TE OGH 1999/6/16 9ObA142/99v

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Veröffentlicht am 16.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr. Franz Zörner und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian N*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Michael Zawodsky, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1013 Wien, wider die beklagte Partei A***** Sprachinstitut *****Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 21.345,- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1999, GZ 10 Ra 336/98z-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt nach der klaren Bestimmung des § 12 UrlG zu den dort genannten unabdingbaren Rechten. Wenngleich es den Parteien eines Arbeitsvertrages unbenommen ist, sich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche zu vergleichen, kommt es für die Wirksamkeit eines solchen Vergleiches darauf an, daß dem Günstigkeitsprinzip Rechnung getragen wird, wobei nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen ist, aber die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle wiederum aufgewogen wird (SZ 64/5 = DRdA 1991/57 [Klein], WBl 1991, 293, RdW 1997, 420; zuletzt 9 ObA 89/98y). Während sich der Kläger von Anfang an darauf berief, daß von der anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossenen Vereinbarung die Urlaubsentschädigung nicht umfaßt sein sollte, hielt dem die beklagte Partei die bereinigende Wirkung des Generalvergleichs entgegen, ohne aber die für das Vorliegen des Günstigkeitsprinzips und somit die Wirksamkeit des Vergleichs auch hinsichtlich des Ausschlusses weiterer beendigungsabhängiger Ansprüche notwendigen Behauptungen aufzustellen.Auch der Anspruch auf Urlaubsentschädigung zählt nach der klaren Bestimmung des Paragraph 12, UrlG zu den dort genannten unabdingbaren Rechten. Wenngleich es den Parteien eines Arbeitsvertrages unbenommen ist, sich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch über an sich unverzichtbare Ansprüche zu vergleichen, kommt es für die Wirksamkeit eines solchen Vergleiches darauf an, daß dem Günstigkeitsprinzip Rechnung getragen wird, wobei nicht die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen ist, aber die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle wiederum aufgewogen wird (SZ 64/5 = DRdA 1991/57 [Klein], WBl 1991, 293, RdW 1997, 420; zuletzt 9 ObA 89/98y). Während sich der Kläger von Anfang an darauf berief, daß von der anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses geschlossenen Vereinbarung die Urlaubsentschädigung nicht umfaßt sein sollte, hielt dem die beklagte Partei die bereinigende Wirkung des Generalvergleichs entgegen, ohne aber die für das Vorliegen des Günstigkeitsprinzips und somit die Wirksamkeit des Vergleichs auch hinsichtlich des Ausschlusses weiterer beendigungsabhängiger Ansprüche notwendigen Behauptungen aufzustellen.

Da eine über den Wortsinn der Vereinbarung hinausgehende Parteienabsicht nur insoweit festgestellt wurde, daß nur laufende Entgeltansprüche von der Vereinbarung ausgenommen sein sollten, liegt in der vom Vertragstext ausgehenden Interpretation durch das Berufungsgericht, wonach sich der Vergleich auch auf Abfertigungsansprüche erstrecken sollte, weder eine unvertretbare Rechtsansicht noch eine Aktenwidrigkeit. Im übrigen weist die Frage, ob der vorliegende Vergleich einer Günstigkeitsprüfung standhält, als Einzelfall nicht die im § 46 Abs 1 ASGG geforderte Erheblichkeit auf.Da eine über den Wortsinn der Vereinbarung hinausgehende Parteienabsicht nur insoweit festgestellt wurde, daß nur laufende Entgeltansprüche von der Vereinbarung ausgenommen sein sollten, liegt in der vom Vertragstext ausgehenden Interpretation durch das Berufungsgericht, wonach sich der Vergleich auch auf Abfertigungsansprüche erstrecken sollte, weder eine unvertretbare Rechtsansicht noch eine Aktenwidrigkeit. Im übrigen weist die Frage, ob der vorliegende Vergleich einer Günstigkeitsprüfung standhält, als Einzelfall nicht die im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG geforderte Erheblichkeit auf.

Anmerkung

E54286 09B01429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00142.99V.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19990616_OGH0002_009OBA00142_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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