Index
10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit durch Festnehmung der Beschwerdeführerin ohne richterlichen Befehl; Möglichkeit der Einholung eines fernmündlichen Haftbefehls im vorliegenden FallRechtssatz
Untunlich - wegen Gefahr im Verzug - ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg. 4450/1963, 4624/1963, 9934/1984, 11.518/1987).
Diese Möglichkeit war hier gegeben. In der Wohnung der Beschwerdeführerin stand nämlich ein funktionierendes Telefon zur Verfügung. Es steht fest, daß die einschreitenden Kriminalbeamten den Versuch hätten unternehmen können, an den an einem Werktag um
13.15 Uhr ohne weiteres erreichbaren Untersuchungsrichter des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen Wien telefonisch heranzutreten, um einen richterlichen Befehl einzuholen.
Schlagworte
richterlicher Befehl, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B991.1990Dokumentnummer
JFR_10098873_90B00991_01