Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß der (damals 18-jährige) Beschwerdeführer und seine beiden (gleichaltrigen) Schulfreunde E H und T K am 22. März 1989 nach Mitternacht, nachdem sie bei einem in der Nähe der elterlichen Wohnung in Wien 22 gelegenen Ziegelteich Fußball gespielt hatten, von zwei Sicherheitswachebeamten angehalten und verdächtigt worden seien, die Seitenscheibe eines abgestellten Personenkraftw... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / MißhandlungStGG Art8EMRK Art3PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z1StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme
ohne richterlichen Haftbefehl; unvertretbare Annahme eines
Einbruchdiebstahls;... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß der (damals 18-jährige) Beschwerdeführer und seine beiden (gleichaltrigen) Schulfreunde E H und T K am 22. März 1989 nach Mitternacht, nachdem sie bei einem in der Nähe der elterlichen Wohnung in Wien 22 gelegenen Ziegelteich Fußball gespielt hatten, von zwei Sicherheitswachebeamten angehalten und verdächtigt worden seien, die Seitenscheibe eines abgestellten Personenkraftw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß der (damals 18-jährige) Beschwerdeführer und seine beiden (gleichaltrigen) Schulfreunde E H und T K am 22. März 1989 nach Mitternacht, nachdem sie bei einem in der Nähe der elterlichen Wohnung in Wien 22 gelegenen Ziegelteich Fußball gespielt hatten, von zwei Sicherheitswachebeamten angehalten und verdächtigt worden seien, die Seitenscheibe eines abgestellten Personenkraftw... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / MißhandlungStGG Art8EMRK Art3PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z1StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme
ohne richterlichen Haftbefehl; unvertretbare Annahme eines
Einbruchdiebstahls;... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / MißhandlungStGG Art8EMRK Art3PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z1StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme
ohne richterlichen Haftbefehl; unvertretbare Annahme eines
Einbruchdiebstahls;... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 (idF vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988) gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, sie sei durch die am 19. Oktober 1990 um ca. 10.00 Uhr erfolgte Festnahme in ihrer Wohnung in Wien durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und durch ihre bis 20. Oktober 1990, ca. 14.30 Uhr, dauernde Anhaltung ohne richterlichen Haftbefehl i... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
Anhaltung der Beschwerdeführerin ohne richterlichen Haftbefehl;
Kontaktaufnahme der mit Funkgeräten ausgerüsteten Beamten mit dem
Gericht möglich
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin mußte nach de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 (idF vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685/1988) gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Feststellung, sie sei durch die am 19. Oktober 1990 um ca. 10.00 Uhr erfolgte Festnahme in ihrer Wohnung in Wien durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und durch ihre bis 20. Oktober 1990, ca. 14.30 Uhr, dauernde Anhaltung ohne richterlichen Haftbefehl i... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
Anhaltung der Beschwerdeführerin ohne richterlichen Haftbefehl;
Kontaktaufnahme der mit Funkgeräten ausgerüsteten Beamten mit dem
Gericht möglich
Rechtssatz: Die Beschwerdeführerin mußte nach de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: A. I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er am 1. Juni 1989 im Zusammenhang mit einer Vernehmung durch Gendarmeriebeamte am Gendarmerieposten Lauterach ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls festgenommen, weiter angehalten und nach Überstellung nach Dornbirn und weiterer Überstellung nach Bregenz erst am folgenden Tag entlassen worden sei. Er begehrt die Festst... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GerichtsaktB-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbPersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z2 bis Z4StPO §177 Abs1
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
Anhaltung des Beschwerdeführers; keine Gefahr im Verzug; Einholung
eines richterlichen Haftbefehls durch unverzügliche Herstellung
einer fernmündl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Beschwerdeführer bekämpfen, gestützt auf Art144 Abs1 B-VG, ihre Festnahme am 8. November 1989 gegen 23.45 Uhr, ihre nachfolgende Anhaltung bis 1.45 Uhr bzw. 9.45 Uhr des folgenden Tages sowie das Vorgehen von Sicherheitswachebeamten gegen sie (Schläge und Tritte, Stoßen des Kopfes gegen eine Tischplatte, Fesselung mit Handschellen, Hinabstoßen über eine Treppe sowie Beleidigungen und Bedrohungen gegen H H, Schlag mit dem Gummiknüppel gegen den
Kopf: so... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8EMRK Art3PersFrSchG §4StPO §177 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme;
vertretbare Annahme der Begehung einer gerichtlich strafbaren
Handlung; keine Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung durch Gewaltanwendung im Zuge einer
Festnahme Re... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. M S begehrt in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 27. Mai 1990, 21 Uhr, festnahmen und bis 15 Uhr des darauffolgenden Tages in Haft hielten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. M S begehrt in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 27. Mai 1990, 21 Uhr, festnahmen und bis 15 Uhr des darauffolgenden Tages in Haft hielten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persö... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
Anhaltung des Beschwerdeführers wegen Wiederholungsgefahr; Einholung
eines richterlichen Haftbefehls durch Herstellung einer
fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter möglich
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8PersFrSchG §4StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
Anhaltung des Beschwerdeführers wegen Wiederholungsgefahr; Einholung
eines richterlichen Haftbefehls durch Herstellung einer
fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter möglich
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 25. Juni 1990 in ihrer Wohnung in 1020 Wien dadurch, daß sie durch Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis ca. 23.15 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG verletzt worden. 1.1.2. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin begehrt in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 25. Juni 1990 in ihrer Wohnung in 1020 Wien dadurch, daß sie durch Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis ca. 23.15 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG verletzt worden. 1.1.2. Die ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf
persönliche Freiheit durch Festnehmung der Beschwerdeführerin ohne
richterlichen Befehl; Möglichkeit der Einholung eines fernmündlichen
Haftbefehls im vorliegenden Fall
Rechtssatz: Untunlich - wegen Gefahr im Verzug - ist di... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf
persönliche Freiheit durch Festnehmung der Beschwerdeführerin ohne
richterlichen Befehl; Möglichkeit der Einholung eines fernmündlichen
Haftbefehls im vorliegenden Fall
Rechtssatz: Untunlich - wegen Gefahr im Verzug - ist di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 8. Mai 1988 um 6.50 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme sowie die bis 14.40 Uhr desselben Tages dauernde Anhaltung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist. In der Beschwerde wird der Sache nach ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8 StGB §125 StPO §177 Abs1 Z1
Rechtssatz: Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme; unvertretbare Annahme der Gefahr einer Sachbeschädigung Entscheidungstexte B 1227/88 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.1990 B 1227/88 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er am 4. Oktober 1986 um ungefähr 14.00 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Hallein von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg (im Dienst der Strafjustiz) festgenommen, in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt, dort angehalten und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten, gegen die Bundespolizeidirektion Salzburg gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er am 4. Oktober 1986 um ungefähr 14.00 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in Hallein von Beamten der Bundespolizeidirektion Salzburg (im Dienst der Strafjustiz) festgenommen, in das Gefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Salzburg überstellt, dort angehalten und ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers; Verletzung im Recht auf... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art83 Abs2 / Zuständigkeit örtliche, keineB-VG Art144 Abs1 / VerhaftungB-VG Art144 Abs1 / belangte BehördeStGG Art8 / VerletzungStPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Zulässige Beschwerde gegen die im Dienste der Strafjustiz ohne
Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung und
nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers; Verletzung im Recht auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Einschreiter einerseits dagegen, daß er am 23. Dezember 1985 (ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls) von Gendarmeriebeamten festgenommen sowie zum Gendarmerieposten Strass i.Z. gebracht und dort angehalten wurde. Gegenstand der Beschwerde ist andererseits, daß dem Beschwerdeführer im Verlauf dieser Amtshandlung Handfesseln angelegt wurden. Der Beschwerdeführer erblickt hierin Akte unmi... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlegen von HandfesselnB-VG Art144 Abs3StGG Art8 / VerletzungMRK Art3StPO §177 Abs1VfGG §88
Leitsatz: Ohne Einholung eines richterlichen Befehls vorgenommene Verhaftung;
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Abweisung der -
zulässigen - Beschwerde gegen das Anlegen von Handfesseln; kein
Verstoß gegen Art3 MRK ... mehr lesen...