Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4JWG §40
Rechtssatz: Eine Entscheidung im Sinne § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 1706/92 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Pflegschaftsgericht hat dem Kostenersatzantrag des Jugendwohlfahrtsträgers, den Vater des Heimzöglings für die Zeit vom 1. Januar bis 31.August 1991 zu monatlich 4.000 S und für die Zeit vom 1. September 1991 bis 13.Mai 1992 zu monatlich 3.050,-- S zu verpflichten, in der Weise stattgegeben, daß es den Unterhaltspflichtigen schuldig erkannte, die erwähnten Beträge als Kostenersatzleistung in Abänderung des Unterhalts... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt, w... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4
Rechtssatz: Ausstattungsansprüche nach §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Entscheidungstexte 4 Ob 522/92 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 4 Ob 522/92 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner ein Heiratsgut in der Höhe von S 90.000. Das Erstgericht bestimmte das Heiratsgut mit S 35.000 und trug dem Antragsgegner die Zahlung dieses Betrages auf. Das Rekursgericht bestätigte diesen nur vom Antragsgegner angefochtenen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen seien. Gegen diesen Beschluß wendet sich der "außerorden... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist noch aufrecht. Ein Scheidungsverfahren ist seit 17. 7. 1989 anhängig. Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 11. 10. 1989 zu 29 C 95/89-4, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. 11. 1989 einen monatlichen Unterhalt von S 7.000,-- sowie für die beiden ehelichen Kinder, und zwar den am 2. 5. 1986 geborenen Peter K***** einen monatlichen Unterhalt von S 2.500,-- und für die am 4. 1. 1989 geborene Marina K... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3FinStrG §29 Abs3 litaStAmnG §1 Abs1 Z2StAmnG §9 Abs1
Rechtssatz: Beschuldigtenvernehmungen im Rahmen der gerichtlichen Voruntersuchung wegen des Verdachts von - wenngleich sachverhaltsmäßig zunächst anderer - Finanzvergehen sind Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG (§ 29 Abs 3 lit a FinStrG in Verbindung mit § 9 Abs 1 StAmnG 1982). Entscheidungstexte 14 ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25. November 1982, 1 Sch 100/82-6, einvernehmlich geschieden. Mit Vergleich vom selben Tag vereinbarten die Eltern, daß das Sorgerecht (§ 144 ABGB) an beiden Kindern der Mutter allein zustehe. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. Dezember 1982 für jedes Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 7. März 1983, ON 5, p... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. April 1984 geborene Christian P*** ist das uneheliche Kind des Johann Paul W*** und der Claudia P***; es befindet sich bei der Mutter. Gesetzlicher Vertreter ist die B*** B*** AM I***. In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. September 1987 von S 1.600 auf S 2.000 angehoben worden war, erhöhte das Rekursgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters bloß auf S 1.800 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht versagte dem am 25.3.1986 zwischen dem minderjährigen Thomas H***, vertreten durch die Mutter Silvia Z***, einerseits und deren jetzigem Ehegatten Wolfgang Z*** andererseits geschlossenen Adoptionsvertrag die Bewilligung und wies den Antrag des minderjährigen Vertragsteiles, die mangelnde Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption zu ersetzen, ab. Der Vater des Minderjährigen hatte seine Zustimmung zur Adoption verweigert, "weil Thomas sein Sohn" sei... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Sabine A*** wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 20.12.1979, 1 Cg 925/79, gemäß § 55 a EheG geschieden. In dem im Ehescheidungsverfahren geschlossenen Vergleich vereinbarten die Eltern der minderjährigen Sabine A***, vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, daß diese in Pflege und Erziehung der ehelichen Mutter verbleibt und dieser auch alle aus dem Elternverhältnis entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. März 1977, 9 Cg 61/77-4, schlossen die Parteien einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 5.500 S, beginnend ab 1.April 1977 zu bezahlen. Soweit die Klägerin eigenes Einkommen zu beziehen in der Lage ist, vermindert sich diese Unterhaltsleistung des Beklagten um das eigene Einkommen der Klägerin, nich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Antrag der Mutter ab 1.1.1987 für seinen Sohn Wilfried auf 2.200 S, für seinen Sohn Christian auf 1.800 S und für seine Tochter Melanie auf 1.600 S, wobei es von den Lebensverhältnissen des Vaters nur seine Beschäftigung und sein Einkommen feststellte. Dagegen erhob der Vater Rekurs, in dem er im wesentlichen vorbrachte, daß er wegen hoher Schulden die erhöhten Unterhaltsbeiträge nicht... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Vaters die Unterhaltsverpflichtung der Mutter Elisabeth B***, welche zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.3.1982, ON 117, monatlich S 1.200,-- je Kind betragen hatte, auf monatlich S 2.500,-- je Kind. Es ging in seiner
Begründung: im wesentlichen davon aus, daß die beiden Kinder in Pflege und Erziehung ihres Vaters seien, welcher nach eigenen Angaben ein monatliches durchschnittliches Netto... mehr lesen...
Begründung: Der am 25. Juli 1981 geborene Klaus E*** ist das eheliche Kind des ordentlichen Univ.Prof.Dr.Kurt E*** und der Augenärztin Dr. med.Laura E***. Die Eltern des Minderjährigen, beide österreichische Staatsbürger, leben seit Jahren nicht bloß vorübergehend getrennt. Während der Vater an der Universität Innsbruck lehrt, arbeitet die Mutter als Augenärztin in Bozen. Etwa seit Ende des Jahres 1981 lebt der Minderjährige mit seiner Mutter bei seinen mütterlichen Großeltern in ... mehr lesen...
Begründung: Die am 7. Juli 1970 geborene Verena A*** ist ein eheliches Kind der Ursula A*** und des Wolfgang A***. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. September 1971 geschieden. Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe schlossen die Eltern am 10. September 1971 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, daß die mj. Verena in Pflege und Erziehung der Mutter bleibt (Bd. I ON 1). Dieser Vergleich wurde mit Besch... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3FinStrG §31 Abs4 litbFinStrG §82 Abs3FinStrG §83
Rechtssatz: Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach §§ 82 Abs 3, 83 FinStrG, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG anhängig. VwGH vom 17.02.1983, 81/16/0187; Veröff: JBl 1984,215 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache des mj. L*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 11. März 1985, GZ 1 b R 58/85-22, womit der Beschluß de... mehr lesen...
Begründung: Der am 6.1.1980 geborene Thomas A ist das eheliche Kind des Ing. Helmut Viktor A und der Ursula A. Die Ehe der Streitteile ist geschieden, das Kind befindet sich bei der Mutter. In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses hat das Rekursgericht dem Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 2.200,-- für das Kind auferlegt. Hiebei stellte es die Lebensumstände der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes fest. Unter Berücksichtigung dieser Umstände b... mehr lesen...
Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 8. 1. 1982, 19 Cg 134/81-3, ist der verpflichteten Partei verboten, in ihrem Geschäftslokal, insbesondere in dessen Auslagen, Elektrogeräte auszustellen, ohne die für sie geforderten Preise ersichtlich zu machen. In ihrem beim Titelgericht am 21. 2. 1983 eingebrachten Exekutionsantrag behauptete die betreibende Partei, die verpflichtete Partei handle der einstweiligen Verfügung nach wie vor und laufend zuwider. Überprüfungen ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §140 AbAußStrG §14 Abs3 B3ZPO §502 Abs2 Z1 Ca1
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob durch die Unterbringung der in Pflege und Erziehung der Mutter überlassenen Kinder in einem Internat die Mutter ihren Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB, daß heißt ihren vollen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, leistet, gehört ebenso in den Bereich der vom OGH unüberprüfbaren Unterhaltsbemessung wie die Beurteilung der Frage, ... mehr lesen...