RS OGH 1992/1/31 16Os15/91 (16Os16/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1992
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Norm

StPO §143 Abs2
StPO §151
StPO §152
StPO §153

Rechtssatz

Wenn der Schutzzweck des Zeugnis-Verbots über das Pressions-Verbot hinaus bis zur Sach-Beweisführung mittels Beschlagnahme durchschlägt, muß in der Beschlagnahme - weil dadurch derselbe Effekt erreicht würde, wie durch die unzulässige Herbeiführung der Zeugenaussage einer von der Verbindlichkeit zu deren Ablegung gesetzlich befreiten Person - auch eine Umgehung des Verbots der Erzwingung einer Herausgabe von (insoweit gleichsam die Aussage substituierenden) Gegenständen (also vor allem von Urkunden) erblickt werden, zu deren Hintanthaltung die Unterstellung der insoweit analogen Geltung eines Beschlagnahme-Verbots zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 15/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 15/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0109706

Dokumentnummer

JJR_19920131_OGH0002_0160OS00015_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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