Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer beantragt mit der vorliegenden, auf Art144 (Abs1 zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 20. September 1989, 15,00 Uhr, von Organen der Bundespolizeidirektion (BPD) Schwechat vorgenommene Festnahme und die folgende, bis 21. September 1989, 12,00 Uhr währende Anhaltung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei. 2. Die BPD Sch... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8 StPO §175 Abs1 Z1 SuchtgiftG §12
Leitsatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche
Freiheit durch seine Festnahme und Anhaltung; vertretbare
Annahme einer Übertretung des Suchtgiftgesetzes
Rechtssatz: Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festna... mehr lesen...
Begründung: 1.1. J S begehrte in seinen - zu B1601/88 und B116/90 protokollierten - Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei I. am 12. August 1988 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) körperliche Mißhandlung (Versetzen von Tritten und Stockhieben) sowie c) Eindringen in seine Wohnung im Haus 1060 Wie... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb StPO §175 StPO §176 Abs1 VfGG §88 Wr BauO 1930 §129 Abs6
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine aufgrund eines
richterlichen Befehls erfolgte polizeiliche Festnahme und
Haftanhaltung sowie gegen das polizeiliche Eindringen in eine Wohnung
mangels Zuständigkeit des VfGH; keine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. A R begehrte in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der Bundespolizeidirektion Wien, nämlich a) ihre Festnahme am 31. Mai 1988 und Anhaltung in Haft bis 2. Juni 1988, b) Vornahme von Hausdurchsuchungen in ihrer Wohnung in 1150 Wien, Felberstraße Nr. 106/29, am 21. und 31. Mai 1988 sowie am 1. Juni 1988 und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. A R begehrte in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der Bundespolizeidirektion Wien, nämlich a) ihre Festnahme am 31. Mai 1988 und Anhaltung in Haft bis 2. Juni 1988, b) Vornahme von Hausdurchsuchungen in ihrer Wohnung in 1150 Wien, Felberstraße Nr. 106/29, am 21. und 31. Mai 1988 sowie am 1. Juni 1988 und ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8 / VerletzungStGG Art9 / VerletzungSuchtgiftG §12StPO §141 Abs1StPO §141 Abs2StPO §175 Abs1 Z3StPO §177
Leitsatz: Kein hinreichender Verdacht gegen die Beschwerdeführerin
wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels; Verletzung im Recht auf
persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; Verletzung im
Hausrecht durch Hausdurchsuchungen ohne richt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8 / VerletzungStGG Art9 / VerletzungSuchtgiftG §12StPO §141 Abs1StPO §141 Abs2StPO §175 Abs1 Z3StPO §177
Leitsatz: Kein hinreichender Verdacht gegen die Beschwerdeführerin
wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels; Verletzung im Recht auf
persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung; Verletzung im
Hausrecht durch Hausdurchsuchungen ohne richt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Einschreiter gegen die später im einzelnen angeführten Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien, in denen er der Bundespolizeidirektion zuzurechnende Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, "der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß ich durch die Inhaftnahme in der Zeit vom 14. bis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Einschreiter gegen die später im einzelnen angeführten Amtshandlungen von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien, in denen er der Bundespolizeidirektion zuzurechnende Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, "der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, daß ich durch die Inhaftnahme in der Zeit vom 14. bis ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbHausrechtsGStGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keineStGG Art8 / Verletzung keineStPO §144StPO §175 Abs1 Z1
Leitsatz: Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdachts des Ladendiebstahls,
Durchsuchung seines PKW sowie Beschlagnahme von Gegenständen, die im
PKW und der Wohnung des Beschwe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbHausrechtsGStGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keineStGG Art8 / Verletzung keineStPO §144StPO §175 Abs1 Z1
Leitsatz: Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdachts des Ladendiebstahls,
Durchsuchung seines PKW sowie Beschlagnahme von Gegenständen, die im
PKW und der Wohnung des Beschwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. F T beantragt mit ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß sie am 21. Dezember 1987 um ca. 8.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 22. Dezember 1987, 14.00 Uhr in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG verletzt worden. 2. Die - durch die Finanzprokuratu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. F T beantragt mit ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG die kostenpflichtige Feststellung, sie sei dadurch, daß sie am 21. Dezember 1987 um ca. 8.00 Uhr von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 22. Dezember 1987, 14.00 Uhr in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG verletzt worden. 2. Die - durch die Finanzprokuratu... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8 / VerletzungStPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen eines
dringenden Tatverdachtes bzw. des allein relevierten Haftgrundes der
Verdunkelungsgefahr im Sinn des §175 Abs1 Z3 iVm. §177 Abs1 Z
2 StPO; Verletzung im Recht auf persönliche F... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8 / VerletzungStPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Gesetzwidrige Festnahme und Anhaltung; kein Vorliegen eines
dringenden Tatverdachtes bzw. des allein relevierten Haftgrundes der
Verdunkelungsgefahr im Sinn des §175 Abs1 Z3 iVm. §177 Abs1 Z
2 StPO; Verletzung im Recht auf persönliche F... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Dkfm. P M beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 1. April 1987 in Wien dadurch, daß ihn Sicherheitswachebeamte der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und mehrere Stunden in (Verwaltungs-)Haft gehalten hätten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Unvertretbare Annahme der (allein relevierten)
Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im
Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
darauffolgender Anhaltung
Rechtssatz: Verletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 ni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. Dkfm. P M beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 1. April 1987 in Wien dadurch, daß ihn Sicherheitswachebeamte der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und mehrere Stunden in (Verwaltungs-)Haft gehalten hätten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: StGG Art8StPO §175 Abs1 Z3StPO §177 Abs1 Z2
Leitsatz: Unvertretbare Annahme der (allein relevierten)
Verdunkelungsgefahr iSd §175 Abs1 Z3 StPO - Verletzung im
Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und
darauffolgender Anhaltung
Rechtssatz: Verletzung der persönlichen Freiheit - Festnahme und Anhaltung in §177 Abs1 ni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mag. H K, Wien, reiste am 8. August 1986 in seinem Kraftwagen mit einigen Begleitern nach Innsbruck um dort ein Pop-Konzert zu besuchen und begab sich nach der Ankunft sofort zu dem Veranstaltungslokal "AKT" (Arbeitsgemeinschaft für kreative Tätigkeit). Er erhebt beim VfGH gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptet, durch in der Nacht zum 9. August 1986 durch Bundespolizeiorg... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs3StGG Art8MRK Art3VfGG §88StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer
Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch);
Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt;
Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt;
weitere, auf §175 Abs1 Z4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mag. H K, Wien, reiste am 8. August 1986 in seinem Kraftwagen mit einigen Begleitern nach Innsbruck um dort ein Pop-Konzert zu besuchen und begab sich nach der Ankunft sofort zu dem Veranstaltungslokal "AKT" (Arbeitsgemeinschaft für kreative Tätigkeit). Er erhebt beim VfGH gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er behauptet, durch in der Nacht zum 9. August 1986 durch Bundespolizeiorg... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs3StGG Art8MRK Art3VfGG §88StPO §175 Abs1 Z4StPO §177 Abs1 Z1StPO §177 Abs1 Z2StPO §177 Abs2
Leitsatz: Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer
Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch);
Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt;
Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt;
weitere, auf §175 Abs1 Z4... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. M T begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 16. März 1985 nachmittags in Wien durch Ausübung unmittelbarer verwaltungs(=bundespolizei-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, namentlich auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) und auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. M T begehrte in ihrer mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 16. März 1985 nachmittags in Wien durch Ausübung unmittelbarer verwaltungs(=bundespolizei-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, namentlich auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) und auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 ... mehr lesen...