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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin ohne richterlichen Haftbefehl; Kontaktaufnahme der mit Funkgeräten ausgerüsteten Beamten mit dem Gericht möglichRechtssatz
Die Beschwerdeführerin mußte nach dem Fund von Haschisch in ihrer Wohnung annehmen, daß die nunmehr abschließend wiederholte Aufforderung der eingeschrittenen Beamten, sie müsse nun mitkommen, als Verhaftung galt.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich dartut, lag für die - von ihr zugestandene - Verwahrung ab 13.50 Uhr des 19.10.90 ein Haftgrund nach §175 Abs1 Z3 iVm §177 Abs1 Z2 StPO nicht vor, da eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gericht möglich gewesen wäre.
Eine solche Kontaktaufnahme war aber offensichtlich auch vor der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Verhaftung der Beschwerdeführerin um ca. 10.00 Uhr des 19.10.90 möglich: Es waren sieben Bedienstete eingeschritten, die überdies mit Funkgeräten ausgerüstet waren. Es bedurfte demnach nicht mehr der Klärung der Frage, ob in der Wohnung der Beschwerdeführerin ein Telefon zur Verfügung stand.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher BefehlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1282.1990Dokumentnummer
JFR_10079071_90B01282_01