Begründung: Mit dem am 16. Oktober 2008 anlässlich der einvernehmlichen Scheidung der Parteien vor dem Bezirksgericht Liesing abgeschlossenen Vergleich hat sich die Verpflichtete nach Punkt 13. (Namensführung und Wettbewerb) verpflichtet, jede geschäftliche Tätigkeit auch für Dritte, mit denen sie direkt oder indirekt in Konkurrenz zur derzeitigen geschäftlichen Tätigkeit des Betreibenden (Gastronomie im weitesten Sinn) tritt und die Vornahme jeglicher Geschäftstätigkeit unter dem g... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt die Zahlung der mit dem Beklagten in dessen Dienstvertrag bedungenen Konventionalstrafe, weil er nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegen eine vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen habe. Darüber hinaus stellte sie ein auf Verhinderung künftiger Konkurrenztätigkeit des Beklagten gerichtetes Unterlassungsbegehren. Rechtliche Beurteilung Das Klagebegehren war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die außerordentliche Revision ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagt... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war vom 1. 1. 1999 bis 31. 7. 2008 bei der Klägerin als Angestellter im Vertrieb für die Betreuung und Belieferung von Friseuren in Österreich beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.682 EUR. Der Beklagte kündigte zunächst mit Schreiben vom 24. 4. 2008 sein Dienstverhältnis zur Klägerin auf, wenige Tage danach wurde in einem persönlichen Gespräch eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 10. 2008 unter Aufrechterhaltung der... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** C***** & C***** GesmbH *****, vertreten durch Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die b... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Peter R*****, vertre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. S***** GmbH & Co KG, 2. S***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch die Saxinger Chalupsky &a... mehr lesen...
Norm: AngG §36
Rechtssatz: Die mit der Novelle BGBl I 35/2006 in § 36 Abs 2 AngG eingeführte Entgeltgrenze für Konkurrenzklauseln wirkt nicht zurück. Entscheidungstexte 9 ObA 7/08g Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 7/08g European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123134 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei IV C*****, vertreten durch Gabler Gibel & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Johann P*****, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in Ams... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei (Gegnerin der gefährdeten Partei) Dumit... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil, sowie die fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Biedermann & Belihart, Rechtsanwälte OEG in Wien, gege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war bei der Klägerin als Angestellter im Außendienst tätig. Er betreute in dieser Eigenschaft den Kundenstock laut Liste Blg./A. Es handelte sich dabei hauptsächlich um Altkunden, die er bei Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin übernommen hatte. Die von ihm geworbenen Neukunden stellten demgegenüber die Minderheit dar. Dem Beklagten stand während seines Arbeitsverhältnisses ein Laptop der Klägerin zur Verfügung, mit dem er Zugriff auf... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hansen F*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ingrid B*****, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien, weg... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger - Dorninger - Steiner & Partner, Rechtsanwälte ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte war ab 8. 5. 2001 20 Stunden pro Woche bei der Klägerin ua für das Auffinden von verlorenem Fluggepäck beschäftigt. Im Zuge der Aufnahmegespräche wurde schließlich gesagt, dass sie ab 8. 5. 2001 zu arbeiten beginnen könnte und sie die Verträge dafür bei Dienstantritt erhalten würde. Darin findet sich auch eine Konkurrenzklausel mit der Verpflichtung, dann wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren aufgelöst wird, nicht innerhalb von sechs Monaten ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht ist ohnedies mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel³ § 1336 ABGB Rz 18; Das Berufungsgericht ist ohnedies mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1336, ABGB Rz 18; Schwimann/Harrer ABGB² VII § 1336 Rz 35; RIS-Justiz RS0032195; Schwimann/Harrer ABGB² römisch VII Paragraph 1336, Rz 35; RIS-Justiz RS0032195; zuletzt die dieses Verfahre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob eine (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw. welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612). Das Berufungsgericht gelangte in Übereinstimmung mit der zur Auslegung von Beendigungserklärungen ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0028612, RS0028622) zur vertretbaren Rechtsauff... mehr lesen...
Norm: AngG §36
Rechtssatz: Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren. Entscheidungstexte 8 ObA 21/04b Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war bei der klagenden Partei vom 30. 11. 1992 bis zum 31. 12. 2000 angestellt. Er war zunächst als Berufsanwärter tätig. Am 2. 12. 1992 unterfertigte er eine Dienstordnung, in welcher unter Punkt 2.9 unter dem Titel Konkurrenzverbot und Konventionalstrafe festgehalten war: "Jeder Dienstnehmer der Gesellschaft verpflichtet sich, für den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der Gesellschaft keine unter die Bestimmungen der... mehr lesen...
Begründung: Die klagende (gefährdete) Partei (in der Folge: Antragstellerin) betreibt den Handel mit Feuerlöschgeräten und deren Ersatzteilen sowie das Service von Feuerlöschgeräten. Der Beklagte (Gegner der gefährdeten Partei; in der Folge: Antragsgegner) war bei bei der Antragstellerin vom 1. 4. 1996 bis zum 31. 12. 2001 als Servicemitarbeiter für Tirol und Vorarlberg im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Seine Aufgabe war der Verkauf und das Service von Feuerlöschgeräten bei K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu I) 1: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur noch Beklagte genannt) gab mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 (Datum des Einlangens) und der Berufung auf das Firmenbuch bekannt, dass an die Stelle der bisherigen beklagten Partei V***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die V***** GmbH & Co getreten sei. Aus dem öffentlichen Firmenbuch ergibt sich hingegen folgendes: Zu römisch eins) 1: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein Vermittlungsunternehmen als Bindeglied zwischen Produktgebern und dem Vertrieb. Produktgeber sind Versicherungsunternehmen. Vertrieben werden Pensionsvorsorgeprodukte, im Wesentlichen Kapital-Lebensversicherungen. Das Vertriebssystem erfolgt ausschließlich leistungsorientiert in Form eines hierarchisch gegliederten "Struktursystems". Sämtliche Mitarbeiter arbeiten als Versicherungsagenten mit Gewerbeschein und haben auf allen Ebenen s... mehr lesen...
Norm: AngG §36 VHVertrG 1993 §25
Rechtssatz: Das in § 25 HVertrG normierte Verbot einer Konkurrenzklausel gilt auch für den arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein Vermittlungsunternehmen als Bindeglied zwischen Produktgebern und dem Vertrieb. Produktgeber sind Versicherungsunternehmen. Vertrieben werden Pensionsvorsorgeprodukte, im Wesentlichen Kapital-Lebensversicherungen. Das Vertriebssystem erfolgt ausschließlich leistungsorientiert in Form eines hierarchisch gegliederten Struktursystems. Sämtliche Mitarbeiter arbeiten als Versicherungsagenten mit Gewerbeschein und haben auf allen Ebenen sel... mehr lesen...
Begründung: Eine "privilegierte Streitigkeit", bei der gemäß § 46 Abs 3 ASGG eine Vollrevision zulässig wäre, liegt nicht vor; der Betrag, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt nicht EUR 4.000. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt, sodass sich ihr Rechtsmittel als unzulässig erweist. Eine "privilegierte Streitigkeit", bei der gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG eine Vollrevision zulässig wäre, li... mehr lesen...
Norm: AngG §36 IUWG §1 AUWG §1 D3eUWG §1 D3fUWG §1 D4a
Rechtssatz: Passiv klagslegitimiert im Sinne des § 1 UWG ist jeder "Störer", also auch der durch eine Konkurrenzklausel gebundene Arbeitnehmer. Dieser deliktische Anspruch ist von jenem unmittelbar aus der Konkurrenzklausel auf Unterlassung zu unterscheiden. Entscheidungstexte 8 ObA 286/01v Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden Beklagte) vereinbarte in seinem Dienstvertrag, dass er ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Betrieb der Klägerin und gefährdeten Partei (im Folgenden Klägerin) in deren Geschäftszweig und Einzugsgebiet keine Tätigkeit ausüben werde. Für den Fall des Zuwiderhandeln wurde eine Konventionalstrafe vereinbart. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 30. 4. 2001 wurde die Konkurrenzklausel dahin ei... mehr lesen...
Begründung: Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erzeugung von Brauereianlagen jeder Größe, deren Vertrieb durch eine Kommanditgesellschaft besorgt wird, deren Komplementärin die Klägerin ist. Absatzgebiet ist der gesamte Weltmarkt. Die Gesellschafter der Klägerin entwickelten ein neues System zur Erwärmung der Braumaische. Für dieses "Außenkochheizsystem" wurde in Österreich ein Patent erteilt (Patenturkunde des Österreichischen Patentamts vom 25. September 1989, Beila... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab: Seine in der Entsc... mehr lesen...