E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klägerin war vom 11. 1. 2000 bis 6. 5. 2008 bei der Beklagten als angestellte Pflegehelferin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Austritt der Klägerin zufolge Mutterschaft. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie vom 7. 6. 2003 bis 31. 10. 2004 und nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom 17. 6. 2007 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Karenzurlaub in Anspruch. Bei Zusammenrechnung der aktiven Beschäftigungszeiten de... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIASVG §122 Abs3
Rechtssatz: Der sogenannte Mutterschaftsaustritt nach § 23 Abs 3 AngG ist kein "unberechtigter vorzeitiger Austritt" im Sinne des § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG und steht auch nicht in Analogie zur einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses oder zur Kündigung durch die Dienstnehmerin dem Wochengeldanspruch entgegen. Entscheidungstexte 10 ObS 101/94 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: Wenngleich der besondere Mutterschaftsaustritt keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie darstellt, so handelt es sich doch unzweifelhaft um einen berechtigten vorzeitigen Austritt, das heißt um einen Austritt, der gesetzlich anerkannt ist, dessen Besonderheit in der Beschränkung des Abfertigungsrechtes liegt, der aber als solcher von der Exis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten vom 2.8.1982 bis 10.1.1984 als Schneiderin beschäftigt. Sie trat am 10.5.1983 vorzeitig in Mutterschutz, gebar am 4.12.1983 ein Kind und erklärte während der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MuttSchG) am 10.1.1984 den Austritt aus dem Dienstverhältnis (Art. I § Abs. 1 ArbAbfG; § 23 a Abs. 3 AngG). Während ihrer Dienstzeit verbrauchte die Klägerin nur 6 Werktage Urlaub. Die Klägerin begehrte zuletzt Zahlung von S 7.255,74 brutto s.A. an Wei... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIAngG §26
Rechtssatz: Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach § 23 a Abs 3 AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach § 26 AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsme... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIUrlG §9 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Schlußfolgerung, daß der "Mutterschaftsaustritt" für den Bereich des Urlaubsrechtes dennoch als "begründeter vorzeitiger Austritt im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 UrlG" anzusehen sei, ist nicht zu folgen. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIMuttSchG §15
Rechtssatz: Das Austrittsrecht der Mutter wird nach herrschender Lehre als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art (sui generis) angesehen, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe (mit Dauercharakter) zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann; dieser besondere "Mutterschaftsaustritt" ist daher kein vorzeitiger Austrit... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: § 23 a Abs 3 AngG regelt die Wahrung des (beschränkten) Abfertigungsanspruches bei mutterschaftsbedingtem Austritt und setzt damit die Schaffung eines neuen rechtmäßigen Austrittsgrundes voraus, der aber in sonstigen Vorschriften über die vorzeitige Auflösung von Dienstverhältnissen aus wichtigen Gründen, insbesondere im § 26 AngG (aber auch in parallelen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie § 82 a GewO 1859 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: In § 23 a Abs 3 AngG hat es der Gesetzgeber unterlassen, die normierte Lösungsbefugnis als vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund zu charakterisieren. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58/31 ... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: Durch § 23 a Abs 3 AngG wurde ein in mehrfacher Hinsicht begrenzter Abfertigungsanspruch geschaffen und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß der "Mutterschaftsaustritt" nicht unter die wichtigen
Gründe: (im Sinne des § 26 AngG, § 82 a GewO 1859; § 1162 ABGB) einzureihen ist, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigten und damit volle Abfertigungsansprüche (§§ 23 Abs 1 und 7 AngG; Art I § 2 Abs... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: Die Mutter hat daher ein Austrittsrecht auch in Fällen, in denen ihr mangels fünfjähriger Dienstzeit noch kein Abfertigungsanspruch zusteht. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = SZ 58/31 1... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIAngG §26
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber lag es fern, die Tatsache der Mutterschaft als wichtigen Grund im Sinne des (beispielsweisen) Austrittskataloges des § 26 AngG anzusehen. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: § 23 a Abs 3 AngG (hier: idF vor der AngG - Novelle BGBl 1983/544, soll es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf der gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen. Ein Vorbild für diese Regelung sah die Regierungsvorlage in der Bestimmung des § 35 Abs 3 VBG, die allerdings ein Kündigungs... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: Dafür, daß durch die Texterweiterung (Erklärung " des vorzeitigen Austritts" innerhalb der Schutzfrist) besonderes bezweckt werden sollte, finden sich in den Materialien zur AngG - Novelle vom 21.10.1983 BGBl 1983/544 (RV 46 BlgNR 16.GP) keine Anhaltspunkte. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröf... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 IIIUrlG §9 Abs1 Z2
Rechtssatz: "Mutterschaftsaustritt" kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 Z 2 UrlG. Entscheidungstexte 4 Ob 10/85 Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85 Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 (M Schwarz) = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58/31 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: AngG §23a Abs3 III
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte mit § 23 a Abs 3 AngG nicht nur den Abfertigungsanspruch der aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Mütter wahren sondern der Mutter darüber hinaus auch erleichtern wollte, bei ihrem Kind zu bleiben, ohne nach der Lösungserklärung für Zeiten einer außerhalb der Schutzfrist liegenden Kündigungsfrist zu Dienstleistungen verpflichtet sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...