TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/1 B539/89

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Mißhandlung
StGG Art8
EMRK Art3
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §175 Abs1 Z3
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl; unvertretbare Annahme eines Einbruchdiebstahls; keine Verdunkelungsgefahr; Zurückweisung der Beschwerde gegen die behaupteten Mißhandlungen mangels ausreichenden Beweises

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 22. März 1989 festgenommen worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, daß der (damals 18-jährige) Beschwerdeführer und seine beiden (gleichaltrigen) Schulfreunde E H und T K am 22. März 1989 nach Mitternacht, nachdem sie bei einem in der Nähe der elterlichen Wohnung in Wien 22 gelegenen Ziegelteich Fußball gespielt hatten, von zwei Sicherheitswachebeamten angehalten und verdächtigt worden seien, die Seitenscheibe eines abgestellten Personenkraftwagens eingeschlagen und aus dem Fahrzeug ein Autoradio gestohlen zu haben; innerhalb kurzer Zeit seien vier weitere Streifenwagen an Ort und Stelle erschienen. Nachdem er und seine Freunde bestritten hätten, den Diebstahl verübt zu haben, sei er von einem Sicherheitswachebeamten an der Jacke gepackt, zu einem Streifenwagen gezogen, dort am Kragen gepackt und schreiend nach dem Radio gefragt worden. Herbich sei von einem anderen Polizeibeamten in den Magen geschlagen worden und habe eine Ohrfeige erhalten. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, mit Beamten eine in der Nähe befindliche Böschung hinunterzugehen um "das Radio zu suchen". Dort sei er von einem Polizeibeamten zu Boden gestoßen worden und habe mehrere Fußtritte bekommen; ein Beamter habe sich auf ihn gekniet und ihn bedroht, ihm die Rippen zu brechen. Am Rückweg zum beschädigten Pkw seien dem Beschwerdeführer Schläge versetzt worden. Er sei - ebenso wie K und

H - festgenommen und in das Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt gebracht worden.

Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, er sei dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und durch Schläge, Tritte und Ohrfeigen mißhandelt worden sei, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.

2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene belangte Bundespolizeidirektion Wien legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Mißhandlungen zurückzuweisen und im verbleibenden Umfang abzuweisen. Die belangte Behörde hält die (im Dienst der Strafjustiz ohne Einholung eines richterlichen Befehls durchgeführte) Festnahme des Beschwerdeführers für rechtmäßig und bestreitet, daß er mißhandelt wurde.

II. Vorweg ist festzuhalten, daß die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden, im vorliegenden Fall gegeben ist (s. ArtIX Abs2 - iVm ArtX Abs1 Z1 - der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, demzufolge am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage - di. jene bis Ablauf des 31. Dezember 1990 - zu Ende zu führen sind).

III. Soweit sich die Beschwerde gegen die (als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilende) Festnahme des Beschwerdeführers richtet, ist sie, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig; sie erweist sich in diesem Umfang auch als gerechtfertigt.

Die belangte Bundespolizeidirektion stützt die Festnahme auf die Festnahmegründe des §177 Abs1 Z1 und 2 iVm §175 Abs1 Z3 StPO; dies jedoch zu Unrecht.

Die Behörde führt - den Angaben in der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft (- welche von der Anklagebehörde zurückgelegt wurde -) im wesentlichen entsprechend - ins Treffen, daß ein (vorerst anonymer) Anrufer über den Notruf der Funkstelle des Informationsdienstes mitgeteilt habe, mehrere Täter hätten in Wien 22, Ziegelhofstraße 36, in einen dort abgestellten Pkw eingebrochen; die von ihm beobachteten drei Täter befänden sich noch am Tatort. Der Beschwerdeführer und seine beiden Begleiter seien von den Sicherheitswachebeamten, die zwei Minuten nach ihrer Verständigung am Tatort eingetroffen seien, ungefähr 30 Meter von diesem entfernt angetroffen worden; sie hätten erklärt, mit dem Einbruch nichts zu tun zu haben. Es hätten gegen sie zahlreiche (im einzelnen beschriebene) Verdachtsmomente gesprochen und es seien die Beamten davon ausgegangen, daß die des Einbruchdiebstahls Bezichtigten den offenkundig gestohlenen Gegenstand in Sicherheit bringen und eine die Ermittlung des wahren Sachverhaltes behindernde Verabredung treffen könnten. (Zum Einsatzort waren zwei weitere Funkwagen und später ein Scheinwerferzug entsendet worden; das Rundfunkgerät wurde trotz intensiver Suche nicht gefunden.)

Entgegen der Darstellung in der Anzeige gab J W (der vorerst anonyme Anrufer) laut dem von der belangten Behörde vorgelegten Bericht an, daß er anläßlich seines ersten Ferngesprächs nur das von ihm wahrgenommene Einschlagen der Scheiben eines Pkw mitgeteilt habe; er habe jedoch keine Personen im Freien gesehen. Er habe den Polizeieinsatz beobachtet, insbesondere daß drei Burschen angehalten worden seien, und habe in einem weiteren Ferngespräch mit einem Beamten verneint, daß er die Täter wiedererkennen könne, weil er diese vom Fenster aus nie zu Gesicht bekommen habe.

Im Hinblick auf die geschilderte Sachlage erachtet der Verfassungsgerichtshof zunächst den Festnehmungsgrund des §177 Abs1 Z1 StPO (der - soweit er im gegebenen Zusammenhang überhaupt in Betracht kommt - iVm §175 Abs1 Z1 erfordert, daß der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wird) für nicht gegeben: Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten haben die Tat weder selbst wahrgenommen (vgl. dazu VfSlg. 10327/1985) noch wurde der angehaltene Beschwerdeführer (und ebensowenig seine beiden Schulkollegen) von dritter Seite glaubwürdig der Tat verdächtigt; es ist offenkundig, daß - irrtümlich - Mitteilungen im Rahmen des zweiten Ferngesprächs über das Wahrnehmen von tatverdächtigen Personen durch den Anrufer vorverlegt und diese Angaben als Beobachtung Tatverdächtiger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat gehalten wurden.

Was den weiteren Festnehmungsgrund (§177 Abs1 Z2 iVm §175 Abs1 Z3 StPO) anlangt, reicht die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung zur Annahme dieses Festnehmungsgrundes nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, also Tatsachen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten ließe (s. dazu VfSlg. 6560/1971), lagen jedoch nicht vor.

Aus den dargelegten Umständen folgt, daß der Beschwerdeführer durch die Festnahme im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde (s. dazu §4 des (im vorliegenden Fall maßgeblichen - s. Art8 Abs4 des BVG BGBl. 684/1988) Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862).

IV. Im übrigen, nämlich was die behaupteten Mißhandlungen des Beschwerdeführers anlangt, erweist sich die Beschwerde hingegen als unzulässig.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf die in Beschwerde gezogene Weise von Sicherheitswachebeamten mißhandelt wurde, im Rechtshilfeweg eingehende Vernehmungen durchführen lassen; es wurden der Beschwerdeführer als Partei sowie als Zeugen (seine damaligen Schulkollegen) E H und T K die Sicherheitswachebeamten RevInsp M L, RevInsp E W, RevInsp R F, Insp H R, RevInsp W S sowie die Kriminalbeamten Gruppeninspektor S S und BezInsp H H vernommen. Während der Beschwerdeführer die in der Beschwerde behaupteten Mißhandlungen in einer dem Beschwerdevorbringen entsprechenden Weise schilderte, wurde seine Darstellung von den Zeugen H und K aus deren eigener Wahrnehmung insoweit bekräftigt, als H wahrnahm, daß der Beschwerdeführer an der Jacke gezogen und geschüttelt sowie daß er mit dem Kopf gegen einen Lichtmast gestoßen worden sei; auch deponierte H, daß er selbst von einem Beamten einen Schlag in die Magengrube und einen weiteren ins Gesicht erhalten habe, was auch K - wie er angab - wahrgenommen hatte. Die vernommenen Sicherheitswachebeamten und Kriminalbeamten - soweit sie nach der Art ihres Einsatzes überhaupt Kontakt mit dem Beschwerdeführer an Ort und Stelle hatten - verneinten dagegen den Einsatz von Körperkraft gegen den Beschwerdeführer und seine Begleiter. Bei dieser Beweislage bestehen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdebehauptungen Glauben zu schenken; dennoch sah sich der Gerichtshof nicht in der Lage, die behaupteten Mißhandlungen als zweifelsfrei erwiesen anzusehen (s. zu diesem Prozeßerfordernis VfGH 26.11.1990 B1295-1297/88). In diesem Zusammenhang fällt nämlich ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer, welcher während der Anhaltung am Bezirkskommissariat Donaustadt im Haftraum von einem Amtsarzt aufgesucht und befragt worden war, erklärte, er habe nichts, und anläßlich seiner am Bezirkspolizeikommissariat durchgeführten Vernehmung am Vormittag desselben Tages nicht einmal der anwesenden Sozialarbeiterin, welche der Vernehmung beigezogen worden war, gegenüber Mitteilung von den später behaupteten Mißhandlungen machte.

2. Im zuletzt erörterten Umfang mußte die Beschwerde sohin zurückgewiesen werden, weil ihr kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrundeliegt.

V. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG iVm §43 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG); im Hinblick auf das Gesamtergebnis wurden die Prozeßkosten gegeneinander aufgehoben.

VI. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B539.1989

Dokumentnummer

JFT_10078799_89B00539_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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