TE OGH 1988/2/11 6Ob514/88

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Christian P***, geboren am 2. April 1984, infolge Revisionsrekurses der B*** B*** AM I*** (Jugendwohlfahrt-Außenstelle M***), gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 10. November 1987, GZ R 386/87-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 5. Oktober 1987, GZ P 37/86-13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 2. April 1984 geborene Christian P*** ist das uneheliche Kind des Johann Paul W*** und der Claudia P***; es befindet sich bei der Mutter. Gesetzlicher Vertreter ist die B*** B*** AM I***. In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. September 1987 von S 1.600 auf S 2.000 angehoben worden war, erhöhte das Rekursgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters bloß auf S 1.800 je Monat. Es stellte die Lebensumstände der Eltern und die Bedürfnisse des Kindes fest und bemaß danach den Unterhalt. Der von der B*** B*** AM I*** gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, weil mit diesem Rechtsmittel bloß die Unterhaltsbemessung bekämpft wird. Die erwähnte Gesetzesstelle schließt die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung schlechthin aus, welcher Fehler dem Rekursgericht dabei auch immer vorgeworfen wird (vgl. SZ 49/68 uva).

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Frage, inwieweit die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten notwendig und gerechtfertigt ist und ob eine solche Unterbringung von Einfluß auf die Höhe des Unterhaltes sein kann, gehört ebenso in das Gebiet der Unterhaltsbemessung wie die Lösung der Frage, inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles auswirkt (EFSlg. 49.888, 47.159 ua).

Die von der Rechtsmittelwerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses zitierte Rechtsprechung (va JBl. 1977, 370), es sei keine Bemessungsfrage, ob die wahren Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übergangen werden dürfen, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil das Rekursgericht die Überwälzung der Kosten der Unterbringung des Minderjährigen im Kindergarten auf den Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin abgelehnt, sondern lediglich dargelegt hat, daß diese Kosten wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles keine Erhöhung der bisherigen Unterhaltsverpflichtung des Vaters rechtfertigen.

Anmerkung

E13575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00514.88.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19880211_OGH0002_0060OB00514_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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