Norm
AngG §23a Abs3 IIIRechtssatz
Das Austrittsrecht der Mutter wird nach herrschender Lehre als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art (sui generis) angesehen, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe (mit Dauercharakter) zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann; dieser besondere "Mutterschaftsaustritt" ist daher kein vorzeitiger Austritt mit wichtigem Grund im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Abfertigung, Geburt, Kind, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028545Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_005