Norm
StPO §258 Abs2 BaRechtssatz
Auch wenn das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin an ein psychologisches Gutachten nicht gebunden ist und sich demgemäß auch nicht mit allen vom Sachverständigen für und wider die Glaubwürdigkeit einer Zeugin vorgebrachten Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen hat (EvBl 1972/69), müssen sich die Tatrichter doch mit den im Gutachten bekundeten Grundlagen einer für die Beweiswürdigung wesentlichen Frage des Entwicklungsstandes einer noch unmündigen Zeugin jedenfalls dann inhaltlich auseinandersetzen, wenn sie beweiswürdigend zu anderen Ergebnissen gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096020Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00003_9600000_001