, 11Os151/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
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Norm

StPO §258 Abs2 Bb
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht aber dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren. Werden dabei allerdings im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände, die eine andere Lösung von entscheidungswesentlichen Beweisfragen denkbar erscheinen lassen, mit Stillschweigen übergangen oder nicht gewürdigt, läge eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit vor.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 96/96
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 96/96
  • 13 Os 26/00
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 13 Os 26/00
  • 11 Os 127/12d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 127/12d
    Auch; nur: Die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. (T1)
  • 11 Os 151/14m
    Entscheidungstext OGH 03.02.2015 11 Os 151/14m
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen könnte unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nur dann mangelhaft erscheinen, wenn sich von der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnete, die Glaubwürdigkeit angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen, nicht hingegen, wenn sie bloß die Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit betreffen. (T2)

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104976

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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