Norm
StPO §143 Abs2Rechtssatz
Die Editionsverpflichtung nach § 143 Abs 2, erster Satz, StPO umfaßt auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen wird diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097414Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0120OS00058_9000000_002