Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl. Ing. Dr. Helmut P*****, Techniker, *****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte und widerklagende Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 2.541,63 sA (Klagestreitwert) und EUR 106.120,80 sA (Widerklagestreitwert), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2001, GZ 8 Ra 80/01y-32, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Oktober 2000, GZ 34 Cga 12/00s-19, bestätigt wurde, sowie über den Kostenantrag der beklagten und widerklagenden Partei vom 25. Juni 2002, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
1. Der Antrag der beklagten und widerklagenden Partei auf Zuerkennung von Kosten für die Bekanntgabe einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der beklagten und widerklagenden Partei wird abgewiesen.
2. Die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
II. Zu Recht erkannt:römisch II. Zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit EUR 1.943,82 (darin EUR 323,97 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu I) 1: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur noch Beklagte genannt) gab mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 (Datum des Einlangens) und der Berufung auf das Firmenbuch bekannt, dass an die Stelle der bisherigen beklagten Partei V***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die V***** GmbH & Co getreten sei. Aus dem öffentlichen Firmenbuch ergibt sich hingegen folgendes:Zu römisch eins) 1: Die beklagte und widerklagende Partei (im folgenden nur noch Beklagte genannt) gab mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 (Datum des Einlangens) und der Berufung auf das Firmenbuch bekannt, dass an die Stelle der bisherigen beklagten Partei V***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die V***** GmbH & Co getreten sei. Aus dem öffentlichen Firmenbuch ergibt sich hingegen folgendes:
Zu FN 221994m des Handelsgerichtes Wien wurde am 8. 5. 2002 die V***** GmbH & Co in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft eingetragen. Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß §§ 1 f UmwG aus der V***** BetriebsGmbH (FN 221149w) hervorgegangen. Persönlich haftende Gesellschafter dieser OHG sind die V***** GmbH (FN 219532t) und die R***** AG (FN 103123b). Korrespondierend hierzu ergibt sich aus FN 221149w des Handelsgerichtes Wien, dass die V***** BetriebsGmbH gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft V***** GmbH & Co umgewandelt wurde und daher aufgelöst und gelöscht ist. Demgegenüber ist zu FN 219532t die V***** GmbH nach wie vor aufrecht eingetragen. Die beklagte Partei besteht demnach in derselben Rechtsform wie bisher weiter. Die Bekanntgabe der beklagten Partei gibt demnach keinen Anlass zu einer amtswegigen Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des § 235 Abs 5 zweiter Satz ZPO. Mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist dieser Schriftsatz auch nicht zu honorieren.Zu FN 221994m des Handelsgerichtes Wien wurde am 8. 5. 2002 die V***** GmbH & Co in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft eingetragen. Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß Paragraphen eins, f UmwG aus der V***** BetriebsGmbH (FN 221149w) hervorgegangen. Persönlich haftende Gesellschafter dieser OHG sind die V***** GmbH (FN 219532t) und die R***** AG (FN 103123b). Korrespondierend hierzu ergibt sich aus FN 221149w des Handelsgerichtes Wien, dass die V***** BetriebsGmbH gemäß Paragraph 5, UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft V***** GmbH & Co umgewandelt wurde und daher aufgelöst und gelöscht ist. Demgegenüber ist zu FN 219532t die V***** GmbH nach wie vor aufrecht eingetragen. Die beklagte Partei besteht demnach in derselben Rechtsform wie bisher weiter. Die Bekanntgabe der beklagten Partei gibt demnach keinen Anlass zu einer amtswegigen Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinn des Paragraph 235, Absatz 5, zweiter Satz ZPO. Mangels zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist dieser Schriftsatz auch nicht zu honorieren.
Zu I) 2 und II):Zu römisch eins) 2 und römisch II):
Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden kurz Kläger genannt) trat im Juli 1974 in die Ö*****, das Vorgängerunternehmen der beklagten Partei, ein. Sein Aufgabengebiet war der Aufbau eines Engineering-Unternehmens als Tochterbetrieb. 1976 wurde dieses Unternehmen mit der R***** GmbH, im folgenden R***** genannt, als Tochtergesellschaft der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin gegründet. Der Kläger war von 1. 6. 1976 bis 30. 11. 1995 in verschiedenen Funktionen für die R***** tätig, bis 31. 12. 1994 als Geschäftsführer, zuletzt seit 1. 1. 1995 als leitender Angestellter. Unstrittig ist ferner, dass die nunmehr beklagte Partei sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und R***** per 1. 12. 1995 übernahm und das Dienstverhältnis zum 31. 12. 1995 einvernehmlich gelöst wurde. Überdies wurde der Geschäftsbetrieb der R***** am 4. 12. 1996 von der beklagten Partei übernommen. Am 29. 5. 1989 hatte der Kläger mit der R***** einen Pensionsvertrag geschlossen, in dessen Punkt VII lautet: "Herr Helmut P***** verpflichtet sich, nach Eintritt in den Ruhestand, weiterhin Loyalität gegenüber der Firma zu wahren und weder direkt noch indirekt für ein Unternehmen tätig zu sein, dass in Konkurrenz zur Gesellschaft steht. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung erlischt dieser Pensionsvertrag samt dem Anspruch auf Witwenrente und die Gesellschaft ist zu keiner weiteren Pensionszahlung verpflichtet."Die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden kurz Kläger genannt) trat im Juli 1974 in die Ö*****, das Vorgängerunternehmen der beklagten Partei, ein. Sein Aufgabengebiet war der Aufbau eines Engineering-Unternehmens als Tochterbetrieb. 1976 wurde dieses Unternehmen mit der R***** GmbH, im folgenden R***** genannt, als Tochtergesellschaft der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin gegründet. Der Kläger war von 1. 6. 1976 bis 30. 11. 1995 in verschiedenen Funktionen für die R***** tätig, bis 31. 12. 1994 als Geschäftsführer, zuletzt seit 1. 1. 1995 als leitender Angestellter. Unstrittig ist ferner, dass die nunmehr beklagte Partei sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und R***** per 1. 12. 1995 übernahm und das Dienstverhältnis zum 31. 12. 1995 einvernehmlich gelöst wurde. Überdies wurde der Geschäftsbetrieb der R***** am 4. 12. 1996 von der beklagten Partei übernommen. Am 29. 5. 1989 hatte der Kläger mit der R***** einen Pensionsvertrag geschlossen, in dessen Punkt römisch VII lautet: "Herr Helmut P***** verpflichtet sich, nach Eintritt in den Ruhestand, weiterhin Loyalität gegenüber der Firma zu wahren und weder direkt noch indirekt für ein Unternehmen tätig zu sein, dass in Konkurrenz zur Gesellschaft steht. Bei einem Verstoß gegen diese Regelung erlischt dieser Pensionsvertrag samt dem Anspruch auf Witwenrente und die Gesellschaft ist zu keiner weiteren Pensionszahlung verpflichtet."
Anlässlich der Beendigung seiner Geschäftsführerfunktion am 31. 12. 1994 schloss der Kläger mit der R***** einen Dienstvertrag als leitender Angestellter, in dessen Punkt 9 er sich dazu verpflichtete, für die Dauer eines Jahres nach dem Tage der Beendigung des Vertrages nicht im Geschäftszweig des Konzerns tätig zu werden, und zwar weder in selbständiger noch in unselbständiger Funktion als Arbeitnehmer oder Konsulent. Diese Konkurrenzklausel wurde ausdrücklich auf Europa beschränkt. Da sich in der Folge abzeichnete, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und R*****, insbesondere wegen Meinungsverschiedenheiten mit dem neuen Geschäftsführer, nicht gedeihlich sein werde, trafen der Kläger und R***** am 20. Oktober 1995 eine Auflösungsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:
"... 4. Herr Dr. P***** erklärt und verpflichtet sich, R***** für
folgende Projekte für die, für eine ordentliche Übergabe folgender
Geschäfte notwendigen Informationen und Erklärungen
a) Bis zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Pilotanlage
A*****/Jordanien; ..... zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet
sich weiterhin ....
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision des Klägers: Die Vorinstanzen vertreten übereinstimmend die Rechtsauffassung, dass der Auflösungsvertrag zwischen dem Kläger und R***** diese bzw die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nicht verpflichtet habe, das letzte Drittel des Abfindungsbetrages so anzulegen, dass der Kläger im Umweg über die Rückforderung der Kapitalertragssteuer in den Genuss der ungeschmälerten Veranlagung komme. Diese Auslegung ist auf Grund des festgestellten Vertragstextes jedenfalls vertretbar, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. War aber der Vertragszweck bzw auch eine vertragliche Nebenverpflichtung nicht darauf gerichtet, die Veranlagung Kapitalertragssteuer - sparend vorzunehmen, mangelt es auch einem Schadenersatzanspruch an seiner Grundlage. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig. Die beklagte Partei hat gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen hat.Zur Revision des Klägers: Die Vorinstanzen vertreten übereinstimmend die Rechtsauffassung, dass der Auflösungsvertrag zwischen dem Kläger und R***** diese bzw die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nicht verpflichtet habe, das letzte Drittel des Abfindungsbetrages so anzulegen, dass der Kläger im Umweg über die Rückforderung der Kapitalertragssteuer in den Genuss der ungeschmälerten Veranlagung komme. Diese Auslegung ist auf Grund des festgestellten Vertragstextes jedenfalls vertretbar, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu erkennen ist. War aber der Vertragszweck bzw auch eine vertragliche Nebenverpflichtung nicht darauf gerichtet, die Veranlagung Kapitalertragssteuer - sparend vorzunehmen, mangelt es auch einem Schadenersatzanspruch an seiner Grundlage. Damit erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig. Die beklagte Partei hat gemäß Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen hat.
Zur Revision der Beklagten:
Mangels Feststellbarkeit eines über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillens hat sich eine Interpretation der Auflösungsvereinbarung an den Wortsinn derselben zu halten. Punkt 5 der Vereinbarung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich das Verbot einer Konkurrenzierung durch den Kläger auf Planung, Projektierung, Umbau, Vergrößerung, Verkauf, Errichtung, Beratung, Berechnung, Untersuchung, Überprüfung, aber auch den Handel betreffend Schachtöfen für das Sintern von Magnesiumoxyd, Etagenöfen zum Kalcinieren und Anlagen zur Erzeugung von Feuerfest-Produkten bezog. Damit sind aber die von der beklagten Partei angestellten Erwägungen, dass der Geschäftszweig der R***** einen noch größeren Umfang aufgewiesen habe, ohne Bedeutung für den Umfang des viel engeren Konkurrenzverbotes. Dass angebliche Konkurrenzhandlungen im Jahr 1995, dh noch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, anlangt, hat die Beklagte ein derartiges Vorbringen erstmalig im Rechtsmittelverfahren erstattet, sodass auf diese unzulässige Neuerung nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich des Jahres 1996 vermochte die Beklagte wiederum nicht dazulegen, auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse festzustellen gewesen wäre, dass der Kläger Geschäfte im eng umrissenen Geschäftszweig, wie oben dargestellt, getätigt habe. Schon mangels Nachweisbarkeit eines Verstoßes bedarf es daher keines weiteren Eingehens darauf, ob die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch nicht doch auch auf § 1431 ABGB gestützt hat, was vom Berufungsgericht verneint wurde. Die Auslegung des Punktes 6 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abfindungsbetrag von S 6,250.000 eine Einheit darstellt und die zweite, per 31. 12. 1997 fällig gewordene Rate keine bloße "Prämie" für Wohlverhalten des Klägers im Rahmen der Konkurrenzklausel sein sollte. Auch die Erwägungen zur "nachweislichen Verletzung" führen insoweit nicht weiter, als mit diesem - von Nichtjuristen formulierten - Terminusganz offensichtlich nur ein Teilaspekt der Auszahlung, nicht jedoch der Anspruch als solcher bzw dessen Verlust abschließend geregelt werden sollte. Aus dem Zusammenhang - insbesondere durch die Wahl eines Fixbetrages - ergibt sich vielmehr eine Absicht der Vertragsparteien dahin, dassMangels Feststellbarkeit eines über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillens hat sich eine Interpretation der Auflösungsvereinbarung an den Wortsinn derselben zu halten. Punkt 5 der Vereinbarung lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich das Verbot einer Konkurrenzierung durch den Kläger auf Planung, Projektierung, Umbau, Vergrößerung, Verkauf, Errichtung, Beratung, Berechnung, Untersuchung, Überprüfung, aber auch den Handel betreffend Schachtöfen für das Sintern von Magnesiumoxyd, Etagenöfen zum Kalcinieren und Anlagen zur Erzeugung von Feuerfest-Produkten bezog. Damit sind aber die von der beklagten Partei angestellten Erwägungen, dass der Geschäftszweig der R***** einen noch größeren Umfang aufgewiesen habe, ohne Bedeutung für den Umfang des viel engeren Konkurrenzverbotes. Dass angebliche Konkurrenzhandlungen im Jahr 1995, dh noch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, anlangt, hat die Beklagte ein derartiges Vorbringen erstmalig im Rechtsmittelverfahren erstattet, sodass auf diese unzulässige Neuerung nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich des Jahres 1996 vermochte die Beklagte wiederum nicht dazulegen, auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse festzustellen gewesen wäre, dass der Kläger Geschäfte im eng umrissenen Geschäftszweig, wie oben dargestellt, getätigt habe. Schon mangels Nachweisbarkeit eines Verstoßes bedarf es daher keines weiteren Eingehens darauf, ob die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch nicht doch auch auf Paragraph 1431, ABGB gestützt hat, was vom Berufungsgericht verneint wurde. Die Auslegung des Punktes 6 lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abfindungsbetrag von S 6,250.000 eine Einheit darstellt und die zweite, per 31. 12. 1997 fällig gewordene Rate keine bloße "Prämie" für Wohlverhalten des Klägers im Rahmen der Konkurrenzklausel sein sollte. Auch die Erwägungen zur "nachweislichen Verletzung" führen insoweit nicht weiter, als mit diesem - von Nichtjuristen formulierten - Terminusganz offensichtlich nur ein Teilaspekt der Auszahlung, nicht jedoch der Anspruch als solcher bzw dessen Verlust abschließend geregelt werden sollte. Aus dem Zusammenhang - insbesondere durch die Wahl eines Fixbetrages - ergibt sich vielmehr eine Absicht der Vertragsparteien dahin, dass
damit eine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte (vgl 9 ObA 84/88 =damit eine Vertragsstrafe vereinbart werden sollte vergleiche 9 ObA 84/88 =
Arb 10.742 = SZ 61/119 uva).
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die
zwingende Bestimmung des § 36 Abs 2 Z 1 AngG (in der damals geltenden
Fassung) der Vereinbarung eines länger als ein Jahr nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (= über das Jahr 1996 hinaus)
dauernden Konkurrenzverbotes entgegenstand. Betreffend angebliche
konkurrenzierende Tätigkeiten des Klägers im Jahr 1997 kann daher auf
die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Einwand der Beklagten, dass
§ 36 Abs 2 Z 1 AngG (alte Fassung) nicht anwendbar sei, weil der
Kläger ab Pensionsantritt nicht mehr auf die Verwertung einer Arbeitskraft angewiesen sei, ist nicht zielführend. Sowohl das Alter des Klägers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (er war damals 55 Jahre alt -) als auch die bewusste Einengung des Konkurrenzverbotes auf ganz bestimmte Tätigkeitsfelder indizieren, dass beiden Vertragspartnern bewusst war, dass der Kläger keineswegs die Absicht hatte, sich vor Erreichen des ASVG-Pensionsalters in den Ruhestand zurückzuziehen. Damit liegt aber der in SZ 61/119 aufgezeigte Zweck des § 36 Abs 2 Z 1 (alte Fassung) AngG, einen auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen ausgeschiedenen Angestellten nicht ungebührlich zu beschränken, vor.Kläger ab Pensionsantritt nicht mehr auf die Verwertung einer Arbeitskraft angewiesen sei, ist nicht zielführend. Sowohl das Alter des Klägers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (er war damals 55 Jahre alt -) als auch die bewusste Einengung des Konkurrenzverbotes auf ganz bestimmte Tätigkeitsfelder indizieren, dass beiden Vertragspartnern bewusst war, dass der Kläger keineswegs die Absicht hatte, sich vor Erreichen des ASVG-Pensionsalters in den Ruhestand zurückzuziehen. Damit liegt aber der in SZ 61/119 aufgezeigte Zweck des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, (alte Fassung) AngG, einen auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen ausgeschiedenen Angestellten nicht ungebührlich zu beschränken, vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E67492 9ObA122.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00122.02K.1113.000Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_009OBA00122_02K0000_000