Norm
PresseG §45Rechtssatz
Die durch § 45 PresseG begünstigten Personen sind auch von der allgemeinen Herausgabepflicht des § 143 Abs 2 StPO hinsichtlich jener Beweisgegenstände befreit, die Fragen der im § 45 PresseG bezeichneten Art betreffen. Bei den genannten Personen solche Beweisgegenstände in Beschlag zu nehmen oder eine Hausdurchsuchung zum Zwecke ihrer Auffindung anzuordnen, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072392Dokumentnummer
JJR_19660712_OGH0002_0090OS00090_6600000_001