Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Thomas A, geb. 6.Jänner 1980, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ing. Helmut Viktor A, Nachrichtentechniker, Kapfenberg, Mühlbacherstraße 30, vertreten durch DDr. Ferdinand Groß und Dr. Ferdinand Groß jun., Rechtsanwälte in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 2. Jänner 1985, GZ 27 R 373/84-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27.November 1984, GZ 17 P 357/82- 53, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 6.1.1980 geborene Thomas A ist das eheliche Kind des Ing. Helmut Viktor A und der Ursula A. Die Ehe der Streitteile ist geschieden, das Kind befindet sich bei der Mutter.
In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses hat das Rekursgericht dem Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 2.200,-- für das Kind auferlegt. Hiebei stellte es die Lebensumstände der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes fest. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bemaß es den Unterhalt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, weil mit diesem Rechtsmittel lediglich die Unterhaltsbemessung bekämpft wird. Die erwähnte Gesetzesstelle schließt die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung schlechthin aus, welcher Fehler auch immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge (EFSlg.30.514, 12.686 u.a.). Demnach steht die Rechtsmittelbeschränkung nicht bloß der Geltendmachung einer Rechtsrüge, sondern auch einer Mängelrüge oder der überprüfung einer angeblichen Nichtigkeit entgegen (SZ 49/68 u.a.).
Die Beurteilung der Frage, inwieweit die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten notwendig und gerechtfertigt ist und ob eine solche Unterbringung von Einfluß auf die Höhe des Unterhaltes sein kann, gehört ebenso in das Gebiet der Unterhaltsbemessung wie die Lösung der Frage, inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles auswirkt (5 Ob 592/84, 3 Ob 566/84 u.a.).
Anmerkung
E05298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00525.85.0307.000Dokumentnummer
JJT_19850307_OGH0002_0070OB00525_8500000_000