RS OGH 1985/2/26 4Ob10/85, 10ObS101/94, 10ObS91/94

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Norm

AngG §23a Abs3 III
MuttSchG §15

Rechtssatz

Das Austrittsrecht der Mutter wird nach herrschender Lehre als ein vorzeitiger Auflösungsgrund besonderer Art (sui generis) angesehen, der entgegen der allgemeinen Regel, daß die Geltendmachung wichtiger Beendigungsgründe (mit Dauercharakter) zeitlich nicht beschränkt ist, nur innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgen kann; dieser besondere "Mutterschaftsaustritt" ist daher kein vorzeitiger Austritt mit wichtigem Grund im Sinn der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Abfertigung, Geburt, Kind, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028545

Dokumentnummer

JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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