TE OGH 2008/10/14 8ObA58/08z

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Peter R*****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtanwälte OEG in Wien, wegen 539.567,10 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2008, GZ 7 Ra 152/07k-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), wird als Konkurrenzklausel nach § 36 AngG qualifiziert und grundsätzlich auch als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0118907; SZ 2004/52; Reissner in ZellKomm § 36 AngG Rz 42 f mwN). Die Auslegung der im Einzelfall vereinbarten Klausel, auf die sich die Klägerin hier stützt, stellt als Frage der konkreten - und hier auch so bekämpften - Vertragsauslegung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0042936 mwN). Eine unvertretbare Auslegung liegt nicht vor, haben doch die Parteien für den Zeitraum eines Jahres überhaupt das Unterlassen jeglicher „vorbehaltener" Tätigkeit vereinbart und hinsichtlich der Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche ua auf die Bestimmungen der Berufsordnung verwiesen (vgl früher § 35 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nunmehr § 88 Abs 8 WTBG), und damit jedenfalls wirksam ein „Zuführen" von Mandanten der Klägerin etwa zu einer Steuerberatungsgesellschaft erfasst. Es ist das Berufungsgericht daher jedenfalls nicht unvertretbar (und damit aus den in § 502 Abs 1 ZPO genannten Gründen auch nicht korrekturbedürftig) davon ausgegangen, dass das Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen diese vereinbarte Konkurrenzklausel im Sinne eines solchen „Zuführens" darstellte, hat doch der Kläger mit seinem persönlichen „Serienbrief", der Bekanntgabe der Kontaktdaten, der Aufforderung, sich an ihn zu wenden - um Nachteile zu vermeiden -, sowie den bei in der Folge mit solchen Altkunden der Klägerin geführten Kontakttelefonanten gegebenen Informationen zur Kündigung der bisherigen Auftragsverhältnisse zur Klägerin, jedenfalls im Ergebnis wesentliche Handlungen gesetzt, um diese Mandanten der Klägerin zur neuen Steuerberatungsgesellschaft zu bringen und damit Letzterer neu „zuzuführen".Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben („Kundenschutzklausel"), wird als Konkurrenzklausel nach Paragraph 36, AngG qualifiziert und grundsätzlich auch als zulässig angesehen (RIS-Justiz RS0118907; SZ 2004/52; Reissner in ZellKomm Paragraph 36, AngG Rz 42 f mwN). Die Auslegung der im Einzelfall vereinbarten Klausel, auf die sich die Klägerin hier stützt, stellt als Frage der konkreten - und hier auch so bekämpften - Vertragsauslegung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0042936 mwN). Eine unvertretbare Auslegung liegt nicht vor, haben doch die Parteien für den Zeitraum eines Jahres überhaupt das Unterlassen jeglicher „vorbehaltener" Tätigkeit vereinbart und hinsichtlich der Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche ua auf die Bestimmungen der Berufsordnung verwiesen vergleiche früher Paragraph 35, Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nunmehr Paragraph 88, Absatz 8, WTBG), und damit jedenfalls wirksam ein „Zuführen" von Mandanten der Klägerin etwa zu einer Steuerberatungsgesellschaft erfasst. Es ist das Berufungsgericht daher jedenfalls nicht unvertretbar (und damit aus den in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Gründen auch nicht korrekturbedürftig) davon ausgegangen, dass das Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen diese vereinbarte Konkurrenzklausel im Sinne eines solchen „Zuführens" darstellte, hat doch der Kläger mit seinem persönlichen „Serienbrief", der Bekanntgabe der Kontaktdaten, der Aufforderung, sich an ihn zu wenden - um Nachteile zu vermeiden -, sowie den bei in der Folge mit solchen Altkunden der Klägerin geführten Kontakttelefonanten gegebenen Informationen zur Kündigung der bisherigen Auftragsverhältnisse zur Klägerin, jedenfalls im Ergebnis wesentliche Handlungen gesetzt, um diese Mandanten der Klägerin zur neuen Steuerberatungsgesellschaft zu bringen und damit Letzterer neu „zuzuführen".

Anmerkung

E889198ObA58.08z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5977/8/2009XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00058.08Z.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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