Norm
AngG §36Rechtssatz
Mandantenschutzklauseln, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, sind als dem § 36 AngG unterliegende Konkurrenzklauseln zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118907Im RIS seit
15.05.2004Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021