Norm
AngG §23a Abs3 IIIRechtssatz
§ 23 a Abs 3 AngG (hier: idF vor der AngG - Novelle BGBl 1983/544, soll es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf der gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen. Ein Vorbild für diese Regelung sah die Regierungsvorlage in der Bestimmung des § 35 Abs 3 VBG, die allerdings ein Kündigungsrecht einräumt. Dementsprechend sah die Regierungsvorlage vor, daß der Abfertigungsanspurch auch dann bestehe, wenn eine weibliche Angestellte spätestens sechs Monate nach der Geburt eines lebenden Kindes oder spätestens vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes kündigte. Erst im Justizausschuß wurde der Entwurf dahin abgeändert, daß der (beschränkte) Abfertigungsanspruch bei einem mutterschaftsbedingten Austritt gewahrt bleiben sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Mutterschaftsaustritt, vorzeitige Auflösung, Austritt, Anspruch, Kind, GeburtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028522Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_001