Norm
StPO §143 Abs2Rechtssatz
Wenn der Schutzzweck des Zeugnis-Verbots über das Pressions-Verbot hinaus bis zur Sach-Beweisführung mittels Beschlagnahme durchschlägt, muß in der Beschlagnahme - weil dadurch derselbe Effekt erreicht würde, wie durch die unzulässige Herbeiführung der Zeugenaussage einer von der Verbindlichkeit zu deren Ablegung gesetzlich befreiten Person - auch eine Umgehung des Verbots der Erzwingung einer Herausgabe von (insoweit gleichsam die Aussage substituierenden) Gegenständen (also vor allem von Urkunden) erblickt werden, zu deren Hintanthaltung die Unterstellung der insoweit analogen Geltung eines Beschlagnahme-Verbots zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109706Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_003