Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried H*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. S***** Versicherungsmaklergesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung und Irrtumsanfechtung (Streitwert S 201.420,33 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2001, GZ 12 Ra 251/00v-23, den
Beschluss
gefasst.
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile haben vereinbart, sämtliche gegenseitigen Forderungen in Form einer vom Kläger zu leistenden, deutlich unter dem von ihm veursachten Schaden liegenden Pauschalsumme abzugelten. Davon sollten allfällige Rückflüsse aus der Sozialversicherung bzw der Lohnsteuer abgezogen werden. Von der Vereinbarung sollten sämtliche Schadenersatzforderungen, die Rückforderung von Provisionsüberzahlungen samt darauf entfallenden Dienstgeberanteilen aber auch die restlichen Provisionsansprüche des Klägers erfasst sein. Von einer ziffernmäßigen Aufschlüsselung insbesondere auch hinsichtlich der auf die Provisionsüberbezüge entfallenden Dienstgeberanteile wurde abgesehen, da mit der Vereinbarung alle gegenseitigen Forderungen abgegolten sein sollten. Unstrittig wurde der Schaden der Beklagten mit S 1,3 Mio festgestellt. Auch wurde schließlich die Entlassung des Klägers in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt.
Der Kläger bekämpft diese Vereinbarung im wesentlichen mit dem Argument, dass der Vereinbarung eine unrichtige Berechnung über dies Sozialversicherungsbeiträge zugrundegelegt worden sei.
Zutreffend haben die Vorinstanzen diese Vereinbarung insgesamt als Vergleich beurteilt. Wurden doch durch wechselseitiges Nachgeben im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die strittigen Ansprüche in Form einer umfassenden Bereinigung durch Festlegung einer Pauschalsumme abgeklärt (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0032681, RS0028337 = insbesondere SZ 64/5; RdW 1991, 269 = WBl 1991, 293 ua). Auf den Umstand einer vergleichsweisen Bereinigung hat sich die Beklagte auch berufen, weil sie ja darstellte, dass insgesamt ihr Schaden wesentlich höher gewesen sei. Im Übrigen stellt die Beurteilung des Umfanges prozessualer Erklärungen regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 bzw § 46 Abs 1 ASGG dar (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0044273). Dass im Rahmen dieser vergleichsweisen Bereinigung ein bestimmter Betrag "anerkannt" wird, ändert an dem Charakter der gesamten Vereinbarung nichts.Zutreffend haben die Vorinstanzen diese Vereinbarung insgesamt als Vergleich beurteilt. Wurden doch durch wechselseitiges Nachgeben im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die strittigen Ansprüche in Form einer umfassenden Bereinigung durch Festlegung einer Pauschalsumme abgeklärt vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0032681, RS0028337 = insbesondere SZ 64/5; RdW 1991, 269 = WBl 1991, 293 ua). Auf den Umstand einer vergleichsweisen Bereinigung hat sich die Beklagte auch berufen, weil sie ja darstellte, dass insgesamt ihr Schaden wesentlich höher gewesen sei. Im Übrigen stellt die Beurteilung des Umfanges prozessualer Erklärungen regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, bzw Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0044273). Dass im Rahmen dieser vergleichsweisen Bereinigung ein bestimmter Betrag "anerkannt" wird, ändert an dem Charakter der gesamten Vereinbarung nichts.
Der Behandlung der vom Kläger geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz im Zusammenhang mit der Beischaffung und Verlesung eines Aktes steht schon entgegen, dass diese Mängelrüge vom Berufungsgericht bereits ausführlich behandelt und das Vorliegen eines Mangels verneint wurde. Nach ständiger Judikatur kann jedoch ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3 mwN).Der Behandlung der vom Kläger geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz im Zusammenhang mit der Beischaffung und Verlesung eines Aktes steht schon entgegen, dass diese Mängelrüge vom Berufungsgericht bereits ausführlich behandelt und das Vorliegen eines Mangels verneint wurde. Nach ständiger Judikatur kann jedoch ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN).
Die Ausführungen der Revision, dass der Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien als Vergleich schon entgegenstünde, dass es sich um einen Notariatsakt gehandelt habe, übersehen, dass ja nicht die Vereinbarung insgesamt, sondern nur der Teil über das Anerkenntnis der Forderung in Form eines Notariatsaktes abgefasst wurde.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass die Vereinbarung gegen die §§ 879 ABGB bzw 539 ASVG verstoßen hätte, übersieht er, dass hier keine Vereinbarung über die Leistung der vom Dienstgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung getroffen wurde. Es wurde nur im Zusammenhang mit verschiedenen Ansprüchen eine Pauschalsumme vereinbart, die der Kläger zur Abgeltung der mit S 1,3 Mio festgestellten Schäden der Beklagten zu leisten hat. Eine Verschiebung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf den Kläger lässt sich daraus nicht ableiten. Bezieht sich diese Verteilung doch auch nur auf jenes Entgelt, auf das der Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch hat bzw das ihm zugekommen ist. Soweit sich der Kläger nunmehr in diesem Zusammenhang auf § 69 Abs 6 ASVG stützt, wonach die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zusteht, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, und releviert, dass es sich bei der Vereinbarung um eine unzulässige Überwälzung des Risikos gehandelt habe, verkennt er den dargestellten Charakter der Vereinbarung. Ging es doch hier nur darum, den vom Kläger zur Wiedergutmachung der von ihm verursachten Schäden der Beklagten zu leistenden Beträge allenfalls um jene Beiträge zu mindern, die im Zuge einer Rückforderung von der Sozialversicherung erlangt werden können.Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass die Vereinbarung gegen die Paragraphen 879, ABGB bzw 539 ASVG verstoßen hätte, übersieht er, dass hier keine Vereinbarung über die Leistung der vom Dienstgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung getroffen wurde. Es wurde nur im Zusammenhang mit verschiedenen Ansprüchen eine Pauschalsumme vereinbart, die der Kläger zur Abgeltung der mit S 1,3 Mio festgestellten Schäden der Beklagten zu leisten hat. Eine Verschiebung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf den Kläger lässt sich daraus nicht ableiten. Bezieht sich diese Verteilung doch auch nur auf jenes Entgelt, auf das der Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch hat bzw das ihm zugekommen ist. Soweit sich der Kläger nunmehr in diesem Zusammenhang auf Paragraph 69, Absatz 6, ASVG stützt, wonach die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zusteht, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, und releviert, dass es sich bei der Vereinbarung um eine unzulässige Überwälzung des Risikos gehandelt habe, verkennt er den dargestellten Charakter der Vereinbarung. Ging es doch hier nur darum, den vom Kläger zur Wiedergutmachung der von ihm verursachten Schäden der Beklagten zu leistenden Beträge allenfalls um jene Beiträge zu mindern, die im Zuge einer Rückforderung von der Sozialversicherung erlangt werden können.
Für die vom Kläger immer wieder behauptete Drucksituation mangelt es an Anhaltspunkten in den konkret getroffenen Feststellungen.
Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagte für das Verschulden ihrer Steuerberaterin gemäß § 1313a ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen habe, übersieht er, dass er gar keinen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, sondern die getroffene Vereinbarung bekämpft hat.Soweit sich der Kläger darauf stützt, dass die Beklagte für das Verschulden ihrer Steuerberaterin gemäß Paragraph 1313 a, ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes einzustehen habe, übersieht er, dass er gar keinen Schadenersatzanspruch geltend gemacht, sondern die getroffene Vereinbarung bekämpft hat.
Letztlich steht den Ausführungen des Klägers über die Zulässigkeit
der Irrtumsanfechtung entgegen, dass diese bei Vergleichen nur
hinsichtlich der von beiden Parteien als feststehenden angenommenen
Vergleichsgrundlage möglich wäre (vgl RIS-Justiz RS0032529 =
insbesondere Arb 9209; ZVR 1989/15, 22 uva; RIS-Justiz RS0032543 =
EvBl 1975/90, 195 = ZVR 1975/147, 209 = SZ 47/102; ZVR 1989/15, 22,
JBl 1990, 333; SZ 67/31 uva). Dem Argument, dass die Parteien ihrem Vergleich als unstrittige Grundlage die von der Steuerberaterin der Beklagten errechneten Dienstgeberanteile zugrundegelegt hätten, ist nun schon zu erwidern, dass diese Dienstgeberanteile auf Basis einer anderen Provisionsüberzahlung errechnet wurden, als sie letztlich von den Streitparteien herangezogen wurde. Auch wurde nach den Feststellungen auf eine ziffernmäßige Aufschlüsselung des vom Kläger zu leistenden Pauschalbetrages gerade hinsichtlich der Dienstgeberanteile verzichtet, da sämtliche gegenseitigen Forderungen abgegolten sein sollten. Im Übrigen wurden auch hinsichtlich der ursprünglich zugrundegelegten Provisionsüberzahlung und der darzu errechneten Dienstgeberanteile nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch die Beiträge zum Familienlastenausgleichsfond und der Lohnsummensteuer zugrundegelegt.
Insgesamt vermag es der Kläger aus der besonderen Konstellation des Einzelfalles heraus jedenfalls nicht, Aspekte abzuleiten, die eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellen würden.Insgesamt vermag es der Kläger aus der besonderen Konstellation des Einzelfalles heraus jedenfalls nicht, Aspekte abzuleiten, die eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellen würden.
Anmerkung
E61951 08B00881European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00088.01A.0426.000Dokumentnummer
JJT_20010426_OGH0002_008OBA00088_01A0000_000