TE OGH 2001/5/29 1Ob73/01v

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephen Anthony S*****, USA, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 83,392.217 S sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2000, GZ 1 R 245/00i-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Juli 2000, GZ 18 Cg 134/99a-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 116.128,50 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Bundesgerichts erster Instanz der USA für Rhode Island ordnete das Strafbezirksgericht Wien mit Beschluss vom 10. 2. 1992 die Beschlagnahme der in zwei Tresorfächern eines Wiener Schließfachunternehmens verwahrten Sachen an, sofern diese als Beweismittel in einem in den USA (auch) gegen den Kläger wegen des Verdachts der Geldwäsche von Einkünften kolumbianischer Rauschgifthändler in Höhe von 170 Mio US-$ anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens von Bedeutung sein können. Der sodann sichergestellte Inhalt der Schließfächer bestand aus Wertpapieren, Bargeld und Casino-Chips. Nach einem weiteren förmlichen Rechtshilfeersuchen vom 19. 8. 1992, die beschlagnahmten Sachen als Beweismittel für das Strafverfahren gegen den Kläger dem amerikanischen Strafgericht zu übermitteln, beschloss das Strafbezirksgericht Wien am 10. 11. 1992 deren Ausfolgung an einen Vertreter der Wiener Botschaft der USA "unter der akzeptierten Bedingung, dass die Wertpapiere und das Bargeld als Beweismittel in den gegen den Kläger und anderen anhängigen Strafverfahren verwendet werden dürfen" und nach "Abschluss des Verfahrens wieder zur Gänze an das Strafbezirksgericht Wien im Original" zurückzustellen sind. Eine "zeitliche Begrenzung auf das Verfahren erster Instanz" wurde nicht vereinbart. Die "bedungene Rückstellung wurde vom Bundesministerium für Justiz überwacht". Vor Übergabe des Bargelds und der Originalwertpapiere wurde erörtert, ob denn nicht die Übergabe von Kopien ausreiche. Es wurde jedoch (offenkundig von amerikanischer Seite) dargelegt, dem Strafgericht seien Originale vorzulegen. Bei Erledigung dieses Ersuchens bestand zwischen Österreich und den USA kein Rechtshilfevertrag. Es gab jedoch "auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den USA über Jahrzehnte hinweg Rechtshilfe", wobei von beiden Staaten gestellte Rechtshilfeersuchen im jeweils anderen Staat "durchgeführt" wurden. Das ergab sich auch aus einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz.

Der Kläger wurde am 17. 2. 1993 von einer Jury des Distriktgerichts der USA für den Bezirk Rhode Island wegen organisierten Gelderwerbs durch gesetzwidrige Mittel, Geldwäsche und anderer Anklagepunkte schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von 660 Jahren verhängt. Die Verurteilung ist rechtskräftig. Über eine die Strafanklagepunkte betreffende Verfallsklage wurde getrennt verhandelt. Am 12. 5. 1993 sprach das amerikanische Distriktgericht nach einer in Anwesenheit des Klägers durchgeführten Verhandlung aus, dass der Kläger "alle im Rahmen der Verschwörung einer Geldwäsche unterzogenen Gelder verwirken soll". Den einzuziehenden Betrag setzte es mit 136,344.231,86 US-$ fest. Am 30. 8. 1993 erließ dieses Gericht eine vorläufige Beschlagnahmeverfügung und erkannte, dass der Kläger "jegliche eventuell bestehenden Interessen" an "verschiedenen Vermögenswerten" verwirkt habe. Der Oberste Gerichtshof der USA lehnte die Überprüfung der vom Berufungsgericht am 28. 6. 1995 bestätigten strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers sowie der Beschlagnahme von Vermögenswerten am 25. 3. 1996 ab.

Die in den USA ergangenen Urteile wurden (auch) dem österreichischen Bundesministerium für Justiz zugestellt. Dieses überwachte die Erfüllung der die übergebenen Beweismittel betreffenden Rückstellungspflicht der USA. So erkundigte sich der zuständige Sachbearbeiter bei den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden, ob die Beweismittel noch benötigt würden. In Ermangelung einer zeitlichen Beschränkung der Verwendbarkeit der Beweismittel während des amerikanischen Strafverfahrens erster Instanz sah sich jener Sachbearbeiter nicht veranlasst, deren Rückstellung schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung des Klägers zu betreiben.

Parallel zum inländischen Rechtshilfeverfahren wurde gegen den Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines nach § 164 StGB in der seinerzeit geltenden Fassung strafbaren Verhaltens eingeleitet. Am 29. 7. 1996 erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, zu einer weiteren Verfolgung des Klägers keinen Grund zu finden (§ 90 StPO). Unmittelbar danach beantragte der Klagevertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der in Österreich verfügten Beschlagnahme und die Ausfolgung der sichergestellten Sachen zur freien Verfügung, weil angesichts der Rechtskraft des gegen den Kläger erlassenen amerikanischen Strafurteils und der Einstellung des inländischen Ermittlungsverfahrens jeder Grund für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen sei.Parallel zum inländischen Rechtshilfeverfahren wurde gegen den Kläger beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines nach Paragraph 164, StGB in der seinerzeit geltenden Fassung strafbaren Verhaltens eingeleitet. Am 29. 7. 1996 erklärte die Staatsanwaltschaft Wien, zu einer weiteren Verfolgung des Klägers keinen Grund zu finden (Paragraph 90, StPO). Unmittelbar danach beantragte der Klagevertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der in Österreich verfügten Beschlagnahme und die Ausfolgung der sichergestellten Sachen zur freien Verfügung, weil angesichts der Rechtskraft des gegen den Kläger erlassenen amerikanischen Strafurteils und der Einstellung des inländischen Ermittlungsverfahrens jeder Grund für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme weggefallen sei.

Vor Erledigung dieses Antrags langte beim Strafbezirksgericht Wien ein weiteres Rechtshilfeersuchen des amerikanischen Distriktgerichts vom 14. 2. 1997 ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der verurteilte Kläger einen Geldbetrag von 136,344.231,86 US-$ einbüßen solle, weshalb um die Zustellung der angeschlossenen Mitteilungen an bestimmte österreichische Geldinstitute über die in den USA bereits durchgeführte Vermögenseinziehung ersucht wurde. Zur Vollstreckung des Verfalls bedürfe es auch der Einziehung der dem ersuchenden Gericht "als Beweismittel zur Verfügung gestellten Werte". Damit die Einziehungsverfügung soweit endgültig werden könne und durchführbar sei, müssten nach amerikanischem Prozessrecht die involvierten Geldinstitute informiert werden, um diesen die fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen zu ermöglichen. Mit der "Endgültigkeit" der Einziehungsverfügung seien dann alle Verfahren in den USA abgeschlossen. Dann würden die übermittelten Beweismittel nicht mehr benötigt und zusammen mit der endgültigen Einziehungsverfügung retourniert werden.

Am 19. 3. 1997 gab das Strafbezirksgericht Wien dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beschlagnahme der in Schließfächern sichergestellten Vermögenswerte statt. Eine Verwahrung der Depositen gemäß § 1425 ABGB wurde abgelehnt. Bloß der letztere Ausspruch wurde von der Staatsanwaltschaft Wien bekämpft und vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtsmittelgericht ersatzlos behoben. Die begehrte sofortige gerichtliche Hinterlegung wurde jedoch mangels Möglichkeit, auf die noch in der Gewahrsame der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden befindlichen Depositen zuzugreifen, abgelehnt, aber die Verwahrung gemäß § 1425 ABGB angesichts der einer Ausfolgung widerstreitenden amerikanischen Einziehungsverfügung für zulässig erklärt. Nach den Gründen dieser Entscheidung hat dem Strafbezirksgericht Wien wegen der rechtskräftigen amerikanischen Einziehungsverfügung schon die Kompetenz zur Aufhebung der Beschlagnahme gefehlt, weil die rechtliche Verfügungsmacht "mit der meritorisch verurteilenden, die Einziehung verfügenden Sachentscheidung dem Strafbezirksgericht Wien entzogen worden und diese auf das amerikanische Erkenntnisgericht übergegangen" sei. Diese Beurteilung veranlasste die Generalprokuratur zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der Oberste Gerichtshof sprach daraufhin mit Urteil vom 3. 12. 1997 (13 Os 180/97) aus, jene Entscheidung habe das Gesetz in der Bestimmung des § 52 Abs 1 ARHG verletzt, soweit darin die Ansicht vertreten wurde, dass Beweisgegenstände, die unter der ausdrücklichen Bedingung der Rückstellung nach Verfahrensbeendigung im Rechtshilfeweg ausgefolgt worden seien, durch ein diese Sachen betreffendes Verfallserkenntnis eines ausländischen Gerichts zwangsläufig zu der rechtlichen Verfügungsmacht des Rechtshilfegerichts entzogenen Objekten des (ausländischen) Verfallsverfahrens würden. Im Übrigen verwies der Oberste Gerichtshof auf die Ansicht der Generalprokuratur, wonach der die Verwahrung nach § 1425 ABGB für zulässig erklärende Beschluss keine praktische Bedeutung erlangt habe und für den Fall, dass das amerikanische Gericht die Rückstellung der Depositen mit einem Ersuchen um Vollstreckung der nach amerikanischem Recht erlassenen Verfallsanordnung verknüpfen sollte, die Berechtigung dieses Ersuchens Grundlage für eine die Depositen betreffende gerichtliche Verfügung sein müsse.Am 19. 3. 1997 gab das Strafbezirksgericht Wien dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beschlagnahme der in Schließfächern sichergestellten Vermögenswerte statt. Eine Verwahrung der Depositen gemäß Paragraph 1425, ABGB wurde abgelehnt. Bloß der letztere Ausspruch wurde von der Staatsanwaltschaft Wien bekämpft und vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Rechtsmittelgericht ersatzlos behoben. Die begehrte sofortige gerichtliche Hinterlegung wurde jedoch mangels Möglichkeit, auf die noch in der Gewahrsame der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden befindlichen Depositen zuzugreifen, abgelehnt, aber die Verwahrung gemäß Paragraph 1425, ABGB angesichts der einer Ausfolgung widerstreitenden amerikanischen Einziehungsverfügung für zulässig erklärt. Nach den Gründen dieser Entscheidung hat dem Strafbezirksgericht Wien wegen der rechtskräftigen amerikanischen Einziehungsverfügung schon die Kompetenz zur Aufhebung der Beschlagnahme gefehlt, weil die rechtliche Verfügungsmacht "mit der meritorisch verurteilenden, die Einziehung verfügenden Sachentscheidung dem Strafbezirksgericht Wien entzogen worden und diese auf das amerikanische Erkenntnisgericht übergegangen" sei. Diese Beurteilung veranlasste die Generalprokuratur zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der Oberste Gerichtshof sprach daraufhin mit Urteil vom 3. 12. 1997 (13 Os 180/97) aus, jene Entscheidung habe das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG verletzt, soweit darin die Ansicht vertreten wurde, dass Beweisgegenstände, die unter der ausdrücklichen Bedingung der Rückstellung nach Verfahrensbeendigung im Rechtshilfeweg ausgefolgt worden seien, durch ein diese Sachen betreffendes Verfallserkenntnis eines ausländischen Gerichts zwangsläufig zu der rechtlichen Verfügungsmacht des Rechtshilfegerichts entzogenen Objekten des (ausländischen) Verfallsverfahrens würden. Im Übrigen verwies der Oberste Gerichtshof auf die Ansicht der Generalprokuratur, wonach der die Verwahrung nach Paragraph 1425, ABGB für zulässig erklärende Beschluss keine praktische Bedeutung erlangt habe und für den Fall, dass das amerikanische Gericht die Rückstellung der Depositen mit einem Ersuchen um Vollstreckung der nach amerikanischem Recht erlassenen Verfallsanordnung verknüpfen sollte, die Berechtigung dieses Ersuchens Grundlage für eine die Depositen betreffende gerichtliche Verfügung sein müsse.

Am 7. 11. 1997 erließ das amerikanische Distriktgericht eine endgültige Verfallsanordnung ("final order of forfeiture"). Ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen, in dem um die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zur Vollstreckung dieser Verfallsanordnung gebeten wurde, langte im Weg über das Bundeministerium für Justiz und die Staatsanwaltschaft Wien am 4. 2. 1998 beim Landesgericht für Strafsachen Wien als dem gemäß § 67 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 ARHG zuständigen Gericht ein. Die Anklagebehörde beantragte gemäß § 66 ARHG die Einleitung eines Verfahrens zur Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung und - als Sicherungsmaßnahme - die Erlassung einer Beschlagnahmeanordnung. Am 12. 3. 1998 wurde zur Sicherung der Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung die Beschlagnahme der noch in Gewahrsame der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden befindlichen Gegenstände beschlossen. Gleichzeitig wurde ein bestimmtes Konto bei einem österreichischen Geldinstitut "samt den zugehörigen Zweitkonten" gesperrt und dem Kläger verboten, über die Konten und über die durch die beschlagnahmten Sachen repräsentierten Werte zu verfügen. Der Rechtsnachfolgerin des bezeichneten Geldinstituts wurde verboten, in Hinsicht auf die betroffenen Wertpapiere und Konten Auszahlungen vorzunehmen oder Verfügungen - welcher Art immer - zu treffen. Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung nicht statt. Es war der Ansicht, dass die mit Beschluss vom 19. 3. 1997 ausgesprochene Aufhebung der Beschlagnahme keine Rückführung der betroffenen Sachen in die Verfügungsgewalt des Klägers bewirkt habe, weil das Beschwerdegericht deren Verwahrung gemäß § 1425 ABGB für geboten hielt. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 3. 12. 1997 müsse überdies die Berechtigung eines amerikanischen Vollstreckungsersuchens die Grundlage der zu treffenden gerichtlichen Verfügung sein. Der angefochtene Beschluss sei als einstweilige Verfügung anzusehen. Sie entbehre nicht der gesetzlichen Grundlage, weil die Strafprozessordnung nach § 9 Abs 1 ARHG - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen - sinngemäß anzuwenden sei. In § 58 ARHG sei die Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme bzw durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Gegen den Beschwerdeführer seien in Österreich Vorerhebungen beantragt, aber nicht durchgeführt worden, weshalb ihm das Vollstreckungshindernis gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ARHG nicht zugute komme. Der Einwand, dass Geldwäschedelikte im Zeitpunkt der Tatbegehung in Österreich nicht strafbar gewesen seien, treffe nach § 64 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zu. Eine Verletzung des Art 6 EMRK liege gleichfalls nicht vor. Es werde auch nicht in den teilweise rechtskräftigen Beschluss des Strafbezirksgerichts Wien vom 19. 3. 1997 eingegriffen. Die Erlassung des angefochtenen Beschlusses sei als Sicherungsmaßnahme nach Einlangen des auf die endgültige amerikanische Verfallsanordnung bezogenen Rechtshilfeersuchens notwendig gewesen. Da es an einem bilateralen Vertrag zwischen Österreich und den USA mangle, sei das Auslieferungs- und Rechthilfegesetz (ARHG) anzuwenden. Bedeutsam sei das Erfordernis der Gegenseitigkeit. Einer Mitteilung des amerikanischen Justizministerium vom 22. 5. 1998 sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die USA im umgekehrten Fall gleichfalls Rechtshilfe durch Beschlagnahme bzw Einziehung geleistet hätten. Diese Frage müsse jedoch im Sicherungsverfahren nach § 144a StPO nicht abschließend geklärt werden. Zu prüfen sei nur, ob die Übernahme einer (späteren) Vollstreckung von vornherein mit Gewissheit unzulässig erscheine.Am 7. 11. 1997 erließ das amerikanische Distriktgericht eine endgültige Verfallsanordnung ("final order of forfeiture"). Ein darauf bezogenes Rechtshilfeersuchen, in dem um die Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zur Vollstreckung dieser Verfallsanordnung gebeten wurde, langte im Weg über das Bundeministerium für Justiz und die Staatsanwaltschaft Wien am 4. 2. 1998 beim Landesgericht für Strafsachen Wien als dem gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, ARHG zuständigen Gericht ein. Die Anklagebehörde beantragte gemäß Paragraph 66, ARHG die Einleitung eines Verfahrens zur Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung und - als Sicherungsmaßnahme - die Erlassung einer Beschlagnahmeanordnung. Am 12. 3. 1998 wurde zur Sicherung der Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung die Beschlagnahme der noch in Gewahrsame der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden befindlichen Gegenstände beschlossen. Gleichzeitig wurde ein bestimmtes Konto bei einem österreichischen Geldinstitut "samt den zugehörigen Zweitkonten" gesperrt und dem Kläger verboten, über die Konten und über die durch die beschlagnahmten Sachen repräsentierten Werte zu verfügen. Der Rechtsnachfolgerin des bezeichneten Geldinstituts wurde verboten, in Hinsicht auf die betroffenen Wertpapiere und Konten Auszahlungen vorzunehmen oder Verfügungen - welcher Art immer - zu treffen. Das Oberlandesgericht Wien gab der Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung nicht statt. Es war der Ansicht, dass die mit Beschluss vom 19. 3. 1997 ausgesprochene Aufhebung der Beschlagnahme keine Rückführung der betroffenen Sachen in die Verfügungsgewalt des Klägers bewirkt habe, weil das Beschwerdegericht deren Verwahrung gemäß Paragraph 1425, ABGB für geboten hielt. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 3. 12. 1997 müsse überdies die Berechtigung eines amerikanischen Vollstreckungsersuchens die Grundlage der zu treffenden gerichtlichen Verfügung sein. Der angefochtene Beschluss sei als einstweilige Verfügung anzusehen. Sie entbehre nicht der gesetzlichen Grundlage, weil die Strafprozessordnung nach Paragraph 9, Absatz eins, ARHG - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen - sinngemäß anzuwenden sei. In Paragraph 58, ARHG sei die Rechtshilfe durch eine Beschlagnahme bzw durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Gegen den Beschwerdeführer seien in Österreich Vorerhebungen beantragt, aber nicht durchgeführt worden, weshalb ihm das Vollstreckungshindernis gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ARHG nicht zugute komme. Der Einwand, dass Geldwäschedelikte im Zeitpunkt der Tatbegehung in Österreich nicht strafbar gewesen seien, treffe nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, StGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zu. Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK liege gleichfalls nicht vor. Es werde auch nicht in den teilweise rechtskräftigen Beschluss des Strafbezirksgerichts Wien vom 19. 3. 1997 eingegriffen. Die Erlassung des angefochtenen Beschlusses sei als Sicherungsmaßnahme nach Einlangen des auf die endgültige amerikanische Verfallsanordnung bezogenen Rechtshilfeersuchens notwendig gewesen. Da es an einem bilateralen Vertrag zwischen Österreich und den USA mangle, sei das Auslieferungs- und Rechthilfegesetz (ARHG) anzuwenden. Bedeutsam sei das Erfordernis der Gegenseitigkeit. Einer Mitteilung des amerikanischen Justizministerium vom 22. 5. 1998 sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob die USA im umgekehrten Fall gleichfalls Rechtshilfe durch Beschlagnahme bzw Einziehung geleistet hätten. Diese Frage müsse jedoch im Sicherungsverfahren nach Paragraph 144 a, StPO nicht abschließend geklärt werden. Zu prüfen sei nur, ob die Übernahme einer (späteren) Vollstreckung von vornherein mit Gewissheit unzulässig erscheine.

Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch von 83,392.217 S sA und brachte vor, Eigentümer der zunächst als "Beweismittel" beschlagnahmten Valuten, Wertpapiere und sonstigen Wertträger zu sein. Dieses Eigentum sei ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Bundes in Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gesetzlos bzw in denkunmöglicher Anwendung von Gesetzen entzogen worden. Das ihm angelastete strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Tatbegehung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar gewesen. Das gegen ihn in Österreich eingeleitete Strafverfahren sei auch eingestellt worden. Die Rechtshilfe an die USA sei rechtswidrig gewesen. Der Ersatzanspruch stütze sich auf die rechtswidrige ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung, die unzulässige Übergabe der beschlagnahmten Valuten, Wertpapiere und Wertträger an eine fremde Macht, den Bruch des Amtsgeheimnisses (Bankgeheimnisses), die Verletzung zahlreicher Bestimmungen des ARHG, die Missachtung der Verpflichtung zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände inbesondere nach Aufhebung der ersten Beschlagnahmeverfügung, die Erhebung einer unzulässigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichts Wien auf Ausfolgung der "Beweismittel" die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch die meritorische Entscheidung über jene Beschwerde, die Verweigerung der Ausfolgung und die gesetzwidrige Anordnung der Hinterlegung der Depositen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, die Verletzung des Vertrags über die Rechtshilfe zwischen Österreich und den USA, die Verletzung der Verpflichtung zur mündelsicheren Verwahrung der beschlagnahmten Sachen, die Inaktivität des Bundes zur Wiederlangung der an die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Beweismittel und die neuerliche Beschlagnahme zur Sicherung der Vollstreckung einer in Österreich nicht vollstreckbaren amerikanischen Verfallsanordnung.

Die beklagte Partei wendete ein, die geleistete Rechtshilfe sei rechtmäßig. Die Gegenseitigkeit im Sinne des § 3 ARHG sei durch eine jahrzehntelange Übung verbürgt. Das dem Kläger angelastete strafbare Verhalten (Geldwäsche für ein kolumbianisches Drogenkartell) sei im Zeitpunkt seiner Begehung gemäß § 164 Abs 1 Z 3 StGB auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar gewesen. Somit sei die Rechtshilfevoraussetzung nach § 51 Abs 1 Z 1 ARHG erfüllt gewesen. Nach amerikanischem Strafprozessrecht sei die Vorlage von Originalen der Beweismittel an die Strafgerichte geboten gewesen. Die USA hätten die Rückgabe der "Beweismittel" völkerrechtlich verbindlich erklärt. Es habe keinen Grund gegeben, an der Einhaltung dieser Zusage zu zweifeln. Ein Beschuldigter sei nicht "dritte Person" im Sinne des § 52 Abs 2 ARHG. Die Beschlagnahme sei bei einem Schließfachvermieter erfolgt, auf den die Bestimmungen des Bankwesengesetzes nicht anwendbar seien. Die Einstellung des österreichischen Strafverfahrens belege nicht die Unschuld des Klägers. Sie sei nach Rechtskraft des amerikanischen Strafurteils offenkundig deshalb erfolgt, weil die Verhängung einer Zusatzstrafe wegen der in den USA verhängten Freiheitsstrafe von 660 Jahren denkunmöglich gewesen sei. Diese Einstellung habe ferner keinen Einfluss auf die Beschlagnahme im Zuge der Gewährung von Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft sei zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert gewesen. Die Entscheidungen österreichischer Gerichte hätten die Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Die vorläufige Entziehung der Verfügungsbefugnis sei noch kein Schaden. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer der sichergestellten Sachen, sondern nur "Geldwäscher". Allfällige Vermögensschäden aus der nach den Behauptungen des Klägers rechtswidrigen Safesperre seit 12. 12. 1990 seien verjährt. Die Berechnungen des Klägers zur Schadenshöhe seien nicht nachvollziehbar. Vor der Rückstellung der Beweismittel durch die USA sei deren Ausfolgung an den Kläger faktisch unmöglich gewesen. Nach ihrer Rückstellung sei bereits eine rechtmäßige einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO in Kraft gewesen.Die beklagte Partei wendete ein, die geleistete Rechtshilfe sei rechtmäßig. Die Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 3, ARHG sei durch eine jahrzehntelange Übung verbürgt. Das dem Kläger angelastete strafbare Verhalten (Geldwäsche für ein kolumbianisches Drogenkartell) sei im Zeitpunkt seiner Begehung gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar gewesen. Somit sei die Rechtshilfevoraussetzung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG erfüllt gewesen. Nach amerikanischem Strafprozessrecht sei die Vorlage von Originalen der Beweismittel an die Strafgerichte geboten gewesen. Die USA hätten die Rückgabe der "Beweismittel" völkerrechtlich verbindlich erklärt. Es habe keinen Grund gegeben, an der Einhaltung dieser Zusage zu zweifeln. Ein Beschuldigter sei nicht "dritte Person" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ARHG. Die Beschlagnahme sei bei einem Schließfachvermieter erfolgt, auf den die Bestimmungen des Bankwesengesetzes nicht anwendbar seien. Die Einstellung des österreichischen Strafverfahrens belege nicht die Unschuld des Klägers. Sie sei nach Rechtskraft des amerikanischen Strafurteils offenkundig deshalb erfolgt, weil die Verhängung einer Zusatzstrafe wegen der in den USA verhängten Freiheitsstrafe von 660 Jahren denkunmöglich gewesen sei. Diese Einstellung habe ferner keinen Einfluss auf die Beschlagnahme im Zuge der Gewährung von Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft sei zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert gewesen. Die Entscheidungen österreichischer Gerichte hätten die Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Die vorläufige Entziehung der Verfügungsbefugnis sei noch kein Schaden. Der Kläger sei auch nicht Eigentümer der sichergestellten Sachen, sondern nur "Geldwäscher". Allfällige Vermögensschäden aus der nach den Behauptungen des Klägers rechtswidrigen Safesperre seit 12. 12. 1990 seien verjährt. Die Berechnungen des Klägers zur Schadenshöhe seien nicht nachvollziehbar. Vor der Rückstellung der Beweismittel durch die USA sei deren Ausfolgung an den Kläger faktisch unmöglich gewesen. Nach ihrer Rückstellung sei bereits eine rechtmäßige einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO in Kraft gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die erste Beschlagnahme sei als Rechtshilfehandlung nach den Bestimmungen des ARHG rechtmäßig und die Gegenseitigkeit sei verbürgt gewesen. Das dem Kläger angelastete strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Gewährung der Rechtshilfe nach § 164 Abs 1 Z 3 StGB auch in Österreich gerichtlich strafbar gewesen. Eine Verpflichtungserklärung des ersuchenden Staats, übergebene "Beweismittel" zurückzustellen, genüge gemäß § 52 Abs 1 ARHG. Der im Strafverfahren Beschuldigte sei nicht Dritter im Sinne des § 52 Abs 2 ARHG. Die Übersendung der Originale sei nach einem Grundsatz des amerikanischen Strafprozessrechts erforderlich gewesen. Die Einstellung des österreichischen Strafverfahrens gegen den Kläger habe nicht zur Folge, dass die aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens beschlagnahmten Sachen sofort auszufolgen seien. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten, weil die Rechtshilfe nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen geändert habe. Die Verwendung der Beweismittel sei nicht mit dem Zeitpunkt der Beendigung des erstinstanzlichen amerikanischen Strafverfahrens befristet worden. Ein Organ des Bundes habe ohnehin angefragt, ob die Beweismittel in den USA noch benötigt würden. Dem Bund sei daher keine Säumigkeit anzulasten. Nach Aufhebung der Beschlagnahme hätten sich die Beweismittel noch in den USA befunden und nicht ausgefolgt werden können. Nunmehr stehe einer Ausfolgung die gesetzmäßige einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO zur Sicherung einer allfälligen Vollstreckung der amerikanischen Verfallsanordnung entgegen. § 58 ARHG verweise ausdrücklich auf § 144a StPO. Der Umstand, dass die Erhebungen zur Gegenseitigkeit im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei belanglos, sei doch nicht über die Vollstreckung des amerikanischen Verfallserkenntnisses entschieden worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die erste Beschlagnahme sei als Rechtshilfehandlung nach den Bestimmungen des ARHG rechtmäßig und die Gegenseitigkeit sei verbürgt gewesen. Das dem Kläger angelastete strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Gewährung der Rechtshilfe nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auch in Österreich gerichtlich strafbar gewesen. Eine Verpflichtungserklärung des ersuchenden Staats, übergebene "Beweismittel" zurückzustellen, genüge gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ARHG. Der im Strafverfahren Beschuldigte sei nicht Dritter im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ARHG. Die Übersendung der Originale sei nach einem Grundsatz des amerikanischen Strafprozessrechts erforderlich gewesen. Die Einstellung des österreichischen Strafverfahrens gegen den Kläger habe nicht zur Folge, dass die aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens beschlagnahmten Sachen sofort auszufolgen seien. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten, weil die Rechtshilfe nichts an den bestehenden Eigentumsverhältnissen geändert habe. Die Verwendung der Beweismittel sei nicht mit dem Zeitpunkt der Beendigung des erstinstanzlichen amerikanischen Strafverfahrens befristet worden. Ein Organ des Bundes habe ohnehin angefragt, ob die Beweismittel in den USA noch benötigt würden. Dem Bund sei daher keine Säumigkeit anzulasten. Nach Aufhebung der Beschlagnahme hätten sich die Beweismittel noch in den USA befunden und nicht ausgefolgt werden können. Nunmehr stehe einer Ausfolgung die gesetzmäßige einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO zur Sicherung einer allfälligen Vollstreckung der amerikanischen Verfallsanordnung entgegen. Paragraph 58, ARHG verweise ausdrücklich auf Paragraph 144 a, StPO. Der Umstand, dass die Erhebungen zur Gegenseitigkeit im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung noch nicht abgeschlossen gewesen seien, sei belanglos, sei doch nicht über die Vollstreckung des amerikanischen Verfallserkenntnisses entschieden worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Es war der Ansicht, den Kläger hätte die Übermittlung von Beweismitteln an die USA nach dem Schutzzweck des § 52 Abs 3 ARHG nur dann beschweren können, wenn sich für ihn dadurch die Beweislage im inländischen Strafverfahren verschlechtert hätte. Der Eigentumsschutz sei dagegen kein Normzweck. Der Kläger habe gar nicht behauptet, die Übermittlung der Beweismittel habe seine Verteidigung im Inland erschwert. Die Vorerhebungen seien schließlich ohnehin eingestellt worden. Das Rechtshilfehindernis gemäß § 64 Abs 1 Z 5 ARHG betreffe nur die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Strafgerichte, nicht jedoch die Übersendung von Gegenständen und Akten zu Beweiszwecken. Hätten die amerikanischen Justizbehörden die Rückgabe der übermittelten Beweisgegenstände - aus welchen Gründen immer - verzögert, sei das nicht dem Bund anlastbar. Die Rückstellung der Beweismittel habe nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den Kläger in den USA geführten Strafverfahrens erfolgen müssen. Diese Befristung sei sachgerecht gewesen. Hätte sich eine Befristung bloß auf den Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens bezogen, wäre der Zweck der Rechtshilfe vereitelt worden, wenn nach einer allfälligen Aufhebung des Ersturteils im Instanzenzug eine Neudurchführung der Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Dann wären die Beweismittel den amerikanischen Strafgerichten nicht mehr zur Verfügung gestanden. Unzutreffend sei der Einwand, eine Übersendung von Kopien der Beweisgegenstände hätte genügt. Die amerikanischen Prozessgesetze hätten eine körperliche Vorlage der Beweisgegenstände erfordert, weshalb die Übermittlung der Originale geboten gewesen sei. Aus § 52 ARHG könne ein Verbot, Gegenstände oder Akten im Original zu übermitteln, nicht abgeleitet werden. Das Gesetz gehe im Gegenteil "primär" von der Übermittlung der Originale aus, weil andernfalls § 52 Abs 3 ARHG überflüssig wäre. Hätte das Erstgericht über die am 14. 8. 1996 beantragte Aufhebung der Beschlagnahme und die Ausfolgung der beschlagnahmten Sachen nicht erst am 19. 3. 1997, sondern noch am Antragstag entschieden, hätte die Ausfolgung aus demselben Grund wie nach dem Ausfolgungsbeschluss vom 19. 3. 1997 scheitern müssen, weil die beschlagnahmten Sachen noch in der Gewahrsame der amerikanischen Justizbehörden gewesen seien. Die behauptete Säumigkeit bei Erledigung des Antrags vom 14. 8. 1996 könne daher für den geltend gemachten Schaden nicht kausal sein. Als die Beweisgegenstände in Österreich wieder greifbar gewesen seien, sei deren Ausfolgung die einstweilige Verfügung vom 12. 3. 1998 entgegengestanden. Für die Rechtmäßigkeit der durch die Beschlagnahme von Sachen geleisteten Rechtshilfe sei nur von Bedeutung, ob 1992 gemäß § 3 Abs 1 ARHG die Gegenseitigkeit verbürgt gewesen sei. Das sei nach den festgestellten Tatsachen zu bejahen. Ob gegen den Kläger 1992 ein konkreter Tatverdacht bestanden habe, sei belanglos, weil dem ersuchten Staat die Prüfung der Schuldfrage verwehrt sei. Der ersuchte Staat habe seine Entscheidung auf der Grundlage der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Tatsachen zu treffen. Danach sei gemäß § 51 Abs 1 Z 1 ARHG zu beurteilen, ob der Verfolgte auch nach dem Recht des ersuchten Staates tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe und ob konkrete Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vorlägen. Nicht erforderlich sei eine exakte Übereinstimmung der rechtlichen Beurteilung der den Gegenstand der Rechtshilfe bildenden Tathandlung. Das Geldwäschedelikt nach § 165 StGB sei zwar erst 1993 eingeführt worden, das dem Kläger in den USA angelastete Verhalten sei jedoch 1992 unter den Tatbestand der Ersatzhehlerei gemäß § 164 Abs 1 Z 3 StGB gefallen. Die Übermittlung der Banknoten und Wertpapiere im Original sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers, weil nach dem amerikanischen Strafprozessrecht nur Originalbeweise verwertbar seien. Der Bund könne nicht für die Säumigkeit der USA zwischen der am 25. 3. 1996 eingetretenen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers und der Rückstellung der Beweismittel am 16. 3. 1998 verantwortlich gemacht werden. Eine solche Verzögerung hätten Organe des Bundes bei einer ex ante-Betrachtung nicht vorhersehen können. Dem Argument, der Bund habe durch die Übermittlung von Beweismitteln an die USA gegen § 52 Abs 2 ARHG verstoßen, weil die Verfolgung bzw Verwirklichung von Rechten Dritter vereitelt oder unangemessen erschwert worden sei, sei zu entgegnen, dass der Kläger nicht "dritte Person" im Sinne des Gesetzes sei. Die Ausfolgung von Gegenständen - so auch die von Geldbeträgen - sei nach einer zwischenstaatlichen Übung ein "Akzessorium" der Auslieferung. Es sei aber auch die von einer Auslieferung losgelöste Ausfolgung von Gegenständen möglich. Die Gesetzesmaterialien beriefen sich als Beispiel für eine Erschwerung der Verfolgung von Rechten Dritter darauf, dass ein in Österreich wohnhafter gutgläubiger Erwerber durch die Übermittlung von Gegenständen nicht gezwungen werden solle, sich auf einen Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht einzulassen. Ein Beschuldigter, dessentwegen eine Sachauslieferung stattfinde, könne somit nicht Dritter im Sinne des § 52 Abs 2 ARHG sein. Die einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO vom 12. 3. 1998 habe den Zweck, die allfällige Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung bis zur Entscheidung über die begehrte Rechtshilfe - also bis zur Klärung aller rechtlichen Voraussetzungen für deren Gewährung oder Versagung - zu sichern. Dass eine solche Klärung nicht an Hand von "Privatgutachten angeblicher amerikanischer Strafrechtsexperten" erfolgen könne, liege auf der Hand. Der Kläger könne wegen der rechtmäßig erlassenen einstweiligen Verfügung nur vorläufig nicht über die betroffenen Vermögenswerte verfügen. Der geltend gemachte Schaden könne soweit daher noch gar nicht eingetreten sein.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Es war der Ansicht, den Kläger hätte die Übermittlung von Beweismitteln an die USA nach dem Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz 3, ARHG nur dann beschweren können, wenn sich für ihn dadurch die Beweislage im inländischen Strafverfahren verschlechtert hätte. Der Eigentumsschutz sei dagegen kein Normzweck. Der Kläger habe gar nicht behauptet, die Übermittlung der Beweismittel habe seine Verteidigung im Inland erschwert. Die Vorerhebungen seien schließlich ohnehin eingestellt worden. Das Rechtshilfehindernis gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ARHG betreffe nur die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Strafgerichte, nicht jedoch die Übersendung von Gegenständen und Akten zu Beweiszwecken. Hätten die amerikanischen Justizbehörden die Rückgabe der übermittelten Beweisgegenstände - aus welchen Gründen immer - verzögert, sei das nicht dem Bund anlastbar. Die Rückstellung der Beweismittel habe nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den Kläger in den USA geführten Strafverfahrens erfolgen müssen. Diese Befristung sei sachgerecht gewesen. Hätte sich eine Befristung bloß auf den Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens bezogen, wäre der Zweck der Rechtshilfe vereitelt worden, wenn nach einer allfälligen Aufhebung des Ersturteils im Instanzenzug eine Neudurchführung der Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Dann wären die Beweismittel den amerikanischen Strafgerichten nicht mehr zur Verfügung gestanden. Unzutreffend sei der Einwand, eine Übersendung von Kopien der Beweisgegenstände hätte genügt. Die amerikanischen Prozessgesetze hätten eine körperliche Vorlage der Beweisgegenstände erfordert, weshalb die Übermittlung der Originale geboten gewesen sei. Aus Paragraph 52, ARHG könne ein Verbot, Gegenstände oder Akten im Original zu übermitteln, nicht abgeleitet werden. Das Gesetz gehe im Gegenteil "primär" von der Übermittlung der Originale aus, weil andernfalls Paragraph 52, Absatz 3, ARHG überflüssig wäre. Hätte das Erstgericht über die am 14. 8. 1996 beantragte Aufhebung der Beschlagnahme und die Ausfolgung der beschlagnahmten Sachen nicht erst am 19. 3. 1997, sondern noch am Antragstag entschieden, hätte die Ausfolgung aus demselben Grund wie nach dem Ausfolgungsbeschluss vom 19. 3. 1997 scheitern müssen, weil die beschlagnahmten Sachen noch in der Gewahrsame der amerikanischen Justizbehörden gewesen seien. Die behauptete Säumigkeit bei Erledigung des Antrags vom 14. 8. 1996 könne daher für den geltend gemachten Schaden nicht kausal sein. Als die Beweisgegenstände in Österreich wieder greifbar gewesen seien, sei deren Ausfolgung die einstweilige Verfügung vom 12. 3. 1998 entgegengestanden. Für die Rechtmäßigkeit der durch die Beschlagnahme von Sachen geleisteten Rechtshilfe sei nur von Bedeutung, ob 1992 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ARHG die Gegenseitigkeit verbürgt gewesen sei. Das sei nach den festgestellten Tatsachen zu bejahen. Ob gegen den Kläger 1992 ein konkreter Tatverdacht bestanden habe, sei belanglos, weil dem ersuchten Staat die Prüfung der Schuldfrage verwehrt sei. Der ersuchte Staat habe seine Entscheidung auf der Grundlage der im Rechtshilfeersuchen mitgeteilten Tatsachen zu treffen. Danach sei gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG zu beurteilen, ob der Verfolgte auch nach dem Recht des ersuchten Staates tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe und ob konkrete Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vorlägen. Nicht erforderlich sei eine exakte Übereinstimmung der rechtlichen Beurteilung der den Gegenstand der Rechtshilfe bildenden Tathandlung. Das Geldwäschedelikt nach Paragraph 165, StGB sei zwar erst 1993 eingeführt worden, das dem Kläger in den USA angelastete Verhalten sei jedoch 1992 unter den Tatbestand der Ersatzhehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB gefallen. Die Übermittlung der Banknoten und Wertpapiere im Original sei kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers, weil nach dem amerikanischen Strafprozessrecht nur Originalbeweise verwertbar seien. Der Bund könne nicht für die Säumigkeit der USA zwischen der am 25. 3. 1996 eingetretenen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers und der Rückstellung der Beweismittel am 16. 3. 1998 verantwortlich gemacht werden. Eine solche Verzögerung hätten Organe des Bundes bei einer ex ante-Betrachtung nicht vorhersehen können. Dem Argument, der Bund habe durch die Übermittlung von Beweismitteln an die USA gegen Paragraph 52, Absatz 2, ARHG verstoßen, weil die Verfolgung bzw Verwirklichung von Rechten Dritter vereitelt oder unangemessen erschwert worden sei, sei zu entgegnen, dass der Kläger nicht "dritte Person" im Sinne des Gesetzes sei. Die Ausfolgung von Gegenständen - so auch die von Geldbeträgen - sei nach einer zwischenstaatlichen Übung ein "Akzessorium" der Auslieferung. Es sei aber auch die von einer Auslieferung losgelöste Ausfolgung von Gegenständen möglich. Die Gesetzesmaterialien beriefen sich als Beispiel für eine Erschwerung der Verfolgung von Rechten Dritter darauf, dass ein in Österreich wohnhafter gutgläubiger Erwerber durch die Übermittlung von Gegenständen nicht gezwungen werden solle, sich auf einen Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht einzulassen. Ein Beschuldigter, dessentwegen eine Sachauslieferung stattfinde, könne somit nicht Dritter im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ARHG sein. Die einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 144 a, StPO vom 12. 3. 1998 habe den Zweck, die allfällige Vollstreckung der endgültigen Verfallsanordnung bis zur Entscheidung über die begehrte Rechtshilfe - also bis zur Klärung aller rechtlichen Voraussetzungen für deren Gewährung oder Versagung - zu sichern. Dass eine solche Klärung nicht an Hand von "Privatgutachten angeblicher amerikanischer Strafrechtsexperten" erfolgen könne, liege auf der Hand. Der Kläger könne wegen der rechtmäßig erlassenen einstweiligen Verfügung nur vorläufig nicht über die betroffenen Vermögenswerte verfügen. Der geltend gemachte Schaden könne soweit daher noch gar nicht eingetreten sein.

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger stützt den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf eine Vielzahl von Rechtsverletzungen. Der Revision sind insgesamt vier Privatgutachten - eines von einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs a. D. und drei weitere von amerikanischen Rechtsgelehrten - angeschlossen, auf die sich der Revisionswerber im Zuge seiner Ausführungen bezieht.

Den nachfolgenden Erwägungen ist im Grundsätzlichen voranzustellen, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß § 1 Abs 1 AHG - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen - nur dann bejaht werden könnte, wenn durch die Auslegung der von Bundesorganen vollzogenen gesetzlichen Bestimmungen in unvertretbarer und schadenskausaler Weise Rechte des Klägers verletzt worden wären, begründet doch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur ein unvertretbares Organverhalten auch ein Verschulden (SZ 71/7; SZ 70/32 uva). Es ist daher nicht schon jede objektiv unrichtige Entscheidung taugliche Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit die Verwirklichung eines Organverschuldens wird dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (SZ 71/7 mwN). Soweit daher in der folgenden Begründung zu der hier maßgebenden Rechtslage Stellung genommen wird, steht der Gesichtspunkt der Vertretbarkeit bzw Unvertretbarkeit der Auslegung der vom Kläger zur Begründung seines Prozessstandpunkts herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen im Vordergrund.Den nachfolgenden Erwägungen ist im Grundsätzlichen voranzustellen, dass der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG - abgesehen von sonstigen Voraussetzungen - nur dann bejaht werden könnte, wenn durch die Auslegung der von Bundesorganen vollzogenen gesetzlichen Bestimmungen in unvertretbarer und schadenskausaler Weise Rechte des Klägers verletzt worden wären, begründet doch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur ein unvertretbares Organverhalten auch ein Verschulden (SZ 71/7; SZ 70/32 uva). Es ist daher nicht schon jede objektiv unrichtige Entscheidung taugliche Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs. Ein Verschulden des Organs ist dann zu verneinen, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht. Die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit die Verwirklichung eines Organverschuldens wird dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (SZ 71/7 mwN). Soweit daher in der folgenden Begründung zu der hier maßgebenden Rechtslage Stellung genommen wird, steht der Gesichtspunkt der Vertretbarkeit bzw Unvertretbarkeit der Auslegung der vom Kläger zur Begründung seines Prozessstandpunkts herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen im Vordergrund.

2. Die rechtliche Kritik des Klägers an der Gewährung der von einem amerikanischen Gericht 1992 begehrten Rechtshilfe kreist um einige Kernargumente. Danach hätte dem Strafbezirksgericht Wien bei Erlassung des Beschlusses vom 10. 11. 1992 im Sinne aller weiter unten erörterten Revisionsausführungen klar sein müssen, dass die als Beweismittel beschlagnahmten Valuten und Wertpapiere nach Wegfall des Beschlagnahmegrunds, spätestens jedoch nach Beendigung des inländischen Strafverfahrens, unverzüglich auszufolgen gewesen wären, sei es doch Zweck der durch eine Beschlagnahme begründeten behördlichen Verwahrungspflichten, die "pünktliche und gesetzmäßige Verfügbarkeit über die beschlagnahmten Werte" zu gewährleisten. Der Kläger ist außerstande, auf dem Boden der festgestellten Tatsachen auch nur eine höchstgerichtliche Entscheidung zu nennen, die seine Argumentation trüge und daher gegen die Vertretbarkeit des Verhaltens von Bundesorganen bei der Auslegung von Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes vom 4. 12. 1979 (ARHG) ins Treffen geführt werden könnte. Solche Entscheidungen standen auch den 1992 agierenden Bundesorganen als Orientierungshilfe nicht zur Verfügung.

2. 1. Nach Ansicht des Klägers hätte der Bund die begehrte Rechtshilfe in Ermangelung einer Rechtspflicht nach § 50 Abs 1 ARHG nicht gewähren müssen und wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes seines Eigentums bei gesetzmäßiger Ausübung behördlichen Ermessens und in Beachtung behördlicher Verwahrungspflichten auch nicht gewähren dürfen. Damit wird kein Versagungsgrund gemäß § 51 Abs 1 ARHG aufgezeigt (siehe zu den Voraussetzungen der Rechtshilfe 15 Os 126/94 = JBl 1996, 532). Der Kläger wendet sich insbesondere nicht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, das ihm in den USA angelastete gerichtlich strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Gewährung der Rechtshilfe nach § 164 Abs 1 Z 3 StGB auch in Österreich gerichtlich strafbar gewesen. Er brachte selbst schon in der Klage vor, "Geldwäscherei" habe "damals nur sehr eingeschränkt als Hehlerei qualifiziert und bestraft werden" können (ON 1 S. 9), ohne jemals plausibel zu begründen, weshalb gerade jene Taten, derentwegen er in den USA sodann rechtskräftig verurteilt wurde, in Österreich nicht gerichtlich strafbar gewesen seien. Der Kläger behauptet überdies auch noch im Revisionsverfahren nicht, Bundesorgane hätten die Gewährung der Rechtshilfe deshalb versagen müssen, weil im Sinne des § 19 Z 1 und 2 ARHG zu besorgen war, das gegen ihn in den USA eingeleitete Strafverfahren werde nicht den Grundsätzen gemäß Art 3 und Art 6 EMRK entsprechen und eine im ersuchenden Staat zu erwartende Strafe werde in einer Art 3 EMRK widersprechenden Weise vollstreckt werden.2. 1. Nach Ansicht des Klägers hätte der Bund die begehrte Rechtshilfe in Ermangelung einer Rechtspflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, ARHG nicht gewähren müssen und wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes seines Eigentums bei gesetzmäßiger Ausübung behördlichen Ermessens und in Beachtung behördlicher Verwahrungspflichten auch nicht gewähren dürfen. Damit wird kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ARHG aufgezeigt (siehe zu den Voraussetzungen der Rechtshilfe 15 Os 126/94 = JBl 1996, 532). Der Kläger wendet sich insbesondere nicht gegen die Ansicht der Vorinstanzen, das ihm in den USA angelastete gerichtlich strafbare Verhalten sei im Zeitpunkt der Gewährung der Rechtshilfe nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB auch in Österreich gerichtlich strafbar gewesen. Er brachte selbst schon in der Klage vor, "Geldwäscherei" habe "damals nur sehr eingeschränkt als Hehlerei qualifiziert und bestraft werden" können (ON 1 S. 9), ohne jemals plausibel zu begründen, weshalb gerade jene Taten, derentwegen er in den USA sodann rechtskräftig verurteilt wurde, in Österreich nicht gerichtlich strafbar gewesen seien. Der Kläger behauptet überdies auch noch im Revisionsverfahren nicht, Bundesorgane hätten die Gewährung der Rechtshilfe deshalb versagen müssen, weil im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins und 2 ARHG zu besorgen war, das gegen ihn in den USA eingeleitete Strafverfahren werde nicht den Grundsätzen gemäß Artikel 3 und Artikel 6, EMRK entsprechen und eine im ersuchenden Staat zu erwartende Strafe werde in einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Weise vollstreckt werden.

2. 2. Die Ansicht, den USA sei Rechtshilfe in Verletzung des § 52 Abs 3 ARHG gewährt worden, weil die durch die Beschlagnahme begründeten behördlichen Verwahrungspflichten die Übermittlung der beanspruchten Beweismittel im Interesse des Schutzes des Eigentums des Klägers jedenfalls nicht vor Beendigung des inländischen Strafverfahrens gestattet hätten, missachtet den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Normzweck, der den Eigentumsschutz nicht umfasst. Auch wenn der Kläger tatsächlich Eigentümer der den US-Behörden als Beweismittel ausgehändigten Valuten, Wertpapiere und sonstigen Wertträger sein sollte, was allerdings aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar ist und von der beklagten Partei auch bestritten wurde, war der Schutz seines Eigentums ohnehin durch die von den USA akzeptierte und schließlich auch erfüllte Bedingung der Rückstellung gewährleistet. Darauf wird weiter unten noch näher einzugehen sein.2. 2. Die Ansicht, den USA sei Rechtshilfe in Verletzung des Paragraph 52, Absatz 3, ARHG gewährt worden, weil die durch die Beschlagnahme begründeten behördlichen Verwahrungspflichten die Übermittlung der beanspruchten Beweismittel im Interesse des Schutzes des Eigentums des Klägers jedenfalls nicht vor Beendigung des inländischen Strafverfahrens gestattet hätten, missachtet den schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Normzweck, der den Eigentumsschutz nicht umfasst. Auch wenn der Kläger tatsächlich Eigentümer der den US-Behörden als Beweismittel ausgehändigten Valuten, Wertpapiere und sonstigen Wertträger sein sollte, was allerdings aus den getroffenen Feststellungen nicht ableitbar ist und von der beklagten Partei auch bestritten wurde, war der Schutz seines Eigentums ohnehin durch die von den USA akzeptierte und schließlich auch erfüllte Bedingung der Rückstellung gewährleistet. Darauf wird weiter unten noch näher einzugehen sein.

2. 3. Der Kläger meint, es hätte "ohne jeden Zweifel genügt, Kopien und Protokolle der beschlagnahmten Werte den Behörden der USA zu übergeben". Dem stehen jedoch die Erwägungen der Vorinstanzen entgegen, nach dem im amerikanischen Strafverfahren gegen den Kläger anzuwendenden Prozessrecht seien nur Originale als Beweismittel verwertbar gewesen. Der Kläger versucht mit keinem Wort, diese rechtliche Argumentation durch Erörterung des angewendeten bzw des anzuwendenden amerikanischen Strafprozessrechts zu widerlegen. Seinem Standpunkt nützen daher auch Äußerungen im österreichischen Schrifttum nicht, die Beschlagnahme oder Herausgabe von Originalunterlagen könne durch Herausgabe unbedenklicher Kopien abgewendet werden, sofern das für den Untersuchungszweck ausreicht (Wessely, Die Rasterfahndung - viel Lärm um nichts?, ÖJZ 1998, 291, 295; idS auch Schütz, Die Aufhebung des Bankgeheimnisses aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen, JBl 1996, 502, 509 FN 48), wäre doch im Anlassfall gerade letztere Bedingung im Falle der Übermittlung von Kopien nach einem unwiderlegten Grundsatz des im Auslandsverfahren angewendeten Strafprozessrechts nicht erfüllt gewesen. Somit ist für die Ansicht des Klägers auch aus der ins Treffen geführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 12 Os 58, 59/90 (= EvBl 1990/167) nichts zu gewinnen.

2. 4. Selbst nach Ansicht des Klägers ist es "möglicherweise richtig", dass das Gesetz "primär die Übersendung von Originalen" vorsieht. Der Kläger hält es jedoch für unzutreffend, dem Begriff "Gegenstände" im Sinne des § 52 Abs 1 ARHG auch Valuten und Wertpapiere zu subsumieren. Solche Gegenstände seien vielmehr "etwa eine Tatwaffe oder ein Tatwerkzeug". Für diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des § 52 Abs 1 ARHG gebotene einschränkende Auslegung vermag der Kläger nur seine eigene Meinung ins Treffen zu führen. In den Gesetzesmaterialien wird zur Ausfolgung von Gegenständen gemäß § 25 ARHG - dem Vorbild für die Regelung des § 52 Abs 2 und 3 ARHG - erwähnt, dass auch "Geldbeträge" Gegenstände im Sinne des Gesetzes seien (RV 4 BlgNR 15. GP, 29, 39). Das wird im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen, vielmehr werden als Gegenstände, die gemäß § 52 Abs 1 ARHG übermittelt werden dürfen, ganz allgemein auch "Beweismittel" und "Beutestücke" genannt (Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht [1988] 199, 241). Dieses Verständnis liegt auch dem anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteil eines Strafsenats des Obersten Gerichtshofs in der den Kläger betreffenden Rechtshilfesache zugrunde (13 Os 180/97 = RZ 1998/37), implizieren doch die dortigen Ausführungen, dass der "die Ausfolgung der Depositen anordnende Beschluss" Gegenstände im Sinne des § 52 Abs 1 ARHG betraf. War aber die Übermittlung der betroffenen Valuten und Wertpapiere nach den im ersuchenden Staat anzuwendenden strafprozessualen Vorschriften im Original erforderlich, damit sie als Beweismittel verwertet werden konnten, so stand einer solchen Übermittlung kein gesetzliches Hindernis im Weg.2. 4. Selbst nach Ansicht des Klägers ist es "möglicherweise richtig", dass das Gesetz "primär die Übersendung von Originalen" vorsieht. Der Kläger hält es jedoch für unzutreffend, dem Begriff "Gegenstände" im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG auch Valuten und Wertpapiere zu subsumieren. Solche Gegenstände seien vielmehr "etwa eine Tatwaffe oder ein Tatwerkzeug". Für diese weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG gebotene einschränkende Auslegung vermag der Kläger nur seine eigene Meinung ins Treffen zu führen. In den Gesetzesmaterialien wird zur Ausfolgung von Gegenständen gemäß Paragraph 25, ARHG - dem Vorbild für die Regelung des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 ARHG - erwähnt, dass auch "Geldbeträge" Gegenstände im Sinne des Gesetzes seien (RV 4 BlgNR 15. GP, 29, 39). Das wird im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen, vielmehr werden als Gegenstände, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ARHG übermittelt werden dürfen, ganz allgemein auch "Beweismittel" und "Beutestücke" genannt (Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht [1988] 199, 241). Dieses Verständnis liegt auch dem anlässlich einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ergangenen Urteil eines Strafsenats des Obersten Gerichtshofs in der den Kläger betreffenden Rechtshilfesache zugrunde (13 Os 180/97 = RZ 1998/37), implizieren doch die dortigen Ausführungen, dass der "die Ausfolgung der Depositen anordnende Beschluss" Gegenstände im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, ARHG betraf. War aber die Übermittlung der betroffenen Valuten und Wertpapiere nach den im ersuchenden Staat anzuwendenden strafprozessualen Vorschriften im Original erforderlich, damit sie als Beweismittel verwertet werden konnten, so stand einer solchen Übermittlung kein gesetzliches Hindernis im Weg.

2. 5. Der Kläger rügt, die Rückstellung der Beweismittel sei aus damaliger Sicht - entgegen § 52 Abs 1 ARHG - nicht "sobald wie möglich" gewährleistet gewesen. Es genüge nicht, wenn die Beweismittel "nur zu irgendeinem Zeitpunkt (im Belieben der USA)" zurückzustellen seien. Eine solche vom Belieben der USA abhängige, zeitlich unbestimmte Rückstellungsverpflichtung war aber gerade nicht Grundlage der im Anlassfall gewährten Rechtshilfe, wurde doch von den Vorinstanzen festgestellt, das Strafbezirksgericht Wien habe die Ausfolgung der Beweismittel an einen Vertreter der Botschaft der USA in Wien am 10. 11. 1992 "unter der akzeptierten Bedingung" beschlossen, "dass die Wertpapiere und das Bargeld als Beweismittel in den gegen den Kläger und andere (Personen) anhängigen Strafverfahren verwendet werden" dürften und nach "Abschluss des Verfahrens wieder zur Gänze an das Strafbezirksgericht Wien im Original" zurückzustellen seien. Der Kläger lässt Erörterungen vermissen, weshalb - unter Zugrundelegung amerikanischen Prozessrechts - eine andere Befristung für die Benützung der übermittelten Beweismittel im amerikanischen Strafverfahren geboten gewesen wäre. Die Wendung "Abschluss des Verfahrens" umfasst - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers - auch die Erledigung eines beantragten "writ of certiorari" durch den Obersten Gerichtshof der USA.2. 5. Der Kläger rügt, die Rückstellung der Beweismittel sei aus damaliger Sicht - entgegen Paragraph 52, Absatz eins, ARHG - nicht "sobald wie möglich" gewährleistet gewesen. Es genüge nicht, wenn die Beweismittel "nur zu irgendeinem Zeitpunkt (im Belieben der USA)" zurückzustellen seien. Eine solche vom Belieben der USA abhängige, zeitlich unbestimmte Rückstellungsverpflichtung war aber gerade nicht Grundlage der im Anlassfall gewährten Rechtshilfe, wurde doch von den Vorinstanzen festgestellt, das Strafbezirksgericht Wien habe die Ausfolgung der Beweismittel an einen Vertreter der Botschaft der USA in Wien am 10. 11. 1992 "unter der akzeptierten Bedingung" beschlossen, "dass die Wertpapiere und das Bargeld als Beweismittel in den gegen den Kläger und andere (Personen) anhängigen Strafverfahren verwendet werden" dürften und nach "Abschluss des Verfahrens wieder zur Gänze an das Strafbezirksgericht Wien im Original" zurückzustellen seien. Der Kläger lässt Erörterungen vermissen, weshalb - unter Zugrundelegung amerikanischen Prozessrechts - eine andere Befristung für die Benützung der übermittelten Beweismittel im amerikanischen Strafverfahren geboten gewesen wäre. Die Wendung "Abschluss des Verfahrens" umfasst - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers - auch die Erledigung eines beantragten "writ of certiorari" durch den Obersten Gerichtshof der USA.

2. 6. Der Kläger meint, "dritte Person" im Sinne des § 52 Abs 2 ARHG könne auch ein "Beschuldigter" sein. Geschützt sei "jeder Eigentümer von Gegenständen, welche im Rechtshilfeverkehr übersendet werden sollen", seien doch im ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks des ARHG nur die Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Österreich als ersuchtem Staat einerseits und ersuchenden anderen Staaten andererseits geregelt. Deshalb sei für Bundesorgane zu besorgen gewesen, dass durch die Gewährung der Rechtshilfe "die Verfolgung und die Verwirklichung der Eigentümerrrechte ... vereitelt oder zumindest unangemessen erschwert" würden. Dem hielt bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegen, diese Sicht der Rechtslage sei durch die Gesetzesmaterialien (RV 4 BlgNR 15. GP, 29, 39) widerlegt, nach denen sich der Begriff "dritte Personen" nicht auch auf den mutmaßlichen Täter beziehen kann (idS auch Schwaighofer aaO 199 [Unterscheidung zwischen Tat, Täter und Drittem]). Ein anderes Verständnis des Willens des Gesetzgebers wäre abwegig. Soweit der Kläger immer wieder - so auch im soeben erörterten Zusammenhang - auf die durch den Beschlagnahmeakt begründeten behördlichen Verwahrungspflichten und auf den Eigentumsschutz zurückkommt, kann er nach den voranstehenden Erwägungen nicht Schutzsubjekt der erörterten gesetzlichen Regelung sein.2. 6. Der Kläger meint, "dritte Person" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, ARHG könne auch ein "Beschuldigter" sein. Geschützt sei "jeder Eigentümer von Gegenständen, welche im Rechtshilfeverkehr übersendet werden sollen", seien doch im ersten Abschnitt des vierten Hauptstücks des ARHG nur die Rechtsbeziehungen zwischen der Republi

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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