RS Vfgh 1987/9/30 B858/86

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs3
StGG Art8
MRK Art3
VfGG §88
StPO §175 Abs1 Z4
StPO §177 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1 Z2
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Teilnahme an einer Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch); Festnahme in §177 Abs1 Z1 iVm §175 Abs1 Z1 StPO gedeckt; Anhaltung bis nach der Vernehmung in §177 Abs2 StPO gedeckt; weitere, auf §175 Abs1 Z4 StPO gestützte Anhaltung hingegen gesetzlich nicht gedeckt - durch diese Anhaltung Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; durch die Umstände der Verhaftung und die Art und Weise der Verwahrung kein Verstoß gegen Art3 MRK; angesichts des Gesamtergebnisses Kostenzuspruch zu 1/3 an die belangte Behörde

Rechtssatz

Festnahme in §177 Abs1 Z1 gedeckt.

Gemäß §177 Abs1 StPO darf die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem hier von der belangten Behörde herangezogenen und damit in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs1 Z1 StPO (insbesondere bei Betretung auf frischer Tat), zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung erfolgen. Dies setzt voraus, daß auf dem Boden des Sachverhaltes jener Beamte, der die Festnahme aussprach und durchführte, vertretbarerweise annehmen konnte, daß der Beschwerdeführer einen den Gerichtshöfen erster Instanz zur Aburteilung zugewiesenen Straftatbestand verwirklicht habe.

Der Verfassungsgerichtshof hält es auf dem Boden der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - unbeschadet der Frage der tatsächlichen Tatbestandsverwirklichung - jedoch nicht für unvertretbar, daß der Einsatzleiter bei Anordnung der Festnehmung im Verhalten des Beschwerdeführers die Teilnahme an einer Zusammenrottung iSd §274 Abs1 StGB (Landfriedensbruch) erblickte und zu Recht davon ausgehen konnte, daß die Teilnehmer, darunter der Beschwerdeführer, in dieser Zusammenrottung verharrten.

Keine Verletzung der persönlichen Freiheit.

Nach §177 Abs2 StPO ist der von Sicherheitsorganen aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn es sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

Der Beschwerdeführer hält der belangten Behörde selbst zugute, daß sie eine große Anzahl von Häftlingen zu priorieren und zu vernehmen hatte, sodaß es annehmbar sei, daß die Vernehmung erst Stunden nach der Festnahme durchgeführt worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers bis 16,00 Uhr des 9.8.1986, also bis zum Zeitpunkt der Beendigung der diesen betreffenden Amtshandlungen, vertretbar war.

Vertretbarkeit der Dauer der Anhaltung (5 bis 16 Uhr) wegen besonderer Umstände.

Die belangte Behörde stützte die weitere Anhaltung auf §175 Abs1 Z4 StPO, weil anzunehmen gewesen sei, der Beschwerdeführer werde neuerlich eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sei wie die ihm angelastete. Die belangte Behörde hat jedoch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht einmal andeutungsweise ausgeführt, auf Grund welchen Sachverhaltes sie zu einer solchen Annahme gelangt sei.

Die Anhaltung über 16,00 Uhr des 9.8.1986 hinaus entbehrt daher jeder Rechtfertigung.

Unvertretbare Annahme, der Beschwerdeführer werde neuerlich eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sei wie die ihm angelastete.

Die Behandlung, die dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstürmung des Lokals widerfuhr, ist weitgehend darauf zurückzuführen, daß er das Lokal nicht rechtzeitig verließ, obwohl für ihn erkennbar war, daß eine Zusammenrottung zum Zwecke der Sachbeschädigung und/oder der Verletzung von Personen im Gange war. Der Gerichtshof geht davon aus, daß der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung Schläge erhalten hat. Das Vorgehen der Beamten im Zuge der Erstürmung des Lokals kann aber nicht als derart bezeichnet werden, daß es nach allgemeinem Empfinden von erniedrigender Wirkung gewesen wäre. Aber auch die Haftbedingungen, die in Anbetracht der Anzahl der zur gleichen Zeit festgenommenen Häftlinge und deren Verhalten sicher belastend waren, sind nicht als erniedrigend oder unmenschlich zu qualifizieren. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß über 120 Häftlinge zusätzlich im Polizeigefangenenhaus unterzubringen waren. Eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Beschwerdeführers als Person lag daher nicht vor (vgl. VfSlg. 10.051/1984).

Der für den Fall der Abweisung der Beschwerde gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war insofern abzuweisen, als er die Entscheidung über die Verhaftung und Anhaltung betrifft. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung und Anhaltung schlechthin zu untersuchen und sich nicht auf die Frage der Gesetzlosigkeit oder der denkunmöglichen Gesetzeshandhabung zu beschränken, sodaß für eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung sonstiger - einfachgesetzlich eingeräumter - Rechte kein Raum bleibt. Daraus ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung dieser Sache ausschließlich zuständig ist, eine Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9921/1984). Soweit der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit des Waffengebrauchs und der Haftbedingungen entschied, war die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Angesichts des Gesamtergebnisses des Beschwerdeverfahrens (vorwiegend Abweisung, teils Stattgebung) wurde ein Drittel des Kostenersatzes der belangten Behörde zuerkannt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Abtretung, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B858.1986

Dokumentnummer

JFR_10129070_86B00858_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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