TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/9 B801/89

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z2 bis Z4
StPO §177 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; keine Gefahr im Verzug; Einholung eines richterlichen Haftbefehls durch unverzügliche Herstellung einer fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter möglich; (Teil-)Zurückweisung der Beschwerde gegen die aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgte weitere polizeiliche Anhaltung mangels Zuständigkeit des VfGH; (Teil-)Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Gendarmeriebeamten am Gendarmerieposten Lauterach am 1. Juni 1989 um 19,45 Uhr festgenommen und bis (zur Erteilung eines richterlichen Befehls) um etwa 21,10 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A. I.1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er am 1. Juni 1989 im Zusammenhang mit einer Vernehmung durch Gendarmeriebeamte am Gendarmerieposten Lauterach ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls festgenommen, weiter angehalten und nach Überstellung nach Dornbirn und weiterer Überstellung nach Bregenz erst am folgenden Tag entlassen worden sei. Er begehrt die Feststellung, daß er durch die Festnahme am 1. Juni 1989 um ungefähr 19,00 Uhr und die weitere Anhaltung bis zur Entlassung am 2. Juni 1989 um 13,30 Uhr im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.

2. Die Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dorbirn erstatteten Gegenschriften (- die Vernehmung des Beschwerdeführers am (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz unterstehenden) Gendarmerieposten Lauterach wurde durch Gendarmeriebeamte des (der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unterstehenden) Gendarmerieposten Hohenems vorgenommen, welche anscheinend auch seine Festnahme und weitere Anhaltung verfügten -), in denen die Zurückweisung der Beschwerde begehrt wird; die (am 1. Juni 1989) um 19,45 Uhr durchgeführte Festnahme sei nach fernmündlicher Rücksprache mit dem diensthabenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Feldkirch vorgenommen worden und es habe um 21,10 Uhr der diensthabende Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch die Haft des Beschwerdeführers wegen Verdunkelungsgefahr angeordnet.

3. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschriften und brachte insbesondere vor, daß die Ferngespräche der Gendarmeriebeamten mit dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter ausschließlich in der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Hohenems festgehalten seien, sich aber im Gerichtsakt (- dem (vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften und eingesehenen) Akt 24 Vr 977/89-Hv 4/90 des Landesgerichtes Feldkirch -) kein Hinweis auf diese Ferngespräche finde; während die Strafanzeige am 27. August 1989 verfaßt worden sei, sei die Verfassungsgerichtshofbeschwerde bereits am 13. Juli 1989 eingebracht worden.

II.1. Vorweg ist zu bemerken, daß das am 1. Jänner 1991 bereits anhängig gewesene Beschwerdeverfahren kraft der Übergangsbestimmung des ArtIX Abs2 (iVm ArtX Abs1 Z1) der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, nach der bisherigen Rechtslage (di. jene, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 gegolten hat) zu Ende zu führen ist.

2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht nimmt der Verfassungsgerichtshof zunächst an, daß der Beschwerdeführer, der den Zeitpunkt seiner Festnahme mit "ca. 19,00 Uhr" angibt, erst etwas später, nämlich um etwa 19,45 Uhr festgenommen wurde. Dieser im Akt festgehaltene Zeitpunkt ergibt sich zwanglos aus dem Ablauf der Geschehnisse, denn es wurde die der Festnahme vorangegangene Vernehmung des Beschwerdeführers gemäß der von ihm gefertigten Niederschrift um 19,30 Uhr beendet und es scheint der Zeitpunkt der Festnahme mit 19,45 Uhr auch im vorgelegten "Verwahrungsblatt" des Gendarmeriepostens Lauterach vom 1. Juni 1989 auf.

Dem Verfassungsgerichtshof erscheint es nicht zweifelhaft, daß die in den Akten enthaltenen Angaben über die erwähnten Ferngespräche mit dem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Feldkirch sowie dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch zutreffen, insbesondere daß der diensthabende Untersuchungsrichter um 21,10 Uhr die Verwahrung des Beschwerdeführers anordnete. Der Umstand, daß die Ferngespräche bloß in der Anzeige (das Ferngespräch mit dem Staatsanwalt überdies im "Verwahrungsblatt") aufscheinen, ist kein Indiz gegen die Richtigkeit des Akteninhalts; im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die Sicherheitsbehörden von der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (durch die Einleitung des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens) erst Kenntnis erlangten, nachdem die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch eingelangt war.

3. Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß die Beschwerde insoweit zulässig ist, als sie sich gegen die - nicht in einem richterlichen Befehl begründete - Festnahme des Beschwerdeführers am 1. Juni 1989 um etwa 19,45 Uhr und seine weitere Anhaltung bis zur Erlassung des die Verwahrung des Beschwerdeführers verfügenden richterlichen Befehls um 21,10 Uhr richtet; es liegen diesbezüglich sämtliche Prozeßvorausetzungen vor. Was die darauffolgende Anhaltung des Beschwerdeführers (bis 2. Juni 1989, 13,30 Uhr) anlangt, erweist sich die Beschwerde hingegen als unzulässig, weil die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen einer gerichtlichen Anordnung entsprachen (s. dazu zB VfSlg. 9388/1982), und ist daher zurückzuweisen.

4. Im zulässigen Umfang ist die gegen die Festnahme und Anhaltung gerichtete Beschwerde auch gerechtfertigt.

Das - gemäß Art8 Abs4 des BVG BGBl. 684/1988 hier noch anzuwendende - Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Gesetzliche Bestimmungen im Sinne des §4 leg.cit. sind ua. die §§175 bis 177 StPO.

Bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes aus dem Blickwinkel der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer im Dienst der Strafjustiz ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und verwahrt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob diese Freiheitsbeschränkung nach §177 (§10 Z1) StPO iVm. §175 StPO zulässig war. Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in den hier in Betracht kommenden Fällen der Haftgründe nach §175 Abs1 Z2 bis 4 StPO (vgl. §177 Abs1 Z2 StPO) zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden, wenn die Einholung eines richterlichen Befehles wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist. Für die Prüfung der Frage, ob Gefahr im Verzug besteht, gilt ein strenger Maßstab:

Von der grundsätzlichen Regel, daß ein richterlicher (Haft-)Befehl einzuholen ist, darf nur in besonderen (Ausnahms-)Fällen, dh. wenn die besonderen Umstände eine Einholung nicht erlauben, abgegangen werden (vgl. VfSlg. 8680/1979, 9934/1984, 11491/1987, 11518/1987). Untunlich - wegen Gefahr im Verzug - ist die Einholung eines richterlichen Befehls zB im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (VfSlg. 4450/1963, 4624/1963, 9934/1984, 11518/1987). Diese Möglichkeit war hier gegeben, denn im Beschwerdeverfahren wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, daß der diensthabende Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Feldkirch, der um 21,10 Uhr mit der Angelegenheit fernmündlich befaßt wurde, nicht bereits vorher, nämlich schon um 19,45 Uhr, erreichbar gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Festnahme des Beschwerdeführers sowie seine daran anschließende Anhaltung (bis 21,10 Uhr) nicht gesetzmäßig vonstatten ging und ihn daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzte.

B. Als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde weiters "die Führung der Erhebungsakten ohne jegliche richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Kontrolle und die Verweigerung der Akteneinsicht" sowie "die Bekanntgabe einer bestimmten sexuellen Verhaltensweise des Beschwerdeführers an Personen, die in dieses Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise involviert sind".

Insoweit fehlt der Beschwerde jedoch ein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen weder als Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden kann, wie es eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 verlangte (vgl. die einschlägige Vorjudikatur, zur "aktenmäßigen Erfassung eines Überwachungsergebnisses" VfSlg. 11953/1989 sowie zu einer von behördlicher Seite veranlaßten Verlautbarung VfGH 11.6.1990 B 1532,1533/89).

Die Beschwerde war sohin (auch) in diesem Umfang zurückzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §43 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG. Da beide Parteien jeweils etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind, wurden die Prozeßkosten gegeneinander aufgehoben.

D. Von einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl, VfGH / Zuständigkeit, Erhebungen (einer Behörde), Überwachung (einer Person)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B801.1989

Dokumentnummer

JFT_10079391_89B00801_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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