TE OGH 2004/9/29 9ObA103/04v

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Reifen ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 8.001 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 2004, GZ 7 Ra 56/04s-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw. welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612). Das Berufungsgericht gelangte in Übereinstimmung mit der zur Auslegung von Beendigungserklärungen ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0028612, RS0028622) zur vertretbaren Rechtsauffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch dessen unberechtigten Austritt (- ein diesen Schritt rechtfertigender wichtiger Grund ist aus dem Verfahren nicht hervorgekommen - ) beendet wurde, sodass § 37 Abs 1 AngG der Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht entgegensteht.Ob eine (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärung eines Arbeitnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw. welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028612). Das Berufungsgericht gelangte in Übereinstimmung mit der zur Auslegung von Beendigungserklärungen ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0028612, RS0028622) zur vertretbaren Rechtsauffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch dessen unberechtigten Austritt (- ein diesen Schritt rechtfertigender wichtiger Grund ist aus dem Verfahren nicht hervorgekommen - ) beendet wurde, sodass Paragraph 37, Absatz eins, AngG der Wirksamkeit der vereinbarten Konkurrenzklausel nicht entgegensteht.

Mit ebenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht den Einwand das Klägers verneint, dass die durch die Konkurrenzklausel auferlegte Beschränkung (nämlich: einjähriges Verbot der geschäftlichen Tätigkeit in der Reifenbranche, welcher die Arbeitgeberin angehört und Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe dreier Monatsgehälter für Verstöße während der ersten sechs Monate) eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten iSd § 36 Z 3 AngG enthält. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass der Kläger als gelernter Mechaniker nur in der Reifenbranche ein adäquates Einkommen hätte erzielen können.Mit ebenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht den Einwand das Klägers verneint, dass die durch die Konkurrenzklausel auferlegte Beschränkung (nämlich: einjähriges Verbot der geschäftlichen Tätigkeit in der Reifenbranche, welcher die Arbeitgeberin angehört und Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe dreier Monatsgehälter für Verstöße während der ersten sechs Monate) eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten iSd Paragraph 36, Ziffer 3, AngG enthält. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass der Kläger als gelernter Mechaniker nur in der Reifenbranche ein adäquates Einkommen hätte erzielen können.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs 1 ZPO erweist sich daher die Revision als unzulässig.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Absatz eins, ZPO erweist sich daher die Revision als unzulässig.

Textnummer

E74692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00103.04V.0929.000

Im RIS seit

29.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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