Norm
StPO §143 Abs2Rechtssatz
Besteht die Verpflichtung des Inhabers von (beweiserheblichen) Urkunden nicht in der Herausgabe der Originale, sondern von deren durch Ablichtung oder auf andere Weise hergestellten Kopien, dann kann der Betroffene - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Originalurkunden in seinem Verfügungsbereich verbleiben - nicht verhalten werden, den Aufwand für die Herstellung der Kopien selbst zu tragen; dem Editionspflichtigen steht diesfalls vielmehr ein Kostenersatzanspruch zu (vgl auch § 381 Abs 1 Z 5 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097406Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0120OS00058_9000000_001