Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Vormundschaftssache des mj. L*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 11. März 1985, GZ 1 b R 58/85-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 17. Jänner 1985, GZ. P 48/79-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht erhöhte den monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters des Minderjährigen von bisher S 1.200,-- um S 1.260,-- auf nunmehr S 2.460,-- monatlich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß für den 11 1/2 Jahre alten Minderjährigen ein durchschnittlicher Bedarf von S 2.500,-- monatlich anzunehmen sei. Es gelangte zur Ansicht, daß bei dem Nettoeinkommen des Vaters von S 13.250,-- monatlich die vom Erstgericht vorgenommene Erhöhung seiner Unterhaltsleistung gerechtfertigt wäre.
In dem dagegen erhobenen ao. Revisionsrekurs stellt sich der Vater des Minderjährigen auf den Standpunkt, daß der Unterhaltsbedarf des Klägers nicht richtig ermittelt worden sei, die Mutter zur Leistung herangezogen werden solle, weil sie selbst dazu in der Lage sei, die Tatsache nicht gehörig berücksichtigt wurde, daß das Kind von der Großmutter betreut werde und die eigene Leistungsfähigkeit des Vaters unrichtig beurteilt worden sei.
Der Vorwurf der falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlagen richtet sich jedoch ebenso gegen die Unterhaltsbemessung selbst (6 Ob 682/83; 8 Ob 612/84 u.a.) wie die Behauptung, daß sich die gemäß § 140 ABGB bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles auswirken müsse. In letzterem Falle handelt es sich um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind. Auch die Beurteilung der Frage, ob der Elternteil, der das Kind zeitlich nur teilweise verpflegt und betreut, dadurch seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes leistet, gehört in den Bereich der Unterhaltsbemessung (6 Ob 605/79; 6 Ob 721/79; 7 Ob 676/80; 8 Ob 502/82 u.a.). Ob schließlich die Leistungsfähigkeit des Vaters richtig beurteilt wurde, ist ebenfalls eine reine Bemessungsfrage (Jud. 60 neu = SZ 27/177; Fasching ZPR RDZ 1866).
Da der Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs. 2 AußStrG Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 Abs. 1 AußStrG hat (EFSlg. 30.540, 32.600, 35.041 u.a.), bedarf es keiner Überprüfung, ob der Revisionsrekurs nicht auch nach der letzteren Bestimmung unzulässig wäre.
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Textnummer
E130951European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00572.850.0918.000Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021