Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den § 50 Abs. 1 und 2 DSG – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren.Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach Paragraph 141, einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den Paragraph 50, Absatz eins und 2 DSG – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Absatz 2, zu protokollieren.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft dem Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.Die Verpflichtung nach Absatz eins, hat die Staatsanwaltschaft dem Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die Paragraphen 93, Absatz 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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