Norm
StPO §143 Abs2 Satz1Rechtssatz
Bei der untersuchungsrichterlichen Bestimmung der Modalitäten einer künftigen Ausfolgung von der Herausgabepflicht nach § 143 Abs 2 erster Satz StPO unterliegenden Urkunden (in Ablichtung) handelt es sich um eine "laufende Entscheidung", die - unbeschadet einer Bestätigung durch die Ratskammer - einer Änderung zugänglich ist; im Fall der Gesetzwidrigkeit solcher Entscheidungen bedarf es demnach neben deren Feststellung keiner weiteren konkreten Maßnahme im Sinne des § 292 letzter Satz StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097432Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0120OS00058_9000000_003