Norm
StPO §143 Abs2Rechtssatz
Das Gericht ist durch die Bestimmung des § 152 StPO nicht gehindert, schriftliche Äußerungen, in deren Besitz es gelangte, auch dann zum Zwecke des Beweises zu verwerten, wenn dieselben von Personen herstammen, denen das Entschlagungsrecht zusteht oder die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben (Slg 1515).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097442Dokumentnummer
JJR_19621107_OGH0002_0120OS00229_6200000_001