TE Vfgh Erkenntnis 1990/6/12 B1227/88

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8 StGB §125 StPO §177 Abs1 Z1

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme; unvertretbare Annahme der Gefahr einer Sachbeschädigung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 8. Mai 1988 um

6.50 Uhr in Wien I. von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 14.40 Uhr in Verwahrung gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 42.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 8. Mai 1988 um

6.50 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien erfolgte Festnahme sowie die bis 14.40 Uhr desselben Tages dauernde Anhaltung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.

In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht, daß der Beschwerdeführer am 8. Mai 1988 gegen 6.30 Uhr gemeinsam mit Mag. P C W und A S das Lokal "X Y" in Wien I. verlassen habe. In der Folge hätten Polizeiorgane, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei dem in der Nähe geparkten PKW des Mag. W befunden hätten, eine Amtshandlung gegen Mag. W durchgeführt. Als sich die Amtshandlung, die er zunächst - gegen Mag. W's Wagen gelehnt - still beobachtet habe, zunehmend "ruppiger" entwickelt habe, habe sich der Beschwerdeführer an einen der Polizeibeamten gewandt, um seine Empörung zum Ausdruck zu bringen. Er sei daraufhin aufgefordert worden, vom PKW wegzugehen und sich auszuweisen. Obwohl er kein Verhalten gesetzt habe, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei, und obwohl Mag. W angeboten habe, seine Identität zu bestätigen, sei er festgenommen und auf das Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt Wien gebracht worden. Dort sei er zunächst nicht zum Vorfall befragt worden, sondern seine Einvernahme sei erst kurz vor seiner Entlassung aus der Haft um

14.40 Uhr erfolgt. Gegen 11.00 Uhr vormittags habe V P seinen Ausweis auf das Kommissariat gebracht. Er sei die ganze Zeit vernehmungsfähig gewesen, eine ärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Von der ihm zur Last gelegten Sachbeschädigung habe er erst anläßlich seiner Einvernahme aus der Anzeige erfahren.

Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt, da der Verdacht einer Sachbeschädigung nicht hinreichend begründet gewesen sei. Auch habe er keine Verwaltungsübertretungen gemäß ArtVIII und ArtIX Abs1 Z1 und 2 EGVG 1950 begangen. Er habe sich äußerst zurückhaltend verhalten und weder Schimpfwörter noch unflätige Bemerkungen ausgesprochen. Es habe auch keine Gefahr bestanden, daß er fliehen oder in der Fortsetzung einer strafbaren Handlung verharren würde. Da Mag. W angeboten habe, seine Identität zu bestätigen, fehle es auch an diesem Festnahmegrund. Selbst wenn die Festnahme durch das Gesetz gedeckt gewesen wäre, habe spätestens ab 11.00 Uhr, als sein Ausweis auf das Kommissariat gebracht worden sei, kein Zweifel mehr über seine Identität bestanden. Deshalb sei die lange Dauer der Anhaltung keinesfalls zu rechtfertigen.

2. Die - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und den Sachverhalt folgendermaßen darstellt:

In den frühen Morgenstunden des 8. Mai 1988 hätten Insp. R G und Insp. R S die Fahndung nach dem PKW W ... aufgenomen und diesen vor dem Lokal "X Y" in Wien I. wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit Mag. P C W aus dem Lokal herausgekommen und habe sich sichtbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Während die Beamten, die in der Zwischenzeit Unterstützung von der Besatzung eines zweiten Streifenwagens erhalten hätten, versucht hätten, auf den sich in lautem Tonfall gebärdenden Mag. W beruhigend einzuwirken, sei der Beschwerdeführer auf den Kofferraum des genannten PKW's geklettert und habe durch mehrmaliges Auf- und Abspringen mehrere Kratzer auf dem Fahrzeug verursacht. Er sei daraufhin von Insp. G aufgefordert worden, vom Fahrzeug herunter zu steigen und sich auszuweisen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern hätte den Beamten lautstark beschimpft. Da der Beschwerdeführer dem einschreitenden Sicherheitsorgan unbekannt und seine Identität auch sonst nicht feststellbar gewesen sei, sei er um 6.50 Uhr wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung gemäß §452 iVm §175 Abs1 Z2 StPO festgenommen worden. Auch sei er aufgefordert worden, sein schreiendes Verhalten einzustellen. Er habe jedoch unter Verwendung von Schimpfwörtern weitergeschrien. Dadurch habe er die Tatbestände nach ArtVIII, 1. und 2. Fall sowie ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 verwirklicht und sei über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden. In der Zwischenzeit seien vier weitere Streifenwagen am Vorfallsort eingetroffen, die Beamten seien jedoch nicht eingeschritten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge auf das Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt überstellt worden, wo er vom diensthabenden Journalbeamten Mag. W H gegen 7.20 Uhr in den Arrest abgegeben worden sei. Um 8.20 Uhr sei er vom Amtsarzt Dr. D S untersucht und für haft- und deliktsfähig erklärt worden. Nach Feststellung der Identität des Festgenommenen sowie Einholen dessen Prioren sei der Beschwerdeführer um 14.20 Uhr einvernommen und um 14.40 Uhr aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er dem Bezirksanwalt beim Strafbezirksgericht Wien wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB angezeigt worden. Dieses Verfahren sei am 28. Juli 1988 gemäß §90 StPO unter dem Aktenzeichen 15 U 622/88 beim Strafbezirksgericht Wien eingestellt worden.

Zur Rechtfertigung der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers führt die belangte Behörde aus, daß für das Vorliegen eines Haftgrundes gemäß §§175 f StPO die vertretbare Annahme über das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung genüge. Im gegenständlichen Fall hätten die einschreitenden Beamten den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB vertretbarerweise annehmen können. Da der Beschwerdeführer - wie er auch selbst in seiner Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren ausgeführt habe - keinen Ausweis bei sich gehabt habe und seine Identität auch sonst nicht feststellbar gewesen sei, sei der Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen gewesen. Die Festnahme sei daher dem Gesetz entsprechend erfolgt. Da der Beschwerdeführer auch gemäß ArtVIII, 1. und 2. Fall sowie ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 Verwaltungsübertretungen begangen habe, hätte auch gemäß §35 lita VStG 1950 eine Festnahme durchgeführt werden können. Die Dauer der Anhaltung bis 14.40 Uhr wird mit dem Hinweis auf das Verfassen der Meldung, die Überstellung in das Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, das Feststellen der Identität sowie mit dem Fehlen der Einvernahmefähigkeit des Festgenommenen infolge dessen Alkoholisierung begründet und sei als "den Gesetzen entsprechend anzusehen".

3. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer eine Äußerung, in der er zur Gegenschrift der belangten Behörde und zu den Aussagen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten anläßlich der Rechtshilfevernehmung Stellung nimmt und darauf hinweist, daß auf Grund einer von ihm an das LG für Strafsachen Wien gerichteten Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Z7 St 7358/89 ein Verfahren gegen Insp. S und Insp. G anhängig sei.

4. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Z PSt 12.236-S/88, ergibt sich, daß auf Grund einer von Insp. G verfaßten Anzeige gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII, 1. und 2. Fall sowie ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 eingeleitet wurde, welches noch anhängig ist. Ferner ergibt sich aus dem vom Strafbezirksgericht Wien übermittelten Strafakt, Z15 U 622/88, daß der Beschwerdeführer am 20. Mai 1988 dem Bezirksanwalt beim Strafbezirksgericht Wien wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB angezeigt wurde. Dieses Verfahren wurde am 29. Juli 1988 beim Strafbezirksgericht Wien gemäß §90 StPO eingestellt. Auf Grund einer telefonischen Anfrage teilte die Staatsanwaltschaft Wien dem Verfassungsgerichtshof mit, daß die gegen Insp. S und Insp. G zur Z7 St 7358/89 eingeleiteten Vorerhebungen noch nicht abgeschlossen sind.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zum Sachverhalt erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Insp. P B, Insp. R G, Insp. R S, Rev.Insp. R S, Kmsr. Mag. W H, A S, Mag. P C W und des Beschwerdeführers als Partei im Rechtshilfeweg sowie durch Einsichtnahme in die Akten Z15 U 622/88 des Strafbezirksgerichtes Wien und Z PSt 12.236-S/88 der Bundespolizeidirektion Wien sowie in die Bestätigung der Fa. G B& Co.

2. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens und des Parteienvorbringens nimmt der Verfassungsgerichtshof folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Am 8. Mai 1988 verließ der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden gemeinsam mit Mag. P C W und A S das Lokal "X Y" in Wien I. Vor dem genannten Lokal war der PKW Mag. W's geparkt. In der Folge entwickelte sich zwischen Mag. W und den einschreitenden Sicherheitswachebeamten, die in der Zwischenzeit von weiteren Sicherheitswachebeamten Unterstützung bekommen hatten, eine Diskussion, die sich zunehmends heftiger und lauter gestaltete. Der Beschwerdeführer stand an Mag. W's Wagen angelehnt und gab seiner Empörung über die Amtshandlung gegen Mag. W Ausdruck. Daraufhin forderte Insp. G den Beschwerdeführer auf, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer hatte keinen Ausweis bei sich, doch bot Mag. W an, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen. B wurde von Insp. G vom Wagen weggezogen und es wurde über ihn wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung die Festnahme (gemäß §175 Abs1 Z2 iVm §452 StPO) ausgesprochen. Er wurde in der Folge auf das Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt überstellt, wo nach der um

14.20 Uhr erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers durch Mag. H um 14.40 Uhr seine Enthaftung verfügt wurde.

3. Die Parteibehauptungen sowie die Zeugenaussagen divergieren vor allem in der Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich an Mag. W's PKW W ... gelehnt stand oder auf dessen Kofferraum kletterte und durch mehrmaliges Auf- und Abspringen Kratzer auf dem Fahrzeug verursachte. Bei der Zeugeneinvernahme gab lediglich Insp. G, der auch die Anzeige gegen den Beschwerdeführer verfaßte, an, Kratzer am Kofferraum des Fahrzeuges gesehen zu haben. Insp. S gab an, den Schaden selbst nicht gesehen zu haben, obwohl er der einzige der vier einvernommenen Beamten war, der in die gleichzeitige Amtshandlung gegen Mag. W nicht involviert war, sondern sich ausschließlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigte. Insp. B führte aus, keine Beschädigungen am Auto gesehen zu haben. Die Aussagen der Sicherheitswachebeamten sind auch darin widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer auf dem Kofferraum saß, wippte, in die Höhe sprang (wie in der Anzeige ausgeführt) oder versuchte, den Kofferraumdeckel mit den Füßen zu zerkratzen. So hat etwa der Zeuge Rev.Insp. S nichts vom Herumspringen gesehen. Auch die Bestätigung der Firma G B & Co. (die allerdings vom 6. Juli 1988 stammt) ergibt, daß keinerlei Schäden bzw. Vorschäden am PKW

W ... festzustellen waren. Der Zeuge A S hat schlechthin ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer "auf ein Auto geklettert ist". Der Zeuge Mag. W gab an, daß der Beschwerdeführer am Kofferraum des Autos lehnte. Ausdrücklich stellte er fest: "Er ist sicher nicht daraufgestanden, nicht gehüpft, nicht gewippt, nicht darauf gesessen. Es ist also an meinem Auto keinerlei Beschädigung eingetreten. Dann ist die Sachbeschädigung diskutiert worden, worauf ich den Standpunkt vertrat, es sei ohnedies nichts passiert."

Angesichts dieser Beweislage nimmt der Verfassungsgerichtshof als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer zwar am Auto des Mag. W lehnte, dieses jedoch weder beschädigte noch einen Anlaß bot, eine derartige Beschädigung vermuten zu lassen.

III. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

1. Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers, die von Organen der Bundespolizeidirektion Wien ohne das Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls im Dienste der Strafjustiz vorgenommen wurde, ist ein in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangener Verwaltungsakt, der nach Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden kann.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Da der Beschwerdeführer im Dienste der Strafjustiz ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehles verhaftet und angehalten wurde, ist nach §177 in Verbindung mit §175 StPO zu prüfen, ob die Verhaftung in einem der "vom Gesetz bestimmten Fälle" im Sinne des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, erfolgt ist (vgl. VfSlg. 7663/1975, 8595/1979). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Organe der Sicherheitsbehörden sind zur selbständigen Beurteilung und Wahrnehmung eines Haftgrundes nach Maßgabe des §177 Abs1 StPO befugt. Gemäß Z1 leg.cit. rechtfertigt ein Tatverdacht eine vorläufige Verwahrung durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung des zuständigen Richters dann, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die von Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.

Die belangte Behörde gründet die Festnahme und Verwahrung des Beschwerdeführers darauf, daß dieser bei Setzung des Tatbestandes der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB auf frischer Tat betreten worden sei. (Der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, daß der Beschwerdeführer auch aufgrund von Verwaltungsübertretungen gemäß ArtVIII, 1. und 2. Fall sowie ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 gemäß §35 VStG 1950 hätte festgenommen werden können, hilft schon deswegen nichts, weil die Festnahme tatsächlich ausschließlich wegen des Tatbestandes der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB ausgesprochen wurde, sodaß es für den Verfassungsgerichtshof entbehrlich ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Festnahme nach §35 VStG 1950 überhaupt vorlagen.)

Für die Beurteilung der Frage, ob die Organe der Bundespolizeidirektion Wien bei der Festnahme des Beschwerdeführers einen Tatverdacht nach §125 StGB vertretbarerweise annehmen konnten, ist mit Rücksicht auf den vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer lediglich an den Wagen des Mag. W gelehnt stand und keinerlei Handlungen setzte, die den Eindruck erwecken konnten, daß die Gefahr einer Sachbeschädigung bestand, zumal auch der Eigentümer der Sache eine solche ausschloß.

Mangels des gemäß §177 Abs1 Z1 StPO erforderlichen Tatverdachtes war sohin die Festnahme und anschließende Verwahrung des Beschwerdeführers ohne richterlichen Haftbefehl rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist daher durch seine Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 8. Mai 1988 um 6.50 Uhr und seine nachfolgende Verwahrung bis 14.40 Uhr in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

IV. Der Kostenzuspruch gründet sich auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Prozeßkosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 7.000,- enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1227.1988

Dokumentnummer

JFT_10099388_88B01227_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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