TE OGH 2005/12/16 9ObA174/05m

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Veröffentlicht am 16.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Sepp Manhart und Dr. Meinrad Einsle, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte und widerklagende Partei Peter G*****, wegen Zahlung, Unterlassung, Herausgabe und Feststellung (Streitwert der Klage EUR 24.189) und EUR 6.709,69 (Streitwert der Widerklage), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: EUR 1.594,50 Zahlung und EUR 5.000 Feststellung) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 2005, GZ 15 Ra 66/05a-39, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichtes vom 4. November 2005, GZ 15 Ra 66/05a-44, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die der Klägerin zugesprochene Konventionalstrafe von EUR 3.000 sA jedenfalls angemessen sei, gibt als Einzelfallentscheidung keinen Anlass zu einer Korrektur durch das Revisionsgericht. Mit ihren Argumenten, dass es einer Klärung bedürfe, ob vereinbarte Konventionalstrafen vom Anfangs- oder Endgehalt zu berechnen sein, geht die Klägerin daran vorbei, dass das Berufungsgericht ohnehin nicht ihre Berechnungsmethode angezweifelt, sondern die Relation zwischen begehrtem und zugesprochenem Betrag für jedenfalls angemessen erachtet hat. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit das Berufungsgericht dabei von den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien des richterlichen Mäßigungsrechtes, nämlich Verhältnismäßigkeit, Abwägung der beiderseitigen Interessen und Billigkeit (RIS-Justiz RS0029848; RS0029967) in unvertretbarer Weise abgewichen wäre.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Judikatur hat das Berufungsgericht auch ein aktuelles Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung des Beklagten für mögliche künftige Schäden verneint (RIS-Justiz RS0040838 ua). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass außer einem erfolglosen Versuch des Beklagten nicht festgestellt werden konnte, dass er Unterlagen der Klägerin dazu verwendet habe, um unter Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auch zu anderen Interessenten Kontakte zu knüpfen. Zudem arbeitet er nach den Feststellungen nun nicht mehr im selben Tätigkeitsbereich wie die Klägerin.

Insgesamt vermag daher die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag daher die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ausnahmslos unanfechtbar sind und deren Prüfung daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (RIS-Justiz RS0044233 uva).

Anmerkung

E79299 9ObA174.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00174.05M.1216.000

Dokumentnummer

JJT_20051216_OGH0002_009OBA00174_05M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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