TE OGH 2002/11/13 9ObA122/02k

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl. Ing. Dr. Helmut P*****, Techniker, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte und widerklagende Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 2.541,63 sA (Klagestreitwert) und EUR 106.120,80 sA (Widerklagestreitwert), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2001, GZ 8 Ra 80/01y-32, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Oktober 2000, GZ 34 Cga 12/00s-19, bestätigt wurde, sowie über den Kostenantrag der beklagten und widerklagenden Partei vom 25. Juni 2002, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

1. Der Antrag der beklagten und widerklagenden Partei auf Zuerkennung von Kosten für die Bekanntgabe einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der beklagten und widerklagenden Partei wird abgewiesen.

2. Die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

II. Zu Recht erkannt:römisch II. Zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit EUR 1.943,82 (darin EUR 323,97 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu I) 1: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur noch Beklagte genannt) gab mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 (Datum des Einlangens) und der Berufung auf das Firmenbuch bekannt, dass an die Stelle der bisherigen beklagten Partei V***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die V***** GmbH & Co getreten sei. Aus dem öffentlichen Firmenbuch ergibt sich hingegen folgendes:Zu römisch eins) 1: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur noch Beklagte genannt) gab mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 (Datum des Einlangens) und der Berufung auf das Firmenbuch bekannt, dass an die Stelle der bisherigen beklagten Partei V***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die V***** GmbH & Co getreten sei. Aus dem öffentlichen Firmenbuch ergibt sich hingegen folgendes:

Zu FN 221994m des Handelsgerichtes Wien wurde am 8. 5. 2002 die V***** GmbH & Co in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft eingetragen. Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß §§ 1 f UmwG aus der V***** BetriebsGmbH (FN 221149w) hervorgegangen. Persönlich haftende Gesellschafter dieser OHG sind die V***** GmbH (FN 219532t) und die R***** AG (FN 103123b). Korrespondierend hierzu ergibt sich aus FN 221149w des Handelsgerichtes Wien, dass die V***** BetriebsGmbH gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft V***** GmbH & Co umgewandelt wurde und daher aufgelöst und gelöscht ist. Demgegenüber ist zu FN 219532t die V***** GmbH nach wie vor aufrecht eingetragen. Die beklagte Partei besteht demnach in derselben Rechtsform wie bisher weiter. Die Bekanntgabe der beklagten Partei gibt demnach keinen Anlass zu einer amtswegigen Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des § 235 Abs 5 zweiter Satz ZPO. Mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist dieser Schriftsatz auch nicht zu honorieren.Zu FN 221994m des Handelsgerichtes Wien wurde am 8. 5. 2002 die V***** GmbH & Co in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft eingetragen. Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß Paragraphen eins, f UmwG aus der V***** BetriebsGmbH (FN 221149w) hervorgegangen. Persönlich haftende Gesellschafter dieser OHG sind die V***** GmbH (FN 219532t) und die R***** AG (FN 103123b). Korrespondierend hierzu ergibt sich aus FN 221149w des Handelsgerichtes Wien, dass die V***** BetriebsGmbH gemäß Paragraph 5, UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft V***** GmbH & Co umgewandelt wurde und daher aufgelöst und gelöscht ist. Demgegenüber ist zu FN 219532t die V***** GmbH nach wie vor aufrecht eingetragen. Die beklagte Partei besteht demnach in derselben Rechtsform wie bisher weiter. Die Bekanntgabe der beklagten Partei gibt demnach keinen Anlass zu einer amtswegigen Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, zweiter Satz ZPO. Mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist dieser Schriftsatz auch nicht zu honorieren.

Zu I) 2 und II):Zu römisch eins) 2 und römisch II):

Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden kurz Kläger genannt) trat im Juli 1974 in die Ö*****, das Vorgängerunternehmen der beklagten Partei, ein. Sein Aufgabengebiet war der Aufbau eines Engineering-Unternehmens als Tochterbetrieb. 1976 wurde dieses Unternehmen mit der R***** GmbH, im folgenden R***** genannt, als Tochtergesellschaft der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin gegründet. Der Kläger war von 1. 6. 1976 bis 30. 11. 1995 in verschiedenen Funktionen für die R***** tätig, bis 31. 12. 1994 als Geschäftsführer, zuletzt seit 1. 1. 1995 als leitender Angestellter. Unstrittig ist ferner, dass die nunmehr beklagte Partei sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und R***** per 1. 12. 1995 übernahm und das Dienstverhältnis zum 31. 12. 1995 einvernehmlich gelöst wurde. Überdies wurde der Geschäftsbetrieb der R***** am 4. 12. 1996 von der beklagten Partei übernommen. Am 29. 5. 1989 hatte der Kläger mit der R***** einen Pensionsvertrag geschlossen, in dessen Punkt VII lautet: "Herr Helmut P***** verpflichtet sich, nach Eintritt in den Ruhestand, weiterhin Loyalität gegenüber der Firma zu wahren und weder direkt noch indirekt für ein Unternehmen tätig zu sein, dass in Konkurrenz zur Gesellschaft steht. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung erlischt dieser Pensionsvertrag samt dem Anspruch auf Witwenrente und die Gesellschaft ist zu keiner weiteren Pensionszahlung verpflichtet."Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden kurz Kläger genannt) trat im Juli 1974 in die Ö*****, das Vorgängerunternehmen der beklagten Partei, ein. Sein Aufgabengebiet war der Aufbau eines Engineering-Unternehmens als Tochterbetrieb. 1976 wurde dieses Unternehmen mit der R***** GmbH, im folgenden R***** genannt, als Tochtergesellschaft der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin gegründet. Der Kläger war von 1. 6. 1976 bis 30. 11. 1995 in verschiedenen Funktionen für die R***** tätig, bis 31. 12. 1994 als Geschäftsführer, zuletzt seit 1. 1. 1995 als leitender Angestellter. Unstrittig ist ferner, dass die nunmehr beklagte Partei sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und R***** per 1. 12. 1995 übernahm und das Dienstverhältnis zum 31. 12. 1995 einvernehmlich gelöst wurde. Überdies wurde der Geschäftsbetrieb der R***** am 4. 12. 1996 von der beklagten Partei übernommen. Am 29. 5. 1989 hatte der Kläger mit der R***** einen Pensionsvertrag geschlossen, in dessen Punkt römisch VII lautet: "Herr Helmut P***** verpflichtet sich, nach Eintritt in den Ruhestand, weiterhin Loyalität gegenüber der Firma zu wahren und weder direkt noch indirekt für ein Unternehmen tätig zu sein, dass in Konkurrenz zur Gesellschaft steht. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung erlischt dieser Pensionsvertrag samt dem Anspruch auf Witwenrente und die Gesellschaft ist zu keiner weiteren Pensionszahlung verpflichtet."

Anlässlich der Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion am 31. 12. 1994 schloss der Kläger mit der R***** einen Dienstvertrag als leitender Angestellter, in dessen Punkt 9 er sich dazu verpflichtete, für die Dauer eines Jahres nach dem Tage der Beendigung des Vertrages nicht im Geschäftszweig des Konzerns tätig zu werden, und zwar weder in selbständiger noch in unselbständiger Funktion als Arbeitnehmer oder Konsulent. Diese Konkurrenzklausel wurde ausdrücklich auf Europa beschränkt. Da sich in der Folge abzeichnete, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und R*****, insbesondere wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem neuen Geschäftsführer, nicht gedeihlich sein werde, trafen der Kläger und R***** am 20. Oktober 1995 eine Auflösungsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:

"... 4. Herr Dr. P***** erklärt und verpflichtet sich, R***** für

folgende Projekte für die, für eine ordentliche Übergabe folgender

Geschäfte notwendigen Informationen und Erklärungen

a) Bis zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Pilotanlage

A*****/Jordanien; ..... zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet

sich weiterhin ....

  1. b)Litera b
    Für die industrielle Anlage A***** sowie überhaupt
  2. c)Litera c
    für Informationen, Beratungen und Diskussionen im Rahmen des allgemeinen technischen R*****-Geschäftes über Anforderung zur Verfügung zu stehen. Die Inanspruchnahme Dr. P***** ist mit 70 Tagen für 1996 beschränkt, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Termine und Arbeiten zeitgerecht im Vorhinein festgelegt werden."
Punkt 5 der Vereinbarung, welche das Dienstverhältnis zum 31. 12. 1995 auflösen sollte, wurde vom Kläger selbst formuliert und lautet wie folgt:
              "5.              Herr Dr. Helmut P***** verpflichtet sich weiterhin bis 31. 12. 1997 jedwede Tätigkeit, selbständig oder unselbständig sowie jedwede Beteiligung an einem Unternehmen - direkt oder indirekt - im Geschäftszweig der R***** zu unterlassen. Der Geschäftszweig von R***** wird einvernehmlich mit der Planung und Projektierung, dem Umbau oder der Vergrößerung, dem Verkauf oder der Errichtung von technischen Anlagen (d.s. Schachtöfen für das Sintern von Magnesiumoxyd, AL2O3, CaCO3 Dolomit und Mischungen davon, Etagenofen zum Kalcinieren von Mg (Oh)2, MgCO3, Anlagen zur Erzeugung von FF-Produkten) festgelegt. Der Geschäftszweig der RCE umfasst auch die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen von Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, sowie die Abnahme von derartigen Projekten, sowie die Prüfung der projektbezogenen Rechnungen auf dem vorgenannten Gebiete. Der Geschäftszweig umfasst schließlich jedwede Handelstätigkeit in oben beschriebenem Geschäftsfeld (- die Hervorhebungen erfolgten durch das Gericht -).
"Weiter heißt es:
              "6.              Aufgrund der Vereinbarung vom 29. 5. 1989 in der Fassung vom 5. 6. 1991 hat Herr Dr. P***** Anspruch auf Pensionszuschuss ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Pensionsvertrag ist ein Konkurrenzverbot vereinbart. Herr Dr. P***** wünscht die Abfindung seines Pensionsanspruches. Einvernehmlich wird der Abfindungsbetrag mit S 6,250.000 brutto festgelegt. Dieser Abfindungsbetrag wird mit der Schlussabrechnung zur Gänze versteuert. Der daraus sich ergebende Nettobetrag wird in zwei Raten ausbezahlt und zwar:
              a)              Mit der Schlussrechnung Dezember 1995 jener Nettobetrag, der sich aus zwei Dritteln von Basis ÖS 5,8 Mio. ergibt, zusätzlich des Nettobetrages von ÖS 450.000 Pensionsabfindung.
              b)              Zum Stichtag 31. 12. 1997 das verbleibende Restdrittel von der ursprünglichen Basis von ÖS 5,8 Mio brutto. Dieser Restanteil des Nettobetrages ist fällig, sofern Herr Dr. Helmut P***** seine Verpflichtungen gemäß Punkt 4 der Vereinbarung ordnungsgemäß erfüllt und eine nachweisliche Verletzung des unter Punkt 5 und 6 vereinbarten Konkurrenzverbotes nicht vorliegt.
R***** verpflichtet sich dieses Restdrittel bis zum Auszahlungstermin mit seinem Kapitalwert (Restdrittel netto) unter Zugrundelegung eines Zinssatzes für festverzinsliche Wertpapiere im mittelfristigen Bereich anzulegen und den somit sich ergebenden Wert zur Auszahlung zu bringen."
Die beklagte Partei tätigte die vereinbarte Ratenzahlungen, zog jedoch von der zweiten Rate einen Betrag von S 34.973,66 ab, welcher bei einer entsprechenden Veranlagung als KESt (25 % des Zinsenbetrages) ebenfalls abgezogen worden wäre.
Über Auftrag der A*****, Jordanien, in der Folge A***** genannt, hatte die R***** eine Anlage zur Herstellung von Magnesitsinter errichtet. Diese Pilotanlage war noch vom Kläger vor dessen Ausscheiden aus der R***** an die A***** übergeben worden. In der Folge beschloss die A***** die Errichtung einer Anlage für die Produktion zur Herstellung von Magnesia MgO und MgO-Spezialprodukten. Die R***** bewarb sich um dieses Projekt und erhielt nach Preisabschlägen auch den Zuschlag betreffend die Hardware für die Errichtung von Schacht- und Etagenöfen samt der zugehörigen Anlagenteile. Nach seinem Ausscheiden aus der R***** bzw nach Beendigung seiner (formalen) Tätigkeit für die beklagte Partei richtete der Kläger am 19. 2. 1996 ein Schreiben an den Vorstandsdirektor der A***** in Jordanien, mit welchem er die Unterstützung und Kooperation um das MgO-Projekt anbot: Technologie, Verfahrens- und Produktverbesserung Feuerfestproduktgrade, Unterstützung bei der Entwicklung von Spezialprodukten auf MgO-Basis, Unterstützung beim Betrieb einer Pilotanlage und bei der Personalschulung, detailliertes Verfahrens-Layout sowie detaillierte Spezifikation der erforderlichen Ausstattung; Unterstützung bei der Beschaffung und Errichtung von Anlagen, Projektkoordination, Ausarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, Lieferantenauswahl (Technologie und Geräte), Auswahl und Schulung von Bedienungspersonal; Betrieb von Anlagen, Koordination und Unterstützung in der Anlaufphase, Beseitigung von Flaschenhälsen und Anlagenstabilisierung in der Betriebsphase, Unterstützung im Bereich Marketing und Verkauf, Feuerfestproduktgrade, Spezialprodukte auf MgO-Basis; gleichzeitig wies er darauf hin, allfällige Abnehmer für die Produkte aus der Pilotanlage zu kennen. Mit Schreiben vom 5. 4. 1996 bot der Kläger dem Vorstandsdirektor der A***** eine Liste seiner Dienstleistungen, Know-How-Lieferungen, Bereitstellung von Erfahrungen und sonstige Beiträge sowie Bedingungen seiner Beteiligung an dem Projekt an. Besonders wies er auf verfahrens- und prozesstechnisches Know-How und die Erfahrung in der Entwicklung, Konzeption, Errichtung und im Betrieb von Hochqualitäts-MgO-Anlagen, deren Beistellung oder Zugänglichmachung einschließlich folgender Elemente hin:
Technologie und Verfahrenstechnik: Grundlagentechnik und Verfahrenskonzeption, Entwurfsparameter und Spezifikationen für die verfahrenstechnische Ausstattung, Prozessflussdiagramme, Entwicklung und Optimierung spezifischer Verfahrensschritte, Festlegung der Rohmaterialen, Zwischenprodukte und Endprodukte, Rohrleitungs- und Geräteausstattungsdiagramm, Interlock-Diagramm, Spezifikation der Geräte, Spezifikation der Zusatzgeräte;
Beschaffung und Einkauf:
Festlegung und Spezifikation der Ausschreibungsunterlagen, Ermittlung und Auswahl der Lieferanten, Unterstützung und Überwachung der Ausschreibung durch ein Einzeltechnikunternehmen, Unterstützung und Überwachung bei der Einkaufsabwicklung und der Vertragserstellung, Unterstützung bei den Einkaufsverhandlungen, Unterstützung und Überwachung der Grundlagen- und Detailtechnik, Unterstützung und Überwachung der Herstellung, Kontrolle, Lieferung und Errichtung, Koordinierung der Inbetriebnahme und Abnahme;
Organisation:
Beratung und Unterstützung bei der Einrichtung einer Projektorganisation, Beratung und Unterstützung bei der Personalauswahl, Beratung und Unterstützung bei der Schulung und bei
Schulungsprogrammen
Produktentwicklung und Marketing:
Festlegung und Einrichtung von Entwicklungsprogrammen (Feuerfesterzeugnisse, spezifische MgO-Produkte), Beratung, Organisation und Überwachung von Testprogrammen einschließlich Evaluierung der Resultate (Labortests, Vergleichstests, Pilotanlagenskalierungstests), Beratung und Organisation des Pilotanlagenbetriebs, Ermittlung von Partnern und Organisation von Forschungstätigkeit außerhalb von APC, Pilot- und Produktionskapazitäten wie Sintertests in Hochtemperaturöfen und Sinterdurchäufe in Produktionsanlagen, Festlegung und Koordination und Herstellung von Marktmustern, Kontakthalten mit den Produktabnehmern (Feuerfestmaterial und Spezialprodukte) zwecks Einbeziehung von deren Bedarf in das Entwicklungsprogramm, damit dergestalt ein Eindringen und eine gute Positionierung im Marktbereich der Hochqualitäts/Hochpreiserzeugnisse möglich wird.
Betreuung bei dem Betrieb nach Auftragserteilung:
Betreuung und Beratung bei dem Betrieb und der fortgesetzten Optimierung nach Auftragserteilung für den Plan, Unterstützung bei der Forschung und Produktentwicklung.
Vergütung:......."
Mit weiterem Schreiben vom 10. 8. 1996 bot der Kläger diese Dienstleistungen namens eines Schweizer Treuhandunternehmens, nämlich der S*****Treuhand AG, an.
Der Kläger nahm an der öffentlichen Ausschreibung des Anlage-Projektes nicht teil. Am 30. 7. 1997 gründete er mit seiner Gattin die P***** GmbH mit dem Sitz in Zürich - deren Geschäftsführer gleichzeitig Delegierter des Verwaltungsrates der S***** Treuhand AG ist.
Bei der Formulierung des Auflösungsvertrages war sowohl vom Kläger wie vom Vertreter der R***** Punkt 6 so verstanden worden, dass eine Auszahlung des Restdrittels der Pensionsabfindung dann nicht vorgenommen werden kann, wenn die Beklagte entsprechende Nachweise über konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers habe, wobei unter entsprechenden Nachweisen beispielsweise das Vorliegen eines Anbotes seitens des Klägers an Kunden bzw die Bestätigung von Kunden über eine konkurrenzierende Tätigkeit vorgelegen hätten. Eine bestimmte Form des Nachweises war aber nicht vorgesehen (ergänzende Feststellungen durch das Berufungsgericht).
Der Kläger begehrte zu GZ 34 Cga 12/00s des Landes- als Arbeits- und Sozialgerichts Klagenfurt den Zuspruch von S 34.973,66 sA. Die Beklagte habe sich verpflichtet, das Restdrittel der Pensionsabfindung zum Auszahlungstermin 31. 12. 1997 mit einem Kapitalwert unter Zugrundelegung eines Zinssatzes für festverzinsliche Wertpapiere im mittelfristigen Bereich anzulegen und den sich somit ergebenden Wert zur Auszahlung zu bringen. Wohl habe die beklagte Partei das verbleibende Drittel verzinst, jedoch vom Zinsbetrag vertragswidrig die 25%-ige Kapitalertragssteuer abgezogen. Nach dem Abrechnungsschreiben vom 15. 12. 1997 habe sich der Kläger beim Finanzamt erkundigt und erfahren, dass er KESt-befreit gewesen wäre. Die Beklagte sei somit ihrerseits auch nicht zu einem Abzug berechtigt gewesen. Hätte die beklagte Partei die KESt abgeführt, hätte der Kläger diese vom Finanzamt zurückverlangen können. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Abzug von 25 % KESt entspreche der Berechnungsmethode der Wertsicherungsklausel in der Auflösungsvereinbarung, da auch bei einer hypothetischen Ermittlung des Zinssatzes für festverzinsliche Wertpapiere diese KESt abgezogen worden wäre. Der Kläger habe somit das erhalten, worauf er Anspruch habe. Persönliche steuerliche Verhältnisse seien nicht relevant, insbesondere ergebe sich deren Berücksichtigung nicht aus dem Auflösungsvertrag.
Mit ihrer zu GZ 34 Cga 58/00f beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Widerklage begehrte die Beklagte den Zuspruch von S 1,460.254 sA als jenen Betrag, welcher am 31. 12. 1997 an den Kläger zur Auszahlung gelangt sei. Der Kläger habe nämlich nach der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 1995 gegen das gleichzeitig vereinbarte, mit 31. 12. 1997 limitierte Konkurrenzverbot verstoßen. Er habe trotz Verdachtsmomenten für eine verbotene konkurrenzierende Tätigkeit eine solche gegenüber der beklagten Parteien in Abrede gestellt und diese dadurch in Irrtum geführt und zur Auszahlung des letzten Drittels veranlasst. Das Begehren werde auf ungerechtfertigte Bereicherung, insbesondere § 1431 ABGB gestützt.Mit ihrer zu GZ 34 Cga 58/00f beim Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Widerklage begehrte die Beklagte den Zuspruch von S 1,460.254 sA als jenen Betrag, welcher am 31. 12. 1997 an den Kläger zur Auszahlung gelangt sei. Der Kläger habe nämlich nach der Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 12. 1995 gegen das gleichzeitig vereinbarte, mit 31. 12. 1997 limitierte Konkurrenzverbot verstoßen. Er habe trotz Verdachtsmomenten für eine verbotene konkurrenzierende Tätigkeit eine solche gegenüber der beklagten Parteien in Abrede gestellt und diese dadurch in Irrtum geführt und zur Auszahlung des letzten Drittels veranlasst. Das Begehren werde auf ungerechtfertigte Bereicherung, insbesondere Paragraph 1431, ABGB gestützt.
Der Kläger (und Widerbeklagte) beantragte die Abweisung des Widerklagebegehrens. Er habe ganz gezielt jede verbotene Konkurrenz unterlassen. Soweit er Anbote gestellt und seine Dienste angeboten habe, habe es sich ausschließlich um Tätigkeiten gehandelt, welche von dem bewusst spezialisierten Konkurrenzverbot laut Punkt 5 des Auflösungsvertrages nicht umfasst gewesen seien. Das Konkurrenzverbot habe sich nur auf die Planung, Errichtung und den Handel mit Schachtöfen, Etagenöfen und Anlagen zur Erzeugung von FF-Produkten bezogen. Darüber hinaus sei aber eine Betätigung bei der Errichtung und Planung von MgO-Anlagen sowie MgO-Projekten von der Konkurrenzklausel nicht umfasst gewesen. Der Kläger sei im Jahr 1997 in keiner Weise für die Firma P***** GmbH tätig geworden. Darüber hinaus sei das Konkurrenzverbot, soweit es den Zeitraum eines Jahres übersteige, unwirksam.
Das Erstgericht wies sowohl das Begehren in der Klage als auch in der Widerklage ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vertragszweck betreffend Anlegung des letzten Drittels der Pensionsabfindung des Klägers nicht darauf gerichtet gewesen sei, dem Kläger die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer zu verschaffen, insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Veranlagung im Namen und auf Rechnung des Klägers zu tätigen. Bei der Abweisung des Widerklagebegehrens führte es aus, dass, sofern man das Konkurrenzverbot als Treuepflichtklausel qualifiziere, einerseits die §§ 36, 37 AngG unmittelbar anzuwenden seien. Darüber hinaus mangle es für die Rückforderung der bereits als Abfindung ausbezahlten Pension an einem weiteren Rechtsgrund. Insbesondere sei ein Irrtum der Beklagten zu verneinen.Das Erstgericht wies sowohl das Begehren in der Klage als auch in der Widerklage ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Vertragszweck betreffend Anlegung des letzten Drittels der Pensionsabfindung des Klägers nicht darauf gerichtet gewesen sei, dem Kläger die Rückerstattung der Kapitalertragssteuer zu verschaffen, insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Veranlagung im Namen und auf Rechnung des Klägers zu tätigen. Bei der Abweisung des Widerklagebegehrens führte es aus, dass, sofern man das Konkurrenzverbot als Treuepflichtklausel qualifiziere, einerseits die Paragraphen 36,, 37 AngG unmittelbar anzuwenden seien. Darüber hinaus mangle es für die Rückforderung der bereits als Abfindung ausbezahlten Pension an einem weiteren Rechtsgrund. Insbesondere sei ein Irrtum der Beklagten zu verneinen.
Das mit Berufungen beider Streitteile angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Hinsichtlich der Berufung des Klägers schloss sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Erstgerichts an (§ 500a ZPO). Weder aus dem Vertrag noch aus dem Titel des Schadenersatzes könne der Kläger den Betrag in Anspruch nehmen, welcher sich rechnerisch durch Abzug der Kapitalertragssteuer ergebe.Das mit Berufungen beider Streitteile angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Hinsichtlich der Berufung des Klägers schloss sich das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Erstgerichts an (Paragraph 500 a, ZPO). Weder aus dem Vertrag noch aus dem Titel des Schadenersatzes könne der Kläger den Betrag in Anspruch nehmen, welcher sich rechnerisch durch Abzug der Kapitalertragssteuer ergebe.
Zum Widerklagebegehren führte das Berufungsgericht aus, dass die Beklagte durch den Kläger nicht in Irrtum geführt worden sei, weil sie schon im Frühjahr 1996 Informationen erhalten hatte, wonach der Kläger konkurrenzierende Tätigkeiten angebahnt habe. Auf einen Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB wegen Zahlung einer Nichtschuld habe sich die beklagte Partei nicht berufen. Ergänzende Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Jahre 1997 seien schon deshalb nicht erforderlich, weil die zwingende Bestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 AngG (alt) der Gültigkeit einer Konkurrenzklausel auch nach Ablauf eines Jahres seit dem Ausscheiden des Klägers entgegen stehe. Sowohl wegen der Anwendbarkeit des § 36 Abs 2 Z 1 AngG als auch wegen der aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 1431 ABGB und zum Abzug der Kapitalertragsteuer sei die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Zum Widerklagebegehren führte das Berufungsgericht aus, dass die Beklagte durch den Kläger nicht in Irrtum geführt worden sei, weil sie schon im Frühjahr 1996 Informationen erhalten hatte, wonach der Kläger konkurrenzierende Tätigkeiten angebahnt habe. Auf einen Rückforderungsanspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB wegen Zahlung einer Nichtschuld habe sich die beklagte Partei nicht berufen. Ergänzende Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers im Jahre 1997 seien schon deshalb nicht erforderlich, weil die zwingende Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG (alt) der Gültigkeit einer Konkurrenzklausel auch nach Ablauf eines Jahres seit dem Ausscheiden des Klägers entgegen stehe. Sowohl wegen der Anwendbarkeit des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, AngG als auch wegen der aufgeworfenen Rechtsfrage nach Paragraph 1431, ABGB und zum Abzug der Kapitalertragsteuer sei die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.
Soweit mit dieser Entscheidung die Abweisung des jeweils eigenen Klagebegehrens bestätigt wurde, richten sich dagegen die Revisionen des Klägers und der Beklagten jeweils aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Abänderungsanträgen im Sinne einer Stattgebung des eigenen Klagebegehrens; hilfsweise mit Aufhebungsbegehren.
Die Revisionsbeantwortungen der Streitteile enthalten zwar scheinbar nur Anträge dahin, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben, doch bringen beide Parteien auch ausdrücklich vor, dass es dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG und somit an der Zulässigkeit mangle. Die Revision des Klägers ist entgegen dem Zulassungsauspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der OGH nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig.Die Revisionsbeantwortungen der Streitteile enthalten zwar scheinbar nur Anträge dahin, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben, doch bringen beide Parteien auch ausdrücklich vor, dass es dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG und somit an der Zulässigkeit mangle. Die Revision des Klägers ist entgegen dem Zulassungsauspruch des Berufungsgerichtes, an welchen der OGH nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig.
Die Revision der beklagten Partei ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 36 AngG auf Pensionsabfindung wohl zulässig, jedoch nicht berechtigt.Die Revision der beklagten Partei ist wegen des Fehlens von Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 36, AngG auf Pensionsabfindung wohl zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Revision des Klägers: Die Vorinstanzen vertreten übereinstimmend die Rechtsauffassung, dass der Auflösungsvertrag zwischen dem Kläger und R***** diese bzw die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nicht verpflichtet habe, das letzte Drittel des Abfindungsbetrages so anzulegen, dass der Kläger im Umweg über die Rückforderung der Kapitalertragssteuer in den Genuss der ungeschmälerten Veranlagung komme. Diese Auslegung ist auf Grund des festgestellten Vertragstextes jedenfalls vertretbar, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. War aber der Vertragszweck bzw auch eine vertragliche Nebenverpflichtung nicht darauf gerichtet, die Veranlagung Kapitalertragssteuer - sparend vorzunehmen, mangelt es auch einem Schadenersatzanspruch an seiner Grundlage. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig. Die beklagte Partei hat gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen hat.Zur Revision des Klägers: Die Vorinstanzen vertreten übereinstimmend die Rechtsauffassung, dass der Auflösungsvertrag zwischen dem Kläger und R***** diese bzw die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nicht verpflichtet habe, das letzte Drittel des Abfindungsbetrages so anzulegen, dass der Kläger im Umweg über die Rückforderung der Kapitalertragssteuer in den Genuss der ungeschmälerten Veranlagung komme. Diese Auslegung ist auf Grund des festgestellten Vertragstextes jedenfalls vertretbar, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. War aber der Vertragszweck bzw auch eine vertragliche Nebenverpflichtung nicht darauf gerichtet, die Veranlagung Kapitalertragssteuer - sparend vorzunehmen, mangelt es auch einem Schadenersatzanspruch an seiner Grundlage. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig. Die beklagte Partei hat gemäß Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen hat.

Zur Revision der Beklagten:

Mangels Feststellbarkeit eines über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillens hat sich eine Interpretation der Auflösungsvereinbarung an den Wortsinn derselben zu halten. Punkt 5 der Vereinbarung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich das Verbot einer Konkurrenzierung durch den Kläger auf Planung, Projektierung, Umbau, Vergrößerung, Verkauf, Errichtung, Beratung, Berechnung, Untersuchung, Überprüfung, aber auch den Handel betreffend Schachtöfen für das Sintern von Magnesiumoxyd, Etagenöfen zum Kalcinieren und Anlagen zur Erzeugung von Feuerfest-Produkten bezog. Damit sind aber die von der beklagten Partei angestellten Erwägungen, dass der Geschäftszweig der R***** einen noch größeren Umfang aufgewiesen habe, ohne Bedeutung für den Umfang des viel engeren Konkurrenzverbotes. Dass angebliche Konkurrenzhandlungen im Jahr 1995, dh noch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, anlangt, hat die Beklagte ein derartiges Vorbringen erstmalig im Rechtsmittelverfahren erstattet, sodass auf diese unzulässige Neuerung nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich des Jahres 1996 vermochte die Beklagte wiederum nicht dazulegen, auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse festzustellen gewesen wäre, dass der Kläger Geschäfte im eng umrissenen Geschäftszweig, wie oben dargestellt, getätigt habe. Schon mangels Nachweisbarkeit eines Verstoßes bedarf es daher keines weiteren Eingehens darauf, ob die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch nicht doch auch auf § 1431 ABGB gestützt hat, was vom Berufungsgericht verneint wurde. Die Auslegung des Punktes 6 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abfindungsbetrag von S 6,250.000 eine Einheit darstellt und die zweite, per 31. 12. 1997 fällig gewordene Rate keine bloße "Prämie" für Wohlverhalten des Klägers im Rahmen der Konkurrenzklausel sein sollte. Auch die Erwägungen zur "nachweislichen Verletzung" führen insoweit nicht weiter, als mit diesem - von Nichtjuristen formulierten - Terminusganz offensichtlich nur ein Teilaspekt der Auszahlung, nicht jedoch der Anspruch als solcher bzw dessen Verlust abschließend geregelt werden sollte. Aus dem Zusammenhang - insbesondere durch die Wahl eines Fixbetrages - ergibt sich vielmehr eine Absicht der Vertragsparteien dahin, dassMangels Feststellbarkeit eines über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillens hat sich eine Interpretation der Auflösungsvereinbarung an den Wortsinn derselben zu halten. Punkt 5 der Vereinbarung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich das Verbot einer Konkurrenzierung durch den Kläger auf Planung, Projektierung, Umbau, Vergrößerung, Verkauf, Errichtung, Beratung, Berechnung, Untersuchung, Überprüfung, aber auch den Handel betreffend Schachtöfen für das Sintern von Magnesiumoxyd, Etagenöfen zum Kalcinieren und Anlagen zur Erzeugung von Feuerfest-Produkten bezog. Damit sind aber die von der beklagten Partei angestellten Erwägungen, dass der Geschäftszweig der R***** einen noch größeren Umfang aufgewiesen habe, ohne Bedeutung für den Umfang des viel engeren Konkurrenzverbotes. Dass angebliche Konkurrenzhandlungen im Jahr 1995, dh noch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, anlangt, hat die Beklagte ein derartiges Vorbringen erstmalig im Rechtsmittelverfahren erstattet, sodass auf diese unzulässige Neuerung nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich des Jahres 1996 vermochte die Beklagte wiederum nicht dazulegen, auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse festzustellen gewesen wäre, dass der Kläger Geschäfte im eng umrissenen Geschäftszweig, wie oben dargestellt, getätigt habe. Schon mangels Nachweisbarkeit eines Verstoßes bedarf es daher keines weiteren Eingehens darauf, ob die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch nicht doch auch auf Paragraph 1431, ABGB gestützt hat, was vom Berufungsgericht verneint wurde. Die Auslegung des Punktes 6 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abfindungsbetrag von S 6,250.000 eine Einheit darstellt und die zweite, per 31. 12. 1997 fällig gewordene Rate keine bloße "Prämie" für Wohlverhalten des Klägers im Rahmen der Konkurrenzklausel sein sollte. Auch die Erwägungen zur "nachweislichen Verletzung" führen insoweit nicht weiter, als mit diesem - von Nichtjuristen formulierten - Terminusganz offensichtlich nur ein Teilaspekt der Auszahlung, nicht jedoch der Anspruch als solcher bzw dessen Verlust abschließend geregelt werden sollte. Aus dem Zusammenhang - insbesondere durch die Wahl eines Fixbetrages - ergibt sich vielmehr eine Absicht der Vertragsparteien dahin, dass

damit eine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte (vgl 9 ObA 84/88 =damit eine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte vergleiche 9 ObA 84/88 =

Arb 10.742 = SZ 61/119 uva).

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die

zwingende Bestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 AngG (in der damals geltenden

Fassung) der Vereinbarung eines länger als ein Jahr nach der

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (= über das Jahr 1996 hinaus)

dauernden Konkurrenzverbotes entgegenstand. Betreffend angebliche

konkurrenzierende Tätigkeiten des Klägers im Jahr 1997 kann daher auf

die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung

hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Einwand der Beklagten, dass

§ 36 Abs 2 Z 1 AngG (alte Fassung) nicht anwendbar sei, weil der

Kläger ab Pensionsantritt nicht mehr auf die Verwertung einer Arbeitskraft angewiesen sei, ist nicht zielführend. Sowohl das Alter des Klägers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (er war damals 55 Jahre alt -) als auch die bewusste Einengung des Konkurrenzverbotes auf ganz bestimmte Tätigkeitsfelder indizieren, dass beiden Vertragspartnern bewusst war, dass der Kläger keineswegs die Absicht hatte, sich vor Erreichen des ASVG-Pensionsalters in den Ruhestand zurückzuziehen. Damit liegt aber der in SZ 61/119 aufgezeigte Zweck des § 36 Abs 2 Z 1 (alte Fassung) AngG, einen auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen ausgeschiedenen Angestellten nicht ungebührlich zu beschränken, vor.Kläger ab Pensionsantritt nicht mehr auf die Verwertung einer Arbeitskraft angewiesen sei, ist nicht zielführend. Sowohl das Alter des Klägers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (er war damals 55 Jahre alt -) als auch die bewusste Einengung des Konkurrenzverbotes auf ganz bestimmte Tätigkeitsfelder indizieren, dass beiden Vertragspartnern bewusst war, dass der Kläger keineswegs die Absicht hatte, sich vor Erreichen des ASVG-Pensionsalters in den Ruhestand zurückzuziehen. Damit liegt aber der in SZ 61/119 aufgezeigte Zweck des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, (alte Fassung) AngG, einen auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen ausgeschiedenen Angestellten nicht ungebührlich zu beschränken, vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E67492 9ObA122.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00122.02K.1113.000

Dokumentnummer

JJT_20021113_OGH0002_009OBA00122_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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