Norm
AngG §23a Abs3 IIIRechtssatz
Wenngleich der besondere Mutterschaftsaustritt keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie darstellt, so handelt es sich doch unzweifelhaft um einen berechtigten vorzeitigen Austritt, das heißt um einen Austritt, der gesetzlich anerkannt ist, dessen Besonderheit in der Beschränkung des Abfertigungsrechtes liegt, der aber als solcher von der Existenz des Abfertigungsanspruches unabhängig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Karenzurlaub, Geburt, Kind, gesetzlicher Austrittsgrund, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028480Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_010OBS00101_9400000_002