Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Jürgen S*****, vertreten durch Mag. Manuela Strinzel-Kohler, Rechtsanwältin in Kremsmünster, wegen 182.371,28 EUR sA (Revisionsinteresse EUR 156.935,79 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2004, GZ 7 Ra 25/03b-49, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist ohnedies mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel³ § 1336 ABGB Rz 18;Das Berufungsgericht ist ohnedies mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel³ Paragraph 1336, ABGB Rz 18;
Schwimann/Harrer ABGB² VII § 1336 Rz 35; RIS-Justiz RS0032195;Schwimann/Harrer ABGB² römisch VII Paragraph 1336, Rz 35; RIS-Justiz RS0032195;
zuletzt die dieses Verfahren betreffende Entscheidung 8 ObA 21/04b) davon ausgegangen, dass den beklagten Schuldner die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist. Das Berufungsgericht ist auch davon ausgegangen, dass in jenen Fällen, in denen - wie hier - die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0029825). Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Beurteilung, ob und welchem Umfang die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig ist, berücksichtigt (vgl dazu RIS-Justiz RS0029967; zuletzt 8 ObA 21/04b). Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 58/03t). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich.zuletzt die dieses Verfahren betreffende Entscheidung 8 ObA 21/04b) davon ausgegangen, dass den beklagten Schuldner die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist. Das Berufungsgericht ist auch davon ausgegangen, dass in jenen Fällen, in denen - wie hier - die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0029825). Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Beurteilung, ob und welchem Umfang die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig ist, berücksichtigt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0029967; zuletzt 8 ObA 21/04b). Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (8 ObA 58/03t). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich.
Anmerkung
E75578 8ObA120.04mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00120.04M.1125.000Dokumentnummer
JJT_20041125_OGH0002_008OBA00120_04M0000_000