Entscheidungsgründe: Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Bundesgerichts erster Instanz der USA für Rhode Island ordnete das Strafbezirksgericht Wien mit Beschluss vom 10. 2. 1992 die Beschlagnahme der in zwei Tresorfächern eines Wiener Schließfachunternehmens verwahrten Sachen an, sofern diese als Beweismittel in einem in den USA (auch) gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche von Einkünften kolumbianischer Rauschgifthändler in Höhe von 170 Mio US-$ anhängigen ger... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §152 Abs1 Z4RAO §9 Abs2RAO §9 Abs3
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Regelung in anderen Verfahrensgesetzen kann das den Parteienvertretern in der Strafprozeßordnung eingeräumte Entschlagungsrecht nicht primär aus ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht abgeleitet werden. Soweit ihre Verschwiegenheitspflicht über ihr Entschlagungsrecht hinausgeht, ist das nur die Zeugnisbefreiung betreffende Umgehungsverbot nicht zu thema... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §151StPO §152StPO 153
Rechtssatz: Ungeachtet der einschränkenden Terminologie des § 143 Abs 2 zweiter Satz StPO ("von der Verbindlichkeit zur Ablehnung eines Zeugnisses .... befreit") sind nicht nur die Fälle des Zeugnisentschlagungsrechtes, sondern auch jene der Zeugnisunfähigkeit (§ 151 StPO) und der berechtigten Zeugnisverweigerung (§ 153 StPO) miteinzubeziehen, weil sich die Unzulässigkeit willensbeugenden Zwangs zu... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §151StPO §152StPO §153
Rechtssatz: Wenn der Schutzzweck des Zeugnis-Verbots über das Pressions-Verbot hinaus bis zur Sach-Beweisführung mittels Beschlagnahme durchschlägt, muß in der Beschlagnahme - weil dadurch derselbe Effekt erreicht würde, wie durch die unzulässige Herbeiführung der Zeugenaussage einer von der Verbindlichkeit zu deren Ablegung gesetzlich befreiten Person - auch eine Umgehung des Verbots der Erzwingu... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §381 Abs1 Z5
Rechtssatz: Besteht die Verpflichtung des Inhabers von (beweiserheblichen) Urkunden nicht in der Herausgabe der Originale, sondern von deren durch Ablichtung oder auf andere Weise hergestellten Kopien, dann kann der Betroffene - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Originalurkunden in seinem Verfügungsbereich verbleiben - nicht verhalten werden, den Aufwand für die Herstellung der Kopien selbs... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2 Satz1StPO §292
Rechtssatz: Bei der untersuchungsrichterlichen Bestimmung der Modalitäten einer künftigen Ausfolgung von der Herausgabepflicht nach § 143 Abs 2 erster Satz StPO unterliegenden Urkunden (in Ablichtung) handelt es sich um eine "laufende Entscheidung", die - unbeschadet einer Bestätigung durch die Ratskammer - einer Änderung zugänglich ist; im Fall der Gesetzwidrigkeit solcher Entscheidungen bedarf es demnach ne... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §381 Abs1 Z5
Rechtssatz: Die Editionsverpflichtung nach § 143 Abs 2, erster Satz, StPO umfaßt auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen wird diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden K... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GStPO §143 Abs2
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt erhält auch dann, wenn er in Prozeßunterlagen seines Klienten Einsicht nimmt, nicht das Verfügungsrecht über diese Unterlagen, er darf diese auch nicht gegen den Willen der Mandantschaft an sich nehmen oder weitergeben. Kein Grund zur Disziplinarbehandlung, wenn ein Rechtsanwalt auf einen ihm telefonisch eröffneten Beschlagnahmebeschluß erwidert, er sei nicht im Besitz des zu beschl... mehr lesen...
Norm: PresseG §45StPO §143 Abs2
Rechtssatz: Die durch § 45 PresseG begünstigten Personen sind auch von der allgemeinen Herausgabepflicht des § 143 Abs 2 StPO hinsichtlich jener Beweisgegenstände befreit, die Fragen der im § 45 PresseG bezeichneten Art betreffen. Bei den genannten Personen solche Beweisgegenstände in Beschlag zu nehmen oder eine Hausdurchsuchung zum Zwecke ihrer Auffindung anzuordnen, ist unzulässig. Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2StPO §152
Rechtssatz: Das Gericht ist durch die Bestimmung des § 152 StPO nicht gehindert, schriftliche Äußerungen, in deren Besitz es gelangte, auch dann zum Zwecke des Beweises zu verwerten, wenn dieselben von Personen herstammen, denen das Entschlagungsrecht zusteht oder die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben (Slg 1515). Entscheidungstexte 12 Os 229/62 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §143 Abs2
Rechtssatz: Den Gegenstand, deren Herausgabe im § 143 Abs 2 StPO jedermann zur Pflicht gemacht wird, ist die Information, die der Verteidiger mit seinem Klienten aufgenommen hat, nicht zuzuzählen. Entscheidungstexte 5 Os 425/32 Entscheidungstext OGH 09.05.1932 5 Os 425/32 Veröff: SSt XII/46 10 Os 2/74 Ents... mehr lesen...