RS OGH 2004/4/15 8ObA21/04b, 9ObA185/05d, 9ObA37/07t, 8ObA58/08z, 6Ob88/11a, 8ObA72/13s, 9ObA59/15i,

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Norm

AngG §36

Rechtssatz

Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 21/04b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 21/04b
    Veröff: SZ 2004/52
  • 9 ObA 185/05d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2006 9 ObA 185/05d
    Beisatz: Der Zweck einer „Mandantenschutzklausel" liegt darin, den Kundenstock der Arbeitgeberin zu schützen. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T1)
  • 9 ObA 37/07t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 37/07t
    Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen beziehungsweise diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit. Es handelt sich daher, um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG. (T2)
  • 8 ObA 58/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 58/08z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derartige „Kundenschutzklauseln" sind grundsätzlich zulässig. (T3)
  • 6 Ob 88/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 25 HVertrG. (T4)
  • 8 ObA 72/13s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 72/13s
    Auch; Veröff: SZ 2013/121
  • 9 ObA 59/15i
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 59/15i
  • 8 ObA 12/19a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 12/19a
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mit Konkurrenzklausel mitvereinbarte Kundenschutzklausel. (T5)
  • 9 ObA 134/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 134/19z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. (T6)
  • 8 ObA 48/20x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 48/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118907

Im RIS seit

15.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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